Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. § 732 S 2.

Rn 3 Der ebenfalls dispositive § 732 2 legt dem überlassenden Gesellschafter das Risiko für den zufälligen Untergang oder die Verschlechterung des Gegenstands auf, wozu auch der bestimmungsgemäße Verbrauch oder übliche Abnutzung zählen. Das Risiko der fehlenden Nutzungsmöglichkeit liegt dagegen bei der GbR (Soergel/Hadding/Kießling § 732 Rz 5). Ist der Untergang oder die Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. §§ 667, 668.

Rn 5 Die Herausgabe- und Verzinsungspflicht der §§ 667 und 668 ist idR nur bei der Innen-GbR iwS (mit Gesellschaftsvermögen) relevant, da das Vermögen bei der Innen-GbR ieS ohnehin beim (geschäftsführenden) Hauptgesellschafter verbleibt und bei der Außengesellschaft Gegenstände unmittelbar für das Gesamthandsvermögen erworben werden. § 667 erstreckt sich auch auf Sondervorte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 § 737 setzt zunächst voraus, dass eine Fortsetzungsklausel für den Fall der Kündigung vereinbart ist, die das Bestandsinteresse der Gesellschafter zum Ausdruck bringt. Rn 4 Der wichtige Grund liegt vor, wenn in der Person des auszuschließenden Gesellschafters Umstände bestehen, die den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung der GbR mit ihm als Mitgesellschafter unzumutb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Übertragung.

Rn 4 Eigentumsübertragung ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums von einem Rechtsträger auf einen anderen. Ein Unterfall des Rechtsträgerwechsels ist die Änderung der Eigentumsform, auch wenn die beteiligten Personen jeweils dieselben sind (zB Wechsel zwischen Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum; RGZ 105, 251). Bleibt der Rechtsträger gleich und änd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundlagen des § 723.

Rn 4 § 723 I unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei einer GbR, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird dagegen nur relevant, wenn das ordentliche Kündigungsrecht entweder durch Bestimmung einer festen oder Mindestdauer der GbR (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen.

Rn 3 Die GbR grenzt sich von anderen Dauerschuldverhältnissen über die konstitutiven Merkmale des gemeinsamen Zwecks sowie der darauf gerichteten Förderpflicht der Gesellschafter ab. Bei Vorliegen dieser Wesensmerkmale ist regelmäßig von einer GbR auszugehen. Anderes gilt, wenn diese Merkmale durch andere Elemente vertraglicher Beziehungen überlagert und in den Hintergrund g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haftungsbeschränkung.

Rn 14 Die Haftung kann ggü Gläubigern ausdrücklich oder konkludent auf das Vermögen der GbR beschränkt werden (Bsp BGH DStR 06, 335 f [BGH 25.10.2005 - XI ZR 402/03]), doch genügt dafür der Zusatz ›mbH‹ nicht (BGH NJW 99, 3483 [BGH 27.09.1999 - II ZR 371/98]; KG NZG 04, 714, 715 [KG Berlin 03.06.2004 - 12 U 51/03]; zum Vertrauensschutz für Altfälle BGH NJW 02, 1642 f). Wegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle (Mehrheit von Verbrauchern).

Rn 22 Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 37...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 714 betrifft die organschaftliche Vertretungsmacht der für die Außen-GbR handelnden Geschäftsführer und enthält die Auslegungsregel, dass Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht im Zweifel übereinstimmen. Für die Innen-GbR ist § 714 nicht relevant (vgl § 705 Rn 33). Die organschaftliche Vertretungsmacht ist Ausfluss des Mitgliedsrechts und damit ebenso wenig wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Werdende juristische Person.

Rn 17 Juristische Personen entstehen in einem gestreckten Verfahren, das mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages – der Errichtung – beginnt und seine Vollendung mit der Eintragung im Handelsregister erfährt. In der Phase zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung in das Handelregister existiert eine Vorgesellschaft (Vor-GmbH, Vor-AG, Vor-Gen), auf die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Ermächtigung.

Rn 39 Es kann dahinstehen, ob die Ermächtigung als bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft (R/S/G § 46 Rz 33) oder mit der hM als Prozesshandlung (BGH NJW 89, 1933 f; St/J/Bork Vor § 50 Rz 43) zu qualifizieren ist. Erteilung, (Fort-)Bestand und Willensmängel der Ermächtigung bestimmen sich jedenfalls nach den bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen (BGH NJW 00, 738f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Besonderheiten beim wirtschaftlichen Verein.

Rn 22 Der kaufmännisch tätige nV bleibt Verein und wird nicht zur OHG (aA die hM, BGHZ 22, 240, 244; Soergel/Hadding § 54 Rz 3). Allerdings ist kraft der Verweisung des § 54 1 (ab 1.1.24 § 54 I 2, s Rn 1) das Recht der OHG anwendbar. Der nV, der ein Handelsgewerbe betreibt, muss sich analog § 33 HGB in das Handelsregister mit sämtlichen Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Partnerschaftsgesellschaft, EWIV.

Rn 8 Die Partnerschaftsgesellschaft ist die auf Träger freier Berufe zugeschnittene Gesellschaftsform, welche diesen ein ihren Bedürfnissen angepasstes Modell zur Verfügung stellen soll. Sie ist geregelt im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und entsteht durch Eintragung in das Partnerschaftsregister bzw durch identitätswahrende Umwandlung einer GbR (BayObLG NJW 98, 1158), de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Entstehungsgrund.

Rn 62 Die Gesamtvertretung kann auf Rechtsgeschäft (Gesamtvollmacht) oder Gesetz beruhen (MüKo/Schubert Rz 194). Gesetzlich vorgesehen ist sie im Familienrecht (§§ 1629 I 2, 1775 I, 1792 I, 1908i I 1, 1915 I). Sie ist ferner die Regel bei mehrgliedrigen Organen juristischer Personen (§§ 78 II AktG; 35 II 2 u 3 GmbHG; 25 II 1 GenG) und bei der GbR (§§ 709, 714 aF, ab 1.1.24 §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Besonderer Grund der Volljährigkeit.

Rn 14 Ein besonderer wichtiger Grund, der auch nicht der in Rn 11 beschriebenen Abwägung unterliegt, ist die Volljährigkeit des Minderjährigen (§ 723 I 3 Nr 2). Dieser Kündigungsgrund flankiert die Haftungsbeschränkung des § 1629a und insb seine Vermutungsregel in IV 1. Die Kündigung muss allen Empfängern innerhalb der 3-Monatsfrist zugehen. Ausgenommen von dem Kündigungsgru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbfähigkeit nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen.

Rn 17 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB die OHG oder KG, gelten als erbfähig, weil sie einer juristischen Person stark angenähert sind (Grüneberg/Weidlich § 1923 Rz 7) und im Rechtsverkehr als Einheit auftreten und Rechte und Pflichten erwerben können, §§ 124 I, 161 II HGB. Entspr gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein (MüKo/Leipold § 1923 Rz 32). Seit e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren.

Rn 4 Die Pfändung erfordert einen Titel gegen den Gesellschafter. Sie erfolgt als Rechtspfändung gem den §§ 857, 829 und nicht als Forderungspfändung. Aus dem Pfändungsbeschluss muss ersichtlich werden, dass der Gesellschaftsanteil und nicht bloß Einzelansprüche gepfändet werden (Musielak/Voit/Flockenhaus § 859 Rz 3). Drittschuldner ist die Gesamthand (BGHZ 97, 392, 394f). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftung des Vereinsvermögens und der Mitglieder.

Rn 17 Dass der nV mit dem Vereinsvermögen haftet, folgt bis zu deren Außerkrafttreten ab dem 1.1.24 schon aus §§ 50 II, 735 ZPO. Aufgrund der Verweisung des § 54 1 auf das Recht der GbR müsste man aufgrund der Rspr des BGH, nach der die Gesellschafter der GbR nach außen akzessorisch haften (BGH NJW 01, 1056, 1061 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]), eigentlich eine unbeschränkt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsgemeinschaft.

Rn 6 Nach § 59 Alt 1 ist eine Streitgenossenschaft bei (behaupteter) Rechtsgemeinschaft zulässig, wenn Streitgegenstand des Verfahrens die materielle Rechtsbefugnis an einer Sache oder einem Recht bildet (BGHZ 92, 351, 353 = NJW 85, 385). Als Beispiele sind die Gesamtgläubigerschaft (Klage auf Freigabe eines zugunsten mehrerer Personen hinterlegten Betrags, BGHZ 88, 331f), d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 21 Aus der Mitgliedschaft in einer GbR folgen Rechte und Pflichten, die sich iE nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen. Das mit Gründung der GbR entstehende, über den einzelnen Rechtsgeschäften stehende Rechte- und Pflichtengefüge wird aufgrund der gesamthänderischen Bindung der Beteiligung von dem Grundsatz der gesellschaftlichen Treue geprägt, sowohl ggü der Gesellscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Gem 1 sind nach hM nicht etwa nur Ansprüche (so der Wortlaut), sondern alle aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte der Gesellschafter, also alle individuellen Verwaltungs- und – vorbehaltlich 2 – Vermögensrechte, unübertragbar (sog Abspaltungsverbot). Für Rechte der GbR selbst gilt § 717 nicht. § 717 1 ist zwingend (BGH NJW 52, 178; 62, 738), die Ausnahmen nach 2 sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematische Stellung.

Rn 1 Die Vorschrift enthält rudimentäre Regelungen zu Grundsätzen der Geschäftsführung sowie zur Beschlussfassung der Gesellschaft und steht am Beginn der §§ 709–715, welche Geschäftsführung und Vertretung regeln. §§ 709–713 bestimmen das gesetzliche Modell zur Geschäftsführung, die §§ 714, 715 anschließend die Vertretung der Gesellschaft. Durch die neuere Rspr zur Teilrecht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ausgangspunkt und Normzweck.

Rn 1 § 736 stellt eine Nahtstelle zwischen Personengesellschaftsrecht und Prozessrecht dar. Wenn sich die Strukturen des Personengesellschaftsrechts ändern, betrifft das zwangsläufig auch die Norm des § 736. Obgleich die Norm seit 1898 (damals § 670b CPO) unverändert ist, hat sie seit 20 Jahren durch die Rspr eine dramatische Umdeutung contra legem hinnehmen müssen. Rn 2 Ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 718 ist zusammen mit § 719 und § 738 I 1 die Grundregel für das Gesamthandsprinzip und grenzt dabei das Gesamthandsvermögen iS eines den Gesellschaftern zur gesamten Hand zustehenden Sondervermögens von dem Privatvermögen der Gesellschafter ab. Das Gesamthandsvermögen steht sachenrechtlich den Gesellschaftern als Personengruppe zu und ist von dem wertmäßigen Anteil je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Person.

Rn 10 Im Prinzip kann jede – natürliche oder juristische – Person Verw sein; auch eine OHG oder KG, der Bauträger (BGH NJW 13, 3360 Rz 8), nach – unzutreffender – hM aber keine Außen-GbR (BGH ZMR 09, 779 Rz 11), die freilich idR als Verw OHG ist. Die Bestellung einer Unternehmer-GmbH ist möglich (BGH NJW 12, 3175 Rz 13 = ZMR 12, 885). Rechtlich unverbundene Personenmehrheite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 10 Eine abw Auseinandersetzung ist durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder im Zuge der Abwicklung möglich und kann die Abwicklung entbehrlich machen oder vereinfachen. Beispiele dafür sind die Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens an einen Gesellschafter oder Dritten, die Realteilung der GbR, die Veräußerung sämtlicher Anteile an einen Gesellschafter ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sternverträge.

Rn 11 Von sonstigen Austauschverträgen unterscheidet sich die GbR sowohl durch ihren Charakter als Dauerschuldverhältnis als auch durch den über das bloße ›do ut des‹ hinausgehenden überindividuellen Vertragszweck. Teilweise wird angenommen, die jeweils gleichartigen Vertragsbeziehungen eines zentralen Unternehmens zu mehreren untergeordneten Unternehmen (sog Sternverträge) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. § 666.

Rn 4 Die Pflichten des § 666 bestehen anders als die Auskunftspflichten der §§ 716 und 721 nicht ggü einzelnen Gesellschaftern, sondern ggü der GbR, können aber im Wege der actio pro socio (§ 705 Rn 28) von einzelnen Gesellschaftern eingeklagt werden. Die Auskunftspflicht des § 666 Alt 1 verpflichtet den Geschäftsführer unaufgefordert zur Information der Gesellschafter über ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine Voraussetzungen.

Rn 10 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 723 I 2 verbleibt den Gesellschaftern, wenn die GbR auf bestimmte Zeit eingegangen, also die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist. Der wichtige Grund muss bereits bei Erklärung der außerordentlichen Kündigung vorliegen (BGH NJW 00, 3491, 3492 [BGH 24.07.2000 - II ZR 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 716 gewährt dem einzelnen Gesellschafter ein individuelles mitgliedschaftliches Kontrollrecht, das sich gegen die Gesamthand richtet, aber auch unmittelbar gegen den Geschäftsführer durchgesetzt werden kann (Saarbr NZG 02, 669). Es besteht auch noch in der Liquidation (BGH BB 70, 187) unabhängig von der Rechnungslegung nach § 721 I, nicht aber zugunsten des ausgeschie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Regress des Gesellschafters.

Rn 13 Hat der Gesellschafter geleistet, kann er von der GbR gem §§ 713 iVm 670 Regress beanspruchen. Entgegen der hM vor Etablierung der Akzessorietätstheorie geht die Forderung des Gläubigers kraft cessio legis auf den leistenden Gesellschafter über (Habersack AcP 198 (98), 152, 159 ff; MüKo/Schäfer § 714 Rz 54) und damit auch akzessorische Sicherheiten und Vorzugsrechte ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Direkter, kraft Inbezugnahme und entsprechender.

Rn 2 Die Vorschrift gilt unmittelbar für Fälle der Rechtsnachfolge bei Urteilen iSv § 704 (nach ganz hM auch bei vorläufig vollstreckbaren, BGH NJW-RR 01, 1362 [BGH 23.05.2001 - VII ZR 469/00]). Sie ist aber über § 795 auch bei allen anderen Titeln der ZPO einschlägig, grds auch bei Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen (Loritz ZZP 106, 1 mwN) sowie zur Erwirkung eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbraucher.

Rn 2 Die Verbrauchereigenschaft, die der Definition in § 13 entspricht, trifft nicht nur auf Personen zu, die die Wohnung oder das Einfamilienhaus selbst nutzen oder einem Angehörigen zur Verfügung stellen möchten, sondern auch dann, wenn der Wohnimmobilienerwerb einer sicheren Altersvorsorge dienen soll (BTDrs 19/15827, 19). Nach der Rspr des BGH ist eine Verbrauchereigensc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nichtrechtsfähiger Verein.

Rn 27 Die Unterscheidung zwischen dem eingetragenen, rechtsfähigen Verein (§§ 21, 55 BGB) und dem nicht eingetragenen nichtrechtsfähigen Verein (§ 54 S 1 BGB) fand ihre Fortsetzung idF des früheren § 50 II, der den letztgenannten Vereinigungen lediglich die passive Parteifähigkeit zuerkannte. Durch die zum 30.9.09 in Kraft getretene Neufassung des § 50 II wird dem nichtrecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die fehlerhafte Gesellschaft.

Rn 17 Bei Vorliegen von Abschlussmängeln des Gesellschaftsvertrages hat die Rspr zum Schutz des Rechtsverkehrs sowie aufgrund der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung derart komplexer Rechtsbeziehungen besondere Regeln aufgestellt. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft hält entgegen den allgemeinen Grundsätzen das Fortbestehen der Gesellschaft trotz Unw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gegenstand.

Rn 3 Gepfändet wird gem § 859 I 1 insb nach Ansicht der Rspr der Gesellschaftsanteil als Wertrecht, das die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGHZ 97, 392, 394; St/J/Würdinger § 859 Rz 3). Überzeugender erscheint es demgegenüber, von einer Pfändung der Mitgliedschaft als solcher auszugehen, in welcher die Rechte und Pflichten aus dem Gesells...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gegenstand.

Rn 16 Für den Miterbenanteil gilt nach Abs 2 das Gleiche, wie für den Gesellschaftsanteil an einer GbR. Materiell-rechtlich ist der Miterbe allerdings weniger gebunden als der Gesellschafter einer GbR, denn nach § 2033 I BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Dies gilt aber nicht für seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 II BGB....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Personengesellschaft

Tz. 2 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Häufige Form der rechtlichen Gestaltung ist die einer Personengesellschaft, konkret der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705ff. BGB (Anhang 12a). Eine GbR ist dann gegeben, wenn sich mehrere Musiker zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und schriftliche oder konkludente Vereinbarungen der Kapellenmitglied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fremdberechtigung.

Rn 7 Berechtigt muss eine bestimmte natürliche oder juristische Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft (BGHZ 50, 307) oder die sog Außen-GbR sein (Lautner MittBayNot 01, 425). Eine subjektiv-dingliche Bestellung zugunsten des Eigentümers eines Grundstücks ist ausgeschlossen. Rn 8 Mehrere Berechtigte können eine Gesamthandsgemeinschaft (GbR-Innengesellschaft; Gütergeme...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil an einer OHG.

Rn 10 Auf die OHG sind nach § 105 II HGB die Vorschriften über die GbR anzuwenden, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Deswegen gelten die Erläuterungen zur GbR (Rn 3 ff) grds auch für die OHG. Im Pfändungsbeschluss wird die OHG bereits mit ihrer Firma hinreichend bestimmt bezeichnet. Zuzustellen ist der Pfändungsbeschluss an die geschäftsführenden Gesellschafter (Zö/He...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ausgangspunkt.

Rn 1 Der Text der Norm ist seit 1898 unverändert (damals § 670a CPO), der Sinngehalt hat sich jedoch grundlegend verändert. Ausgangspunkt ist der Grundsatz des § 750 I 1, dass eine ZV nur gegen denjenigen möglich ist, der im Titel oder in der beigefügten Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner genannt wird. § 735 und ebenso § 736 enthalten deshalb eine Regelung, ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Zivilrechtliche Vorbemerkung

Rn. 2751 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Eine GbR wird nach noch geltendem Recht durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes ergibt (§ 727 Abs 1 BGB). Diese Rechtslage galt bis zum 30.06.1998 auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die zum 01.07.1998 erfolgte Rechtsänderung (§ 131 Abs 3 Nr 1 HGB, § 161 A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 859 eröffnet die Zwangsvollstreckung in Gesamthandsanteile, die nach den allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen wäre. Ein Gesamthänder kann über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen nicht verfügen, § 719 I BGB für die GbR – beachte nF zum 1.1.24. Entspr gilt für den Erbanteil, § 2033 II BGB. Nach § 851 I wäre deswegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zustimmung der Gesellschafter.

Rn 6 Die Übertragung, nicht aber das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft (BGH WM 61, 303 f), bedarf wegen des höchstpersönlichen Charakters der GbR der Zustimmung aller Mitgesellschafter (Erman/Westermann § 719 Rz 8; MüKo/Schäfer § 719 Rz 27), die schon vorab im Gesellschaftsvertrag umfassend oder eingeschränkt oder aber im Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss erteil...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. 2Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Personengesellschaften

Rz. 205 [Autor/Stand] Soweit BGB-Gesellschaft, OHG und KG – Personenvereinigungen im Sinne dieser Vorschrift[2] – an Vermögensverschiebungen beteiligt sind, vervielfacht sich nach derzeit herrschender Praxis die Zahl der Zuwendungen entsprechend der Zahl ihrer Gesellschafter, die – so der II. BFH-Senat auf dem Boden der traditionellen Gesamthandslehre [3] – anstelle der Gesel...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / caa) Nachfolge- und Abfindungsklauseln

Rn. 2752 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Um die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises zu steuern, hat die Praxis Nachfolge- und Abfindungsklauseln entwickelt, die es durch Gestaltung im Gesellschaftsvertrag ermöglichen, beim Tod eines Gesellschafters nur bestimmte Nachfolger in die Gesellschaft hineinzulassen, andere jedoch, gegen Abfindung, aus dem Gesellschafterkreis auszus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Vertragsähnliche Sonderbeziehungen.

Rn 5 Nach allgM gilt § 29 jedenfalls in analoger Anwendung auch für vertragsähnliche Sonderbeziehungen (vgl KGR 05, 723 f; Zö/Schultzky Rz 6; Musielak/Voit/Heinrich Rz 4). Eine solche vertragsähnliche Sonderbeziehung wird angenommen bei der culpa in contrahendo, was nunmehr auch durch die gesetzliche Regelung in den §§ 311 II, 241 II BGB bestätigt wird (hM; BayObLG VersR 85,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 739 BGB – Haftung für Fehlbetrag.

Gesetzestext Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen. Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung. (zum 1.1.24) (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder ...mehr