Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Leistungsstörungen.

Rn 6 Das Leistungsstörungsrecht unterscheidet sich iRd Beitragserbringung teilweise von den allgemeinen Regeln. Weil der Gesellschaftsvertrag kein reiner Austauschvertrag iS eines klassischen synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnisses ist (§ 705 Rn 11), können die auf synallagmatische Austauschverhältnisse zugeschnittenen §§ 320 ff und besonderen Regelungen der einzelne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Z

Zahlung eines Geldbetrags 757 ZPO 3 Zahlungsbefehl europäischer 1093 ZPO 1 Zahlungsfiktion 815 ZPO 5; 817 ZPO 15 Zahnarzthaftung selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 8 Zeitablauf kein Einfluss auf Beweislastverteilung 286 ZPO 70 Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung 6 MediationsG 4 Zession 50 ZPO 34 Zessionar 727 ZPO 7 Zeuge Abgrenzung 373 ZPO 7 Abgrenzung zur Partei 373 ZPO...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anteilspfändung, § 725 Abs 1 Hs 1.

Rn 1 Gegenstand der Pfändung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters ist nach heute hM die Mitgliedschaft als solche (Erman/Westermann § 725 Rz 1; MüKo/Schäfer § 725 Rz 8 ff mwN; aA noch BGH NJW 92, 830, 832), und die Pfändung führt zur Verstrickung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Vermögensrechte, insb der Gewinnansprüche und des Anspruchs auf den anteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Entsprechende Anwendung der Sperrfrist.

Rn 16 Durch § 577 Ia 1 Nr 1 ist die erwerbende Personengesellschaft bzw sind die Erwerber gehindert, innerhalb der Frist § 577a I berechtigte Interessen eines Gesellschafters oder Miteigentümers – an denen der Sache nach nicht gerührt wird – geltend zu machen. Dass Vermietermehrheiten bzw eine Personengesellschaft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs eines Miteigentümers bzw Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übertragbare Vermögensansprüche.

Rn 4 Nach 2 sind Ansprüche des Gesellschafters auf Geschäftsführervergütung, auf Gewinnanteile und sein Anteil am Auseinandersetzungsguthaben selbstständig übertragbar und pfändbar. Gleiches gilt für den Anspruch auf Rückgabe überlassener Vermögensgegenstände (BGH NJW 98, 1551, 1552 [BGH 12.01.1998 - II ZR 98/96]). Erworben wird nur die künftige Forderung, nicht die darauf b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen (Nr 2).

Rn 5 Nach Nr 2 sind auch nicht rechtsfähige Vereine, denen das Gesetz Rechte zuerkennt (zB Gewerkschaften gem §§ 98 ff AktG) sowie die GbR beteiligtenfähig (Begr zu § 8 RegE in BTDrs 16/6308, 180). Der Gesetzgeber folgt bei Letzterer der sog. ›Gruppen-Lehre‹, die an das tatsächliche Auftreten bestimmter Wirkungseinheiten im Rechtsverkehr anknüpft. Auch altrechtliche Vereinig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil an einer Partnerschaftsgesellschaft.

Rn 14 Auf die Partnerschaftsgesellschaft sind nach § 1 IV PartGG grds die Vorschriften über die GbR anzuwenden. Der Anteil an einer Partnerschaftsgesellschaft ist deswegen als Recht nach den §§ 859, 857 I, 829 zu pfänden. Die Pfändung des Gesellschaftsanteils umfasst auch das Recht zur Kündigung. Die Kündigung ist gem § 9 I PartGG unter den Voraussetzungen von § 135 HGB (daz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Privilegierter Personenkreis.

Rn 18 Eigenbedarf (BerlVerfGH ZMR 14, 861) kann der Vermieter für sich geltend machen, wenn er die Räume selbst beziehen oder teilweise als Büro nutzen will (LG Berlin WuM 89, 300). Eigenbedarf wird verneint, wenn die gekündigte Wohnung überwiegend zu geschäftlichen und nur gelegentlich zu Wohnzwecken genutzt werden soll (AG Osnabrück WuM 89, 300). Bei einer Vermietermehrhei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Geschützter Personenkreis.

Rn 15f Der Pfändungsschutz gilt wegen des Schutzzwecks (Rn 15d) nur für natürliche, nicht auch für juristische Personen (BGH NJW 18, 1083, 1084 [BGH 06.12.2017 - XII ZR 95/16]; aA Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 14). Bei Einmanngesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und GbR ist Buchst b anwendbar, wenn die Gesellschafter durch ihren persönlichen Arbeitseinsatz ihr Einkom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gefälligkeitsverhältnisse.

Rn 10 Im Bereich schuldrechtlicher Beziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten ist die GbR in Form einer Gelegenheitsgesellschaft von den Gefälligkeitsverhältnissen abzugrenzen. Entscheidendes Kriterium ist das Vorliegen eines auf die Förderung eines überindividuellen Zweckes gerichteten Willens. Fehlt ein solcher und ist der Rechtsbindungswille auf die bloße Begründung v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesellschaftsanteil.

Rn 5 Der Gesellschafter kann über seinen verpfändeten Anteil verfügen u den Gesellschaftsvertrag ohne Zustimmung des Pfandgläubigers kündigen (MüKo/Damrau Rz 8; str). Das Pfandrecht setzt sich am Auseinandersetzungsguthaben fort (§ 1287 1; RGZ 95, 231, 232; 142, 373, 378 f; BGHZ 104, 351, 353; Stuttg NZG 04, 766; ZIP 02, 1885; s.a. BGH NJW 97, 2110, 2111). Die Verpfändung ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragliche Gesamtgläubigerschaft.

Rn 2 Durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos mit Einzelberechtigung (Oder-Konto), bei dem iGgs zum Konto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung (Und-Konto) jeder Kontoinhaber verfügungsberechtigt ist, wird eine Gesamtgläubigerschaft begründet (BGHZ 93, 315, 320 f; 95, 185, 187; BFH NJW 12, 1837; 16, 3054, 3055 f; Bremen NJW 14, 2129; München ZEV 16, 500). Abbedungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Der Sicherheitenpool.

Rn 31 Mehrere Verkäufer können sich ebenso wie Kreditgeber durch eine eigenständige Poolvereinbarung in der Weise zusammenschließen, dass die beteiligten Gläubiger (in der Form einer GbR) ihre jeweiligen Forderungen und Sicherungsrechte in den Pool einbringen und damit übertragen. Sie können damit Beweisschwierigkeiten ausschalten und durch gemeinsames Vorgehen kostengünstig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Organe und Vertretenmüssen.

Rn 29 Besonderheiten gelten für Organe von privatrechtlichen Körperschaften (etwa der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer AG) sowie von juristischen Personen des Öffentlichen Rechts (§ 89). Sie gelten für die Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts (GbR, oHG, KG) entspr. Für derartige Organe gilt § 31, wonach die Körperschaft für den Schaden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mehrheit von Berechtigten.

Rn 17 Richtet sich der Titel nur gegen den Schuldner, ist die Vollstreckung in eine Forderung, die neben dem Schuldner auch anderen Gläubigern zusteht, grds unzulässig. Bei einer Gesamthandsforderung ist nur die Gesamthand forderungsberechtigt. Gläubiger des Mitglieds einer Gesamthand (GbR, Erbengemeinschaft) können nicht in diese Forderungen vollstrecken. Auch die Forderung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erklärender.

Rn 4 Der Erklärende muss Vermieter oder die Erklärung muss dem Vermieter nach §§ 164 ff (Rn 5) zurechenbar sein (KG MDR 98, 529; LG Berlin GE 99, 777). Die Angabe weiterer Erklärender, die nicht Vermieter sind, soll ein Erhöhungsverlangen unwirksam machen (LG Berlin ZMR 99, 822; zw). Ist eine jur. Person Vermieter, muss die Erklärung von einem vertretungsberechtigten Organ a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Publizität.

Rn 6 Der Testamentsvollstrecker erhält auf Antrag vom Nachlassgericht gem § 2368 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das nach § 2368 2 die entspr Publizitätswirkungen hat wie der Erbschein nach §§ 2366, 2367 (vgl die Erläuterungen dazu einschl EU-Nachlasszeugnis). Auf einem Erbschein ist die Testamentsvollstreckung zu vermerken wegen der Verfügungsbeschränkung des Erben nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abweichende Vereinbarung.

Rn 12 Der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters und seine Zahlung können im Gesellschaftsvertrag oder durch sonstige Vereinbarung abw von den gesetzlichen Regeln bestimmt werden. Dies ist zumindest bei Gesellschaften, die auf längere Dauer ausgelegt sind, die Regel. Grund hierfür sind häufig der Schutz der GbR und der verbleibenden Gesellschafter vor Kapital...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 747 zieht die vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft nach § 2032 I BGB bis zur Teilung des Nachlasses gesamthänderisch gebundenes Vermögen ist, über das der einzelne Miterbe nur insoweit wirksam verfügen kann, als es um die Veräußerung oder Belastung seines Anteils am Nachlassganzen geht, § 2033 I BGB (Pfändung nach § 859 II). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Präjudizialität (Vorgreiflichkeit).

Rn 9 Damit sind Konstellationen gemeint, in denen zwar keine Rechtskrafterstreckung stattfindet, faktisch aber eine Vorentscheidung für einen Anspruch oder eine Verpflichtung des Dritten stattfindet und dieser Umstand ein rechtliches Interesse des Dritten begründet. In diese Fallgruppe gehören einmal Verpflichtungen aus akzessorischer Schuld und Haftung, in denen der nachran...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 589 I erfasst auch den sog Pflugtausch (BGH WPM 99, 1293 = AgrarR 99, 212; Naumbg NJW-RR 00, 93 [BayObLG 26.08.1999 - 2 Z BR 72/99]), die Gründung einer GbR in Form einer Maschinengemeinschaft, Maschinengenossenschaften, Erzeugergenossenschaften etc. Die Abtretung der Rechte aus dem Landpachtvertrag fällt zwar nicht unter ›Überlassung‹ gem § 589, bedarf aber wegen § 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Personengesellschaften und Gemeinschaften.

Rn 15 Keine juristischen Personen sind die oHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, EWIV und GBR. Deren Rechtsfähigkeit wird heute von der Praxis und hM bejaht (für die GbR BGHZ 146, 341; für die Wohnungseigentümergemeinschaft vgl BGH NJW 05, 2061 u nunmehr § 9a WEG; iÜ vgl § 124 HGB). Daher ist heute weithin anerkannt, dass alle diese rechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinscha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Titel gegen die Gesellschaft.

Rn 7 Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts führt in der ZV zwingend dazu, dass die Gesellschaft selbst im Urt oder in der beigefügten Klausel als Schuldner namentlich bezeichnet sein muss. Dieser Titel gg die Gesellschaft ermöglicht die ZV in das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft muss jedoch als Schuldnerin im Titel so exakt beze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 720 BGB – Schutz des gutgläubigen Schuldners.

Gesetzestext Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung. Vertretung der Gesellschaft. (zum 1.1.24) (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Genehmigungspflicht nach Betreuungsrecht.

Rn 1 Durch die mit G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) eingeführte Verweisung auf das Betreuungsrecht sind die in §§ 1850–1854 genannten Rechtsgeschäfte der Eltern genehmigungspflichtig – vorbehaltlich II bis V. Keiner Genehmigung nach § 1850 bedarf die Verfügung über ein Grundstück, das im Eigentum einer Personenhandelsgesellschaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Neues System.

Rn 9 Angesichts der in Rn 8 angedeuteten Entwicklung ist nunmehr eine Dreiteilung der Rechtssubjekte erforderlich (wie hier Reuter AcP 207, 673; MüKoBGB/Reuter vor § 21 Rz 7 ff). Es gibt eine Rechtsfähigkeit mit Rechtspersönlichkeit (natürliche und juristische Personen), eine Rechtsfähigkeit ohne Rechtspersönlichkeit (oHG, KG, GbR, WEG, nicht eingetragener Verein) sowie nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 585a entspricht § 550 1 (vgl auch zum Bestimmtheitserfordernis Brandbg v 12.2.15, 5 U [Lw] 45/14), wobei die Mindestlaufzeit bei der Pacht auf zwei Jahre ggü der Miete erhöht ist. Eine Bezugnahme (vgl BGH GuT 11, 86 [BGH 15.04.2011 - LwZR 7/10]) auf den ›zur Zeit bestehenden Pachtvertrag‹, nicht aber auf eine bestimmte Urkunde, ist ungenügend (Naumbg OLGR 07, 362). Di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gesetzlicher Vertreter oder Beendigung der Vertretungsbefugnis.

Rn 5 Bei einer Gesamtvertretung greift § 241 nur ein, wenn alle ihre Vertretungsbefugnis verlieren oder die verbleibenden Vertreter nicht allein vertretungsbefugt sind, wie es zB bei § 1680 I BGB der Fall ist (ThoPu/Hüßtege § 241 Rz 3a). Bei Handelsgesellschaften oder bei einer GbR wird das Verfahren unterbrochen, wenn keine organschaftliche Vertretung mehr gegeben ist (Musi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 757 BGB – Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber.

Gesetzestext Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. Rn 1 Die Vorschrift ist erforderlich, weil die Zuteilung eines Gegenstands zu einem Teil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Der gesetzliche Regelfall, Abs 1.

Rn 1 Der dispositive I beschränkt sich für die Gelegenheitsgesellschaft (dem gesetzlichen Leitbild der GbR) darauf, vor der Auflösung den Rechnungsabschluss und die Verteilung von Gewinn und Verlust auszuschließen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Rechnungslegung (§ 713 Rn 4). Die Abgrenzung zwischen Gelegenheitsgesellschaften oder auf Da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die BGH-Entscheidung ›Weißes Ross‹.

Rn 2 Der II. Zivilsenat des BGH hat mit Urt v 29.1.01 die GbR für rechts- und parteifähig erklärt (BGHZ 146, 341 = NJW 01, 1056 = EWiR 01, 341 m Anm Prütting – Weißes Ross). Wegen der Verweisung des § 54 BGB musste dies auch für den nicht eingetragenen und damit eigentlich nicht rechtsfähigen Verein gelten. Die §§ 50 II aF, §§ 735, 736 waren damit im Grunde sinnlos und obsol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil an einer KG.

Rn 12 Für die Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil an einer KG gelten gem § 161 II HGB die Vorschriften über die OHG soweit nichts anderes bestimmt ist. Deswegen kann auf die Ausführungen zur OHG (Rn 10 f) und GbR (Rn 3 ff) verwiesen werden. Gepfändet werden kann sowohl der Anteil eines Komplementärs als auch eines Kommanditisten. Die Kündigung ist selbst bei einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Verpflichtung eines Gesellschafters zum Nachschuss kann nur durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss mit Zustimmung aller Betroffenen (BGH WM 08, 737 f; 07, 1412 f) begründet werden. Sieht schon der Gesellschaftsvertrag unter bestimmten Bedingungen Nachschüsse vor, so müssen die Nachschüsse und ihre Voraussetzungen eindeutig best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfähige Gesamthand als Vermieter.

Rn 84 Steht auf Vermieterseite eine rechtsfähige Gesamthand (OHG, KG, PartG), gelten die allg Regeln über Vertretung und Haftung; ein Mitgliederwechsel hat keinen Einfluss auf den Mietvertrag (Ddorf ZMR 03, 424, 426). Nimmt eine GbR als Außengesellschaft selbst am Rechtsverkehr teil, begründet sie eigene Rechte und Pflichten (BGH NZG 12, 69; BGHZ 146, 341), kann Vermieterin ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anspruchsberechtigter, Anspruchsgegner.

Rn 8 Anspruchsberechtigter ist der Inhaber des Hauptanspruchs, der gegen den Besitzer ein Interesse an der Besichtigung hat. Der Anspruch ist nicht übertragbar, da er lediglich ein unselbstständiger Nebenanspruch ist. Der Vorlegungsberechtigte kann zur Besichtigung dann einen Bevollmächtigten beauftragen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt, va...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Fehlerhafte Parteibezeichnung.

Rn 10 Eine fehlerhafte Parteibezeichnung kann im Wege der Berichtigung des Rubrums nach § 319 korrigiert werden, wenn sich durch Auslegung ermitteln lässt, dass der Titel in Wirklichkeit gg alle Gesellschafter gerichtet sein soll. Sind im Rubrum eines Urt die Gesellschafter als Beklagte aufgeführt, wird aber im Tenor nur die Gesellschaft ausdrücklich genannt, so ergibt die A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausscheiden und Anwachsung.

Rn 5 Nach § 738 I 1 führt das Ausscheiden des Gesellschafters zum Anwachsen seines Anteils am Gesellschaftsvermögen bei den übrigen Gesellschaftern. Diese Rechtsfolge ist anders als die übrigen Regelungen des § 738 zwingend. Soll das erfolgte Ausscheiden rückgängig gemacht werden, bleibt nur die Neuaufnahme des ausgeschiedenen Gesellschafters unter Einräumung seiner alten Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff und Wesen.

Rn 10 Da das Gesetz den nichtrechtsfähigen Verein kennt (§ 54, ab 1.1.24 nach MoPeG Bezeichnung: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit), setzt die Vereinseigenschaft weder Rechtsfähigkeit noch juristische Persönlichkeit voraus. Der Verein ist eine Vereinigung, die einen Gesamtnamen führt, einen bestimmten Zweck verfolgt, eine größere Mitgliederzahl aufweist und auf eine Dauer an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Vereinigungen und Behörden (Abs 3).

Rn 8 Abs 3 erfasst als verfahrensfähig alle juristischen Personen des Privatrechts einschl altrechtlicher Vereinigungen (dazu Holzer MittBayNot 18, 108, 109). Zur Vertretung befugt sind jew die organschaftlichen Vertreter, bspw der Vereinsvorstand (§ 26 Abs 2 S 1 BGB, der Vorstand von AG (§ 78 Abs 1 S 1 AKtG) bzw KGaA (§§ 278 Abs 3, 78 Abs 1 S 1 AktG) und Genossenschaften (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ansprüche aus Drittverhältnissen.

Rn 31 Drittverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter, die nicht aus der mitgliedschaftlichen Stellung des Gesellschafters resultieren. Zu den Drittverhältnissen gehören auch Ansprüche aus einem separat abgeschlossenen Beherrschungsvertrag des Gesellschafters mit der GbR (BGH NJW 79, 231, 232 [BVerwG 14.07.1978 - BVerwG 7 C ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erlöschen.

Rn 18 Erlöschensgründe sind der Tod des Berechtigten, § 1061, der Eintritt eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung, die Aufhebung, § 1064, eine Konsolidation, § 1062 I, es sei denn, es gilt § 1062 II (vgl Erl § 1062). Wird ein Nießbrauchsrecht für eine GbR bestellt, kann bestimmt werden, dass zu seiner Löschung der Nachweis des Todes ihrer derzeitigen Gesellschafte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang der Geschäftsführung.

Rn 8 Der Umfang der zulässigen Maßnahmen der Geschäftsführung richtet sich nach dem jeweiligen Zweck der Gesellschaft. Eine Unterscheidung in gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen wie bei § 116 HGB gibt es bei der GbR nicht. Von der Geschäftsführungsbefugnis umfasst sind alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche der Förderung des Gesellschaftszweckes zu dien...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Adressat.

Rn 12 Empfänger der Zustellung ist der Schuldner nach § 182 I Nr 1 oder sein Vertreter nach §§ 170 bis 172. Erfolgt eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 f, ist der Schuldner allerdings nicht der eigentliche Zustellungsadressat. Ist der Schuldner prozessunfähig, muss nach § 170 I an seinen gesetzlichen Vertreter zugestellt werden, wobei das Vollstreckungsorgan an eine vorhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1148 BGB – Eigentumsfiktion.

Gesetzestext 1Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. 2Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt. Rn 1 Die Fiktion des § 1148, entspr anwendbar auf die eingetrage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinschaftliche Berechtigung und Ausübung (S 1).

Rn 2 § 461 gilt für jede Form gemeinschaftlicher Berechtigung, zB Bruchteilsgemeinschaft (BayObLG NJW-RR 86, 1209, 1210 [BayObLG 09.06.1986 - 2 Z 108/85]), unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vereinbarung des Wiederkaufs entstand (Staud/Mader/Schermaier Rz 2). Die Anwendung auf die Gesamthand ist für die GbR wegen deren partieller Rechtsfähigkeit überholt (Erman/Grunewald...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schlechtleistung.

Rn 9 Für die Schlechtleistung von Beiträgen – insb bei Sachleistungen – gelten die Gewährleistungsvorschriften der einzelnen Schuldverhältnisse wie Kauf, Miete und Werkvertrag, jedoch gesellschaftsspezifisch ›modifiziert‹ mit der Folge, dass das Gesellschafterverhältnis selbst tangierende Rechtsfolgen ausgeschlossen sind (Staud/Habermeier § 706 Rz 23; BRHP/Schöne § 706 Rz 18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Rn 16 In zahlreichen Normen wird auf das Auftragsrecht oder einzelne Vorschriften daraus verwiesen (§§ 675; 681, 994), ferner: Vorstand eines Vereins (§ 27 III), Geschäftsführer einer GbR (§§ 712 II, 713 – beachte nF zum 1.1.24 § 716), Vormund, Betreuer oder Pfleger (§§ 1877, 1808, 1813) sowie Testamentsvollstrecker (§ 2218 I). Verweisungen finden sich auch in Gesetzen außer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15–17 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Das Vorliegen eines Gewerbebetriebs stellt die Grundvoraussetzung für eine beschränkte StPfl nach § 49 Abs 1 Nr 2 EStG dar. Zu den Arten gewerblicher Einkünfte gelten sämtliche Einkünfte aus § 15 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG , einschließlich der Mitunternehmerschaft (s § 15 Rn 3ff (Bitz)). Darüber hinaus gilt gemäß § 15 Abs 3 EStG die Tätigkeit eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anfängliche oder nachträgliche Unrichtigkeit.

Rn 4 Die Unrichtigkeit kann anfänglich sein, weil zB die dingliche Einigung nicht wirksam ist (RGZ 69, 266 f), eine zur Wirksamkeit erforderliche Zustimmungserklärung fehlt (BGH NJW 85, 1025 [BGH 07.12.1984 - V ZR 189/83]; RGZ 129, 152) oder ein Recht oder das Beteiligungsverhältnis daran (§ 47 GBO) falsch eingetragen ist (RGZ 54, 87). Das Grundbuch wird nachträglich unricht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Mitgliedsfähigkeit.

Rn 1 Die Mitgliedschaft ist der Inbegriff aller mitgliedschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten als komplexe Dauerrechtsstellung in Bezug auf eine Vereinigung. Im Verein mitgliedsfähig sind juristische Personen, Personengesellschaften (OHG, KG, PartG, EWIV, GbR) sowie nichtrechtsfähige Vereine. Minderjährige sind mitgliedsfähig, bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft abe...mehr