Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zulässigkeit.

Rn 2 Zuständig ist das AG am Vertragssitz der eGbR (§ 706 2), bei analoger Anwendung (Rn 1) am Verwaltungssitz (§ 706 1). Das Verfahren ist eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 375 Nr 17 FamFG). Der Antrag ist subsidiär ggü dem Versuch einer privatautonomen Liquidatorenbestellung durch die Gesellschafter und ist nur im Liquidationsstadium statthaft. Antragsberechtigt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Gruppenarbeitsverhältnis.

Rn 105 Zu unterscheiden ist zwischen Eigen- und Betriebsgruppen: in einer Eigengruppe sind ArbN zum Zweck eines gemeinsamen Vertragsabschlusses mit einem ArbG zusammengeschlossen (zB Musikband, Heinze NJW 85, 2112), typischerweise als GbR (§ 705; mWz 1.1.24 werden die §§ 705 ff durch das MoPeG [BGBl 21, Teil 1, 3436 ff] neu gefasst). Nur die gemeinsame Kündigung aller Arbeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausscheidenszeitpunkt gem III.

Rn 9 Was III regelt, hat klarstellenden Charakter, gilt nämlich auch nach allg Grundsätzen. Immerhin lässt sich aber aus einem Vergleich von I Nr 5, III mit I Nr 4, III entnehmen, dass es bei der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubigers der Gesellschafts nur auf die Kündigungserklärung dieses Privatgläubigers ggü der GbR ankommt, nicht auch auf eine Mitteilu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Genehmigungspflicht nach Betreuungsrecht.

Rn 1 Durch die mit G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) eingeführte Verweisung auf das Betreuungsrecht sind die in §§ 1850–1854 genannten Rechtsgeschäfte der Eltern genehmigungspflichtig (vgl Bambg FamRZ 23, 783: schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen gem § 1852; Karlsr FamRZ 23, 785) – vorbehaltlich II bis V. Keiner Genehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Leistungsstörungen.

Rn 4 Das Leistungsstörungsrecht unterscheidet sich iRd Beitragserbringung tw von den allg Regeln. Weil der Gesellschaftsvertrag kein reiner Austauschvertrag iSe klassischen synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnisses ist, können die auf synallagmatische Austauschverhältnisse zugeschnittenen §§ 320 ff und besonderen Regelungen der einzelnen Schuldverhältnisse nicht uneing...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolge: Kündigungserklärung.

Rn 29 Für die Kündigungserklärung gilt bei Wohnraummiete die Schriftform (§ 568 I), der Kündigungsgrund ist genau zu bezeichnen (§ 569 IV). Bei Gewerberaummiete ist die Erklärung formlos und kann daher auch schlüssig erfolgen, zB durch Räumung und Zahlungseinstellung (Frankf ZMR 05, 617). Eine Teilkündigung ist bei einheitlichem Mietverhältnis unzulässig (BGH NJW 12, 224: se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abstrakte Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt, Abs 2.

Rn 3 Konsequent stellt II 1 die abstrakten Sicherungsrechte wie insb Sicherungszession und Sicherungsübereignung den akzessorischen gleich. Nicht akzessorische Sicherheit idS ist auch die Sicherungsgrundschuld (§ 1192 Ia). Vertraglich können entspr Sicherheitsgestaltungen begründet werden (BGH NJW 00, 1331 f [BGH 17.02.2000 - VII ZR 51/98]; 17.9.13 – XI ZR 507/12: zu § 233)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweckerreichung (Fall 1).

Rn 6 Ob II Fall 1 einschlägig ist, hängt von einer Auslegung (§§ 133, 157) des konkreten Gesellschaftszwecks ab. Die Frage ist, ob der Zweck in tatsächlicher Hinsicht seine Eignung als Grundlage für die Zweckförderungspflicht verloren hat (Servatius § 729 Rz 17); so zB bei einer GbR, die die Bebauung eines bestimmten Grundstücks zum Gegenstand hat (BGH NJW 81, 749 [BGH 24.11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unrichtigkeit.

Rn 14 Das Grundbuch muss zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs und nicht bei Stellung des Eintragungsantrags (RGZ 140, 38 ff) unrichtig sein. Unrichtig ist das Grundbuch, wenn dessen Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (§ 894). Wird das Grundbuch zwischen Antragstellung und Eintragung berichtigt, ist § 892 unanwendbar. Werden mit der Eintragung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gestaltungsmöglichkeiten, I 3.

Rn 11 Der Gesellschaftsvertrag kann die gem I 1 und I 2 bestehenden Rechte großzügiger ausgestalten. Aus I 3 ergibt sich, dass die Gestaltungsfreiheit es auch erlaubt, diese Rechte zu beschränken, aber zugleich ergeben sich Grenzen aus I 3. Dabei zielt I 3 nicht auf die Unwirksamkeit der Beschränkungsvereinbarung, sondern enthält eine gesetzlich geregelte Ausübungskontrolle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Streitigkeiten über Rechte/Pflichten der WEigtümer untereinander (§ 43 II Nr 1).

Rn 4 § 43 II Nr 1 erfasst grds alle Streitigkeiten der WEigtümer als WEigtümer (BGH ZMR 10, 971). Auf die Anspruchsgrundlage kommt es nicht an. Maßgeblich allein der Umstand, ob das in Anspruch genommene Recht oder die Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der WEigtümer erwachsen ist (BGH NJW-RR 23, 1502 Rz 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff und Gegenstand.

Rn 3 Hierunter zählt man Rechtsgeschäfte wie Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung des Vermieters gg Ansprüche des Mieters, Annahme an Erfüllungsstatt, die der Vermieter einseitig oder durch Vereinbarung mit einem Dritten trifft. Hierzu werden gerechnet: eine mit dem Mieter vereinbarte Mietsenkung sowie die vertragliche Verrechnung von Ansprüchen des Mieters mit künftigen Miet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gegenstand der Zurückbehaltung.

Rn 8 Gegenstand der Zurückbehaltung kann grds jede Leistung sein, also nicht nur Gegenstände (§ 273 II), sondern auch die Befreiung von einer Verpflichtung (BGH NJW 84, 2152), die Freigabe von hinterlegtem Geld (BGHZ 90, 196), Versicherungsscheine, Hypothekenbriefe uÄ (Grüneberg/Grüneberg § 273 Rz 4). Auch die Erfüllung von Duldungs- und Unterlassungspflichten kann zurückbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Offenbare Unbilligkeit liegt (wie beim Schiedsgutachten, vgl § 317 Rn 3) nur dann vor, wenn ›die Leistungsbestimmung in grober Weise gg Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt‹ (BGH NJW 91, 2761 [BGH 26.04.1991 - V ZR 61/90]). Es muss sich um eine erhebliche Abweichung von dem für richtig gehaltenen Ergebnis handeln...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erbrechtliche Nachfolgeklausel.

Rn 7 Die erbrechtliche Nachfolgeklausel stellt den Anteil vererblich. Seine Übertragung richtet sich nicht nach Gesellschaftsrecht, sondern nach Erbrecht. Der Erbe tritt nach § 1922 unmittelbar in die Gesellschafterstellung ein. Bei mehreren Erben wird entgegen der Regel des § 2032 I nicht die Erbengemeinschaft Gesellschafter, weil die Erbengemeinschaft nicht Gesellschafter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wohnungseigentumsrecht.

Rn 89 Vermieter von SonderE (›Eigentumswohnung‹) ist grds der jeweilige Eigentümer. Wird hingegen gemE (§ 1 V WEG) vermietet (§ 16 WEG Rn 5), darf nach §§ 18 I, 9a II Fall 1 WEG nur die GdW als Vermieter auftreten (s.a. BGH NZM 13, 195 [BGH 30.11.2012 - V ZR 234/11] Rz 14). Ist künftiges gemE bereits vor Entstehung der GdW durch die Mit- oder den Alleineigentümer vermietet w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 34 BGB – Ausschluss vom Stimmrecht.

Gesetzestext Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Rn 1 Die zwingende (§ 40 1) Vorschrift gilt entspr für OHG, KG, GbR, VoRp, Erben- und Bruchteilsgemeinschaft sowie Körperschaften des Öffentlichen Rechts und ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzinsung

Rn 8 IV konkretisiert die Vorschrift des § 256. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 246. Geht es um gem III vom Gesellschafter herauszugebendes Geld, muss er es nach IV 1 verzinsen; geht es um gem I von der GbR zu leistenden Geldersatz, muss sie Zinsen nach IV 2 zahlen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass derjeinge, der zur Leistung verpflichtet ist, stattdessen den Geld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Durchbrechungen.

Rn 15 Der Grundsatz, wonach zur dinglichen Rechtsänderung materiell-rechtlich eine dingliche Einigung erforderlich ist, ist tw durchbrochen. ZT genügt eine einseitige Erklärung oder der Erwerb vollzieht sich kraft Gesetzes oder Staatsakt, so dass § 873 nicht anwendbar ist: 1. Einseitige Erklärungen. Teilweise reichen einseitige Erklärungen des Betroffenen aus: §§ 885 I 1 Var...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungen in II 1 und III.

Rn 5 II 1 und III stellen die Dispositivität der Abwicklungsvorschriften klar. Für die Regelung der Auseinandersetzung haben damit die Vereinbarungen der Gesellschafter Vorrang. Das ermöglicht auch Regelungen zur Rechtsstellung und den Aufgaben der Liquidatoren (Servatius § 735 Rz 12). Getroffen werden können die abweichenden Regelungen bereits vorab durch den Gesellschaftsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1148 BGB – Eigentumsfiktion.

Gesetzestext 1Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. 2Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt. Rn 1 Die Fiktion des § 1148, entspr anwendbar auf die im Grundbu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Natürliche Personen.

Rn 2 Es kommt auf das tatsächliche Versterben oder einer Todeserklärung gem VerschG an. Die dauerhafte Abwesenheit oder der Irrtum über den Tod genügen nicht (allgM). Ebenso wenig ist maßgeblich, ob und wann die GbR oder die Mitgesellschater vom Tod Kenntnis erlangt haben. Versterben alle Gesellschafter zugleich, ist das ein Auflösungsgrund; versterben mehrere zugleich, ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfähige Gesamthand als Vermieter.

Rn 84 Steht auf Vermieterseite eine rechtsfähige Gesamthand (OHG, KG, PartG), gelten die allg Regeln über Vertretung und Haftung; ein Mitgliederwechsel hat keinen Einfluss auf den Mietvertrag (Ddorf ZMR 03, 424, 426). Nimmt eine GbR als Außengesellschaft selbst am Rechtsverkehr teil, begründet sie eigene Rechte und Pflichten (BGH NZG 12, 69; BGHZ 146, 341), kann Vermieterin ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erlöschen.

Rn 18 Erlöschensgründe sind der Tod des Berechtigten, § 1061, der Eintritt eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung, die Aufhebung, § 1064, eine Konsolidation, § 1062 I, es sei denn, es gilt § 1062 II (vgl Erl § 1062). Wird ein Nießbrauchsrecht für eine GbR bestellt, kann bestimmt werden, dass zu seiner Löschung der Nachweis des Todes ihrer derzeitigen Gesellschafte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entziehung der Vertretungsmacht.

Rn 8 Nach IV 1 kann einem Gesellschafter die gesetzliche oder gesellschaftsvertraglich eingeräumte organschaftliche Vertretungsmacht ganz oder tw entzogen werden. Eine tw Entziehung ist es auch, die erteilte Einzelvertretungsmacht zurückzunehmen, dass für den Betroffenen wieder Gesamtvertretungsmacht gilt. Keine Teilentziehung iSd IV 1 ist es, inhaltliche Beschränkungen vorz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigungsfrist und -erkärung; Rechtsfolgen.

Rn 7 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monaten zum Kalenderjahresende. Mit Fristablauf scheidet der Gesellschafter aus (§ 723 I Nr 4; ggf einzutragen gem § 707 III 2). Wird der Privatgläubiger nach seiner Kündigungserklärung befriedigt, bevor durch Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist das Ausscheiden des Gesellschafters eintritt, soll die Kündigung dennoch wirksam bleiben...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG

"... von Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ..." Rz. 333 [Autor/Stand] Überblick. Für sämtliche Wegzugsteuertatbestände i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt, dass die natürliche Person im Zeitpunkt der Verwirklichung des die Wegzugsbesteuerung auslösenden "Ereignisses" Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG innehaben muss. Als Anteile ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fortsetzung (I).

Rn 2 Die Kodifizierung in I ist deklaratorisch, weil es ohnehin in der Privatautonomie der Gesellschafter liegt, den Eintritt ins Auflösungstadium zu revidieren, wenn der Auflösungsgrund beseitigt ist oder durch den Fortsetzungsbeschluss beseitigt wird. Der Gesellschaftsvertrag kann die Möglichkeit, die Fortsetzung zu beschließen, nicht abbedingen oder unangemessen beschränk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 9 § 726 ist zum Schutz des Gläubigers unabdingbar. Auch Erschwerungen zulasten des Gläubigers sind unwirksam. Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass die iSv § 726 erklärte Kündigung nicht zum Ausscheiden des von der Pfändung betroffenen Gesellschafters, sondern zur Auflösung der GbR führt. Außerdem ist es zulässig, eine kürzere Kündigungfrist als 3 Monate zu be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Privilegierter Personenkreis.

Rn 18 Eigenbedarf (BerlVerfGH ZMR 14, 861) kann der Vermieter für sich geltend machen, wenn er die Räume selbst beziehen oder tw als Büro nutzen will (LG Berlin WuM 89, 300). Eigenbedarf wird verneint, wenn die gekündigte Wohnung überwiegend zu geschäftlichen und nur gelegentlich zu Wohnzwecken genutzt werden soll (AG Osnabrück WuM 89, 300). Bei einer Vermietermehrheit genüg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 711 ist eine neue Kodifizierung im Recht der GbR, bildet aber letztlich nur den bereits ohne Kodifizierung zuvor erreichten Rechtszustand ab. Das gilt inbs für I 1. Auch dass Personengesellschaften keine eigenen Anteile halten können (I 2), entprach langjährig hM; zwar fällt I 2 ins Regelungsfeld des § 708, aber aus den Gesetzegebungsmaterialien ist klar ersichtlich, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragliche Gesamtgläubigerschaft.

Rn 2 Durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos mit Einzelberechtigung (Oder-Konto), bei dem iGgs zum Konto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung (Und-Konto) jeder Kontoinhaber verfügungsberechtigt ist, wird eine Gesamtgläubigerschaft begründet (BGHZ 93, 315, 320 f; 95, 185, 187; BFH NJW 12, 1837; 16, 3054, 3055 f; Bremen NJW 14, 2129; München ZEV 16, 500). Abbedungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 589 I erfasst auch den sog Pflugtausch (BGH WPM 99, 1293 = AgrarR 99, 212; Naumbg NJW-RR 00, 93 [BayObLG 26.08.1999 - 2 Z BR 72/99]), die Gründung einer GbR in Form einer Maschinengemeinschaft, Maschinengenossenschaften, Erzeugergenossenschaften etc. Die Abtretung der Rechte aus dem Landpachtvertrag fällt zwar nicht unter ›Überlassung‹ gem § 589, bedarf aber wegen § 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Organe und Vertretenmüssen.

Rn 29 Besonderheiten gelten für Organe von privatrechtlichen Körperschaften (etwa der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer AG) sowie von juristischen Personen des Öffentlichen Rechts (§ 89). Sie gelten für die Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts (GbR, oHG, KG) entspr. Für derartige Organe gilt § 31, wonach die Körperschaft für den Schaden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff und Wesen.

Rn 10 Da das Gesetz den VoRp kennt (§ 54), setzt die Vereinseigenschaft keine juristische Persönlichkeit voraus. Der Verein ist eine Vereinigung, die einen Gesamtnamen führt, einen bestimmten Zweck verfolgt, eine größere Mitgliederzahl aufweist und auf eine Dauer angelegt ist, die Raum lässt für die notwendige körperschaftliche Organisation, die darin besteht, dass die Verei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Besonderheiten beim wirtschaftlichen Verein.

Rn 22 Der kaufmännisch tätige VoRp bleibt Verein und wird nicht zur OHG (aA die hM, BGHZ 22, 240, 244; Soergel/Hadding § 54 Rz 3). Allerdings ist kraft der Verweisung des § 54 I 2 das Recht der OHG anwendbar. Der VoRp, der ein Handelsgewerbe betreibt, muss sich analog § 33 HGB in das Handelsregister mit sämtlichen Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern eintragen lassen. Zum Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zustimmungsvorbehalte gem I 2.

Rn 4 I 2 ist regelungsidentisch mit § 148 I 2 HGB und setzt voraus, dass gesellschaftsvertraglich die Kündigung des Privatgläubigers bzw die Insolvenzeröffnung beim Gesellschafter zur Auflösung der GbR führt (anstatt Ausscheiden gem §§ 723 I Nr 3 u 4, 726). Der Zustimmungsvorbehalt betrifft Weisungen nach Pfändung bzw ab Insolvenzeröffnung, die für den Gläubiger bzw die Mass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 736c BGB – Anmeldung der Liquidatoren.

Gesetzestext (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufwendungen.

Rn 2 Aufwendungen nach I Fall 1 sind freiwillige Vermögensopfer des Gesellschafters, die er den Umständen nach bei sorgfältiger Prüfung für erforderlich halten durfte, wenn er Geschäfte für die GbR besorgt. Der Gesellschafter muss objektiv und subjektiv (zielgerichtet) im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden sein (BTDrs 19/27635, 156). Eigennützige Aufwendungen sin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auftreten mit Liquidationskürzel, III.

Rn 11 Bei der eGbR ist nach III dem Gesellschaftsnamen bei Zeichnung durch die Liquidatoren ein Liquidationszusatz hinzuzusetzen (daneben bleibt § 707a II 2 unberührt). Dieser Zusatz lautet typischerweise ›in Liquidation‹ oder ›i.L.‹. Wird es unterlassen, den Liquidationszusatz zu verwenden, schmälert allein das nicht die Vertretungsmacht der Liquidatoren. Bei der nicht eing...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schlechtleistung.

Rn 7 Für die Schlechtleistung von Beiträgen – insb bei Sachleistungen – gelten die Gewährleistungsvorschriften der einzelnen Schuldverhältnisse, wie Kauf, Miete und Werkvertrag, jedoch gesellschaftsspezifisch ›modifiziert‹ mit der Folge, dass solche Rechtsfolgen ausgeschlossen sind, die das Gesellschafterverhältnis selbst infrage stellen. Während der Gesellschafter damit idR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Außerordentliche Kündigung, II und III.

Rn 5 II 1 setzt nach dem Wortlaut voraus, dass für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart ist. Aufgrund der allg Vorschrift in § 314 gilt jedoch in der unbefristeten GbR ebenfalls nichts anderes als II, wenn das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wurde oder das Abwarten der Frist unzumutbar ist (vgl BTDrs. 19/27635, 172). Der wichtige G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügungen über das Eigentum.

Rn 3 Genehmigungsbedürftig sind alle Verfügungen über das Eigentum an den in Nr 1–3 genannten Gegenständen sowie die Verpflichtung zu einer derartigen Verfügung (Nr 6). Mit- bzw Gesamthandseigentum des Betreuten genügen (Köln Rpfleger 96, 446 [OLG Köln 20.05.1996 - 2 Wx 10/96]). Genehmigungspflichtig ist auch die Umwandlung einer Gesamthandsgemeinschaft in eine Bruchteilsgem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begründetheit.

Rn 3 Der Antrag auf Bestellung eines Liquidators ist begründet, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dafür muss die Bestellung geboten ein, weil anderenfalls eine zuverlässige Verfolgung des Abwicklungszwecks gefährdet erscheint; so etwa bei Fehlen, Abwesenheit, Unfähigkeit, Unwilligkeit, Pflichtwidrigkeit oder Streitgelähmtheit der eigentlich berufenen Personen (BayObLG NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinschaftliche Berechtigung und Ausübung (S 1).

Rn 2 § 461 gilt für jede Form gemeinschaftlicher Berechtigung, zB Bruchteilsgemeinschaft (BayObLG NJW-RR 86, 1209, 1210 [BayObLG 09.06.1986 - 2 Z 108/85]), unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vereinbarung des Wiederkaufs entstand (Staud/Schermaier Rz 2). Die Anwendung auf die Gesamthand ist für die GbR wegen deren partieller Rechtsfähigkeit überholt (Erman/Grunewald Rz 3;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Insolvenz eines Gesellschafters (Nr 3).

Rn 5 Es geht nicht um die Insolvenz der GbR selbst (vgl § 729 I Nr 2). Auch nicht erfasst ist die Nachlassinsolvenz über einen vererbten Gesellschaftsanteil. Ausscheidenstatbestand ist der Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 27 II Nr 3 InsO) gg den Gesellschafter. Dem Eröffnungsbeschluss steht eine Abweisung mangels Masse (§ 26 I InsO) nicht gleich, ebensowenig die Anordnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss Vor §§ 145 ff BGB 49 eBay, Widerruf § 356 BGB 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 EC-Karte § 675f BGB 14; § 807 BGB 1 E-commerce Vertragsschluss im ~ § 145 BGB 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; Vor ROM I 14 EG-Recht Art 6 EGBGB 3, 11; Art 12 EGBGB 2; Art 11 ROM I 2, 4; Vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unmöglichkeit (Fall 2).

Rn 7 Unmöglichkeit der Zweckerreichung meint, dass die Zweckverfolgung nachträglich unmöglich wurde (vgl auch § 275 I). Die Störung oder Behinderung der Zweckverfolgung reicht dafür nicht. An die Unmöglichkeit (II Fall 2) sind hohe Anforderungen zu stellen (Köln BB 02, 1167). Notwendig ist, dass die Zweckverfolgung dauernd und offenbar unmöglich wird (BGH NJW 57, 1279 [BGH 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Juristische Personen oder Gesellschaften.

Rn 3 Dem Tod der natürlichen Person steht nach allgM die materiell-rechtliche Vollbeendigung von Personenverbänden gleich, mit der deren Rechtsfähigkeit wegfällt (I Nr 1 analog). Falls danach noch eine Nachtragsliquidation der Gesellschafter-Gesellschaft stattfindet, gilt das Ausscheiden rückwirkend als noch nicht vollzogen (ggf Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft; Serva...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740c BGB – Ausscheiden eines Gesellschafters.

Gesetzestext (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt. (2) Auf das Ausscheide...mehr