Rz. 131

Ebenso ist eingeführt worden, dass im Ehevertrag konkret bezeichnete künftige Vermögenswerte mit einem Wert von 30 % angesetzt werden können. Das gilt nach Ansicht des LG Kleve auch dann, wenn die Übertragung von Gesellschaftsanteilen kurz bevorsteht.

Zitat

"Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind zukünftiges Vermögen eines Ehegatten im Sinne von § 100 Abs. 3 GNotKG, wenn sie ihm erst nach Abschluss des Ehevertrages übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Übertragungsvertrag am selben Tage wie der Ehevertrag geschlossen wird. (amtlicher Leitsatz)"[88]

Dabei ist das zukünftige Vermögen aber erst hinzuzurechnen, wenn das modifizierte Reinvermögen ermittelt ist, um eine Doppelbewertung zu vermeiden. Da es sich bei zukünftigem Vermögen um einen evtl. noch nicht gesicherten Erwerb handelt, hat der Gesetzgeber auch lediglich 30 % des Werts berücksichtigt.

 

Rz. 132

 

Praxistipp

Da die Ermittlung des Werts künftiger Vermögenswerte in der Praxis Schwierigkeiten bereiten kann, wird im Zweifelfall empfohlen, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, mit der der anzusetzende Wert für diese künftigen Vermögenswerte nach § 100 Abs. 3 GNotKG festgelegt wird.

 

Rz. 133

 

Hinweis

Lediglich Vereinbarungen nach Abs. 3 können wertmäßig addiert werden. Eheverträge, die sowohl strukturelle Regelungen des Güterstands gem. § 100 Abs. 1 GNotKG beinhalten, als auch einzelne Regelungsgegenstände gem. § 100 Abs. 2 GNotKG, führen immer dazu, dass maximal das modifizierte Reinvermögen als Wert angesetzt werden kann.

[88] LG Kleve, Beschl. v. 16.8.2016 – 4 OH 7/16 BeckRS 2016, 19008.

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