Rz. 451

Ein kollusives Zusammenwirken liegt vor, wenn Arbeitnehmer und das vertretungsberechtigte Organ bewusst zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirken (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 11.8.2020 5 Sa 4/19, juris Rn 62 Abwicklungsvertrag; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.8.2009 11 Sa 147/09, juris Rn 64). Allerdings vermag nicht jede Besserstellung einer Vertragspartei den Vorwurf der Kollision zu begründen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 11.8.2020 5 Sa 4/19, juris Rn 62; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.8.2009 11 Sa 147/09, juris Rn 70). Handelt der zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter einer GbR beim Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags mit der Vertragspartnerin in kollusivem Zusammenwirken zulasten der Gesellschaft, und konnte oder musste die Vertragspartnerin dies erkennen, so gilt die Berufung auf einen solchen Vertrag als unzulässige Rechtsausübung. Die Vertragspartnerin kann sich auf die Wirksamkeit des Vertrages nicht berufen (vgl. LAG Thüringen v. 9.11.2017 3 Sa 139/17, juris Rn 40); BAG v. 29.1.1997 – 2 AZR 472/96, DB 1997, 831 = ZIP 1997, 603; BAG v. 9.3.1978, BB 1978, 964 = AP Nr. 1 zu § 126 HGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge