Rz. 85

Andere Vereinbarungen dürften zwar in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden, zu beachten ist jedoch,

dass eine Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein muss,
und nicht in der Vollmacht enthalten sein darf. Allerdings hat der Gesetzgeber ergänzend geregelt, dass die Auftragserteilung selbst in der Vergütungsvereinbarung aufgenommen sein darf und auch nicht deutlich abgesetzt sein muss.[62]
 

Rz. 86

Die Zusammenfassung einer Vergütungsvereinbarung mit einem Beratungsvertrag in einer Urkunde ist bei Verwendung eines Vordrucks vom BGH als unzulässig angesehen worden.[63]

 

Rz. 87

Die in der, einer Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde liegenden Vereinbarung enthaltene Haftungsbeschränkung war nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht deutlich genug abgesetzt. Da half es auch nichts, dass die Vereinbarung zwar in Textform abgefasst und nicht in der Vollmacht enthalten war. Über die Frage, ob die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in ähnlicher Weise bezeichnet war, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, da allein die fehlende Abgrenzung zu sogenannten anderen Vereinbarungen hier ausschlaggebend war. In der streitgegenständlichen Vereinbarung waren die einzelnen Regelungen durch Absätze und Überschriften in Fettdruck gekennzeichnet, so dass zwar die einzelnen Vertragsregelungen voneinander deutlich abgesetzt waren, nicht aber die "anderen Vereinbarungen" von der "Vergütungsvereinbarung". Vielmehr wurde ein Gesamteindruck einer "äußeren Homogenität" erzeugt. Das OLG Karlsruhe forderte eine Hervorhebung ähnlich der bei einer Widerrufsbelehrung.[64]

 

Rz. 88

Das OLG Karlsruhe in seinen lesenswerten Gründen:

Zitat

"Nach dem Dafürhalten des Senats umschreibt das Tatbestandsmerkmal des "deutlichen Absetzens" in Einklang mit der vorgenannten Gesetzesbegründung das Gebot einer räumlichen Trennung der Vergütungsvereinbarung von den "anderen Vereinbarungen" in ihrer Gesamtheit. Um diesem Dualismus Rechnung zu tragen, bedarf es zwar keiner drucktechnischen Hervorhebung. Von dieser Einschränkung abgesehen, erscheint jedoch ein Rückgriff auf diejenigen Anforderungen angezeigt, welche die Rechtsprechung an die äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach Art. 246 Absatz 3 EGBGB (bzw. § 260 Absatz 1 Satz 1 BGB a.F.) stellt. …"

Wird die Widerrufsbelehrung in die Vertragsurkunde integriert, muss sie sich in ihrer Gesamtwirkung anerkanntermaßen so deutlich vom übrigen Vertragstext abheben, dass sie dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt (vgl. BGH NJW 1987, 125; NJW-RR 1990, 368; NJW 1994, 1800; NJW 1996, 1994; MüKo/Masuch, BGB, 6. Auflage 2012, § 360 [a.F.] Rn 27, 28; Staudinger/Kaiser, BGB -Neubearbeitung 2012, § 360 [a.F.] Rn 11, m.w.N.). Für den Fall einer drucktechnischen Ausgestaltung ist dabei anerkannt, dass sich die Belehrung mangels hinreichender Abhebung vom übrigen Vertragstext als unwirksam erweisen kann, wenn andere Vertragsteile in gleicher Weise oder mit gleicher Wirkung hervorgehoben sind wie die Widerrufsbelehrung. …“

 

Rz. 89

Der BGH hat in dieser Sache die Entscheidung des OLG Karlsruhe nun bestätigt:

Zitat

"1. Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst."

2. Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist.“[65]

 

Rz. 90

Andere Vereinbarungen in diesem Sinne könnten sein:

allgemeine Mandatsbedingungen,
eine Gerichtsstandsvereinbarung,
Haftungsbeschränkung,[66]
Abtretung von Vergütungsansprüchen,
Vereinbarung über die Aufbewahrung von Handakten,

usw.

Keine andere Vereinbarung i.S.d. § 3a RVG ist der Schuldbeitritt zu einer Vergütungsvereinbarung; einer deutlichen Absetzung bedarf es hier nicht.[67]

 

Rz. 91

 

Praxistipp

Gerichtsstandsvereinbarungen können allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 38 ZPO geschlossen werden. Handelt es sich bei der Kanzlei nicht um eine Anwalts-GmbH sondern z.B. um eine klassische GbR-Sozietät, kann eine wirksame Vereinbarung nur in Fällen des Auslandsbezugs vereinbart werden, vgl. dazu § 38 Abs. 2 u. 3 ZPO. Es ist also in vielen Fällen sinnlos, eine Gerichtsstandsvereinbarung, die sich nicht an diesen Ausnahmen orientiert, aufzunehmen. Umso mehr ist es dann bedauerlich, wenn hierzu keine ausreichende Absetzung von der Vergütungsvereinbarung erfolgt und somit eine ohnehin unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung die gesamte Vergütungsvereinbarung "kippt".

 

Rz. 92

Auch die Aufnahme von Haftungsbeschränkungen würde ich persönlich nicht in ei...

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