Rz. 41

Nach Abs. 1 S. 2, 2.Teilsatz muss die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Deutlich abgesetzt bedeutet, dass sie sich bereits optisch von anderweitigen Erklärungen abheben muss und damit für den Auftraggeber sofort erkennbar ist, dass hier eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird. Erforderlich ist demnach eine Zäsur zwischen den Texten.[64] An diese Formalie dürfen indes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ausreichend sind insoweit die Verwendung von Sperrschrift, Fett- oder Farbdruck, Versalschrift, Unterstreichungen, Rahmungen, Schattierungen oder drucktechnisch andersartigen Papiers.[65] Eine Trennlinie ist unzureichend, wenn bereits andere Textpassagen mit solchen Linien optisch abgegrenzt werden.[66]

 

Rz. 42

Soweit das OLG Karlsruhe[67] für das Tatbestandsmerkmal des "deutlichen Absetzens" i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 auf die Anforderungen abgestellt hat, die die Rechtsprechung an die äußere Gestaltung einer Widerrufsbelehrung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB (bzw. § 360 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) stellt, hat der BGH[68] diese Entscheidung auf die Revision hin relativiert. Eine Vergütungsvereinbarung soll von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung dann abgesetzt sein, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Darüber hinaus müsse das deutlich sein. Das wiederum sei der Fall, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist. Klarheit ist mit dieser Entscheidung allerdings immer noch nicht geschaffen.

 

Rz. 43

Das Trennungsgebot dient dem Schutz des Auftraggebers. Er soll davor geschützt werden, dass sich die Vergütungsvereinbarung in anderen Vereinbarungen gleichsam versteckt. Ist dies der Fall, ist die Form nach Abs. 1 nicht gewahrt.

 

Rz. 44

Eine Ausnahme gilt nach Abs. 1 S. 2 für die Auftragserteilung. Mit ihr darf die Vergütungsvereinbarung verbunden werden.[69] Es bleibt den Parteien daher unter formellen Gesichtspunkten unbenommen, die Erteilung und die Übernahme des Mandats schriftlich mit der Vereinbarung der insoweit geltenden Vergütung zu verknüpfen. Vorteilhaft erscheint diese Kombination vor allem bei einer schriftlichen Mandatserteilung. Voraussetzung ist freilich, dass sich die vereinbarte Vergütung auf das erteilte Mandat bezieht. Die Vereinbarung einer Vergütung für ein anderes Mandat führt daher zu einem Formverstoß. Die Zusammenfassung der Vergütungsvereinbarung mit einem Beratungsvertrag in einer Urkunde ist jedenfalls bei der Verwendung eines Vordrucks unzulässig.[70]

[64] Teubel, MAH Vergütungsrecht, § 33 Rn 86; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 3a Rn 9 f.
[65] Bischof/Jungbauer/Bräuer/Bischof, RVG, § 3a Rn 26; Kilian/vom Stein/Rick, § 29 Rn 224; Onderka, RVG-B 2005, 125, 126; für eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Anwalts auch Hansens/Braun/Schneider, Teil 2 Rn 92.
[67] OLG Karlsruhe AGS 2015, 1406 = RVGreport 2015, 297 = JurBüro 2015, 242.
[68] BGH 3.12.2015 – IX ZR 40/15, AGS 2016, 56 = RVGreport 2016, 91 = NJW 2016, 1596.
[69] So bereits zu § 4 a.F. AG Wolfratshausen AGS 2008, 11.
[70] BGH 11.1.2007 – IX ZR 55/03, AGS 2008, 60 m. Anm. Schons (zu § 3 Abs. 1 BRAGO).

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