Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.7.1 Allgemeines

Tz. 230 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Mehrmütterorganschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer gew Unternehmen zu einer GbR mit dem Zweck der einheitlichen Willensbildung ggü einer Kap-Ges. Die GbR ist eine reine Innengesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb, es fehlt eine gew Tätigkeit iSd § 15 EStG, die nach dem Beschl des BFH v 25.06.1984 (BStBl II 1984, 751) zwingende Vorau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 §§ 738–740 regeln die Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der iÜ fortbestehenden GbR. Diese Rechtsfolgen gelten für alle Fälle des Ausscheidens (s § 736 Rn 3 ff), in entspr Anwendung auch bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters bei Anwachsung des GbR-Vermögens bei dem anderen (BGH WM 02, 293, 295; NJW 93, 1194). Keine Anwendung finden die §§ 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 899a wird zum 1.1.24 aufgehoben (MoPeG BGBl 2021, 3426). Aufgrund der Rspr des BGH ist eine Außen-GbR teilrechtsfähig und grundbuchfähig (BGH RNotZ 09, 227 m Anm Heil). Dies wird vom Gesetzgeber mittelbar durch die Einführung der §§ 899a BGB; 47 II GBO bestätigt. Wenn die GbR jedoch nur unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen ist, ist aus dem Grundbuch nicht ersich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vermögen.

Rn 2 Zum Gesellschaftsvermögen iSd § 718 zählen alle Vermögensgegenstände, die der Gesellschaft als Sondervermögen ihrer Gesellschafter gesamthänderisch zugeordnet sind. § 718 I nennt ausdrücklich Beiträge der Gesellschafter (§§ 705f), aber schon der Sozialanspruch der GbR auf Beitragsleistung fällt in ihr Gesamthandsvermögen und kann aufgrund eines Titels gegen die GbR gepf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Organschaftliche Vertretung.

Rn 2 Der Wortlaut von § 714 deutet darauf hin, dass es sich hierbei um die Vertretung der anderen Gesellschafter handelt. Seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR auch in der Rspr (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]; bestätigt in NJW 02, 1642 [BGH 21.01.2002 - II ZR 2/00]) steht es aber fest, dass es um die Vertretung der Außen-GbR selbst als selbstst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzliche Regelung.

Rn 8 Der Abfindungsanspruch setzt das ersatzlose Ausscheiden des Gesellschafters aus der fortbestehenden GbR voraus und richtet sich gegen die Gesellschaft. Bei Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters bei gleichzeitigem Eintritt eines Dritten ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich nicht tatsächlich um eine Übertragung des Gesellschaftsanteils handelt (M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkungen zu den §§ 723–740.

Rn 1 Die §§ 723–740 befassen sich mit der Auflösung (§§ 723–729) und der Auseinandersetzung (§§ 730–735) der GbR sowie mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters bei Fortführung der GbR (§§ 736–740). Rn 2 Für die Auflösung bestimmen §§ 723–729 verschiedene gesetzliche Gründe, die dispositiv und nicht abschließend sind. So kann zB für den Fall der Kündigung die Fortsetzung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Inhalt der akzessorischen Haftung.

Rn 10 Der Inhalt der akzessorischen Haftung richtet sich grds nach der Verpflichtung der Außen-GbR, dh der Gläubiger kann jeden Gesellschafter persönlich primär und sofort auf Erfüllung der Pflichten der GbR in Anspruch nehmen (Erfüllungstheorie, BGH NJW 81, 1095, 1096 [BGH 20.10.1980 - II ZR 257/79]; 87, 2367, 2369), jedenfalls aber haften die Gesellschafter auf Schadensers...mehr

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AGS 06/2023, Erteilung der ... / II. Grundsätze des anwaltlichen Vergütungsrechts

Beim anwaltlichen Vergütungsrecht muss zwischen dem Anfall der Vergütung des Rechtsanwalts, deren Fälligkeit und der Einforderbarkeit der Vergütung unterschieden werden. 1. Anfall der Vergütung Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 RVG besteht die anwaltliche Vergütung aus Gebühren und Auslagen. Der Vergütungsanspruch entsteht, wenn der Rechtsanwalt erstmals den jeweiligen Ge...mehr

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AGS 06/2023, Erteilung der ... / I. Sachverhalt

Die L. GbR hatte den Rechtsanwalt im Jahr 2013 mit mehreren Rechtsanwaltsdienstleistungen beauftragt, die dieser im selben Jahr erbracht hatte. Mit Wirkung vom 9.6.2015 war der Rechtsanwalt aus der Anwaltschaft ausgeschieden. Für die gegenüber der L. GbR erbrachten Leistungen erstellte der Rechtsanwalt am 28.12.2015 zwei Rechnungen und am 27.12.2016 17 weitere Rechnungen. Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Ausscheidensgründe.

Rn 2 Die Kündigung durch einen Gesellschafter wird in § 736 I ausdrücklich als Grund seines Ausscheidens genannt. Ob dies auch für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu bestimmen (RGZ 162, 388, 392). Der Wortlaut des § 736 I erfasst nicht die Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters, doch kann die Fortsetzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vermutung.

Rn 3 Es wird vermutet, dass die GbR überhaupt existiert (Ruhwinkel MittBayNot 09, 422) und dass die eingetragenen Gesellschafter die einzigen Gesellschafter der GbR sind (BGH v 2.12.10 V ZB 84/10; Reymann FS Reuter, 277). Wegen §§ 709, 714 – beachte nF zum 1.1.24 – kann sich ein Dritter darauf verlassen, dass die GbR bei dinglichen Rechtsgeschäften bezüglich eingetragener Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schlussabrechnung.

Rn 7 Die von den Abwicklern aufzustellende Schlussabrechnung (Auseinandersetzungsbilanz) ist Grundlage der abschließenden Auseinandersetzung und bildet das Ende der Abwicklung, bei Gelegenheitsgesellschaften zugleich Grundlage der Ermittlung des mit der GbR erzielten Ertrags. Die Anforderungen an die Schlussabrechnung bestimmen sich anders als bei § 154 HGB (Bilanz) allein a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zur Gesellschaft.

Rn 4 Die Bruchteilsgemeinschaft ist von der Gesamthand erstens dadurch abzugrenzen, dass es hier an einem übergeordneten Zweck, welcher über das – allerdings ebenfalls gleichlaufende – Interesse der Teilrechtsinhaber an dem Gegenstand hinausgeht, fehlt. Bei der Gemeinschaft erschöpfen sich die gleichlaufenden Interessen der Teilhaber in dem gemeinsamen Gegenstand als solchem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 1 Der unabdingbare § 728 I ist mit der InsO zum 1.1.99 eingeführt worden. § 11 II Nr 1 InsO bestimmt die Insolvenzfähigkeit der GbR. Die Insolvenz betrifft nur die Außen-GbR, weil bei der Innen-GbR idR kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist und selbst bei Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen mangels Außenhandelns der GbR keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesellschafterinsolvenz.

Rn 7 Nach § 728 II begründet die Eröffnung (dazu Rn 2) eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters die Auflösung der GbR (auch der Innen-GbR). Zwingend sind das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters und die daraus resultierende Liquidation seines Anteils zu Gunsten der Insolvenzmasse des Gesellschafters. Dispositiv ist dagegen die Rechtsfolge der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entstehung durch Umwandlung.

Rn 19 Außer durch rechtsgeschäftliche Gründung kann die Gesellschaft auch durch Umwandlung einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft in die Rechtsform einer GbR entstehen. Dies kann einerseits durch Form wechselnde Identität wahrende Umwandlung nach den §§ 190 ff UmwG erfolgen. Hierbei wird die Handels- oder Kapitalgesellschaft unter Wahrung der Identität des Rechtsträ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.7.3 Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2003

Tz. 238 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Durch das StVergAbG wurde § 14 Abs 2 KStG gestrichen. Damit hat der Ges-Geber die stliche Anerkennung der sog Mehrmütterorganschaft mit Wirkung ab dem VZ 2003 abgeschafft. Dazu im Einzelnen s Rödder/Schumacher (DStR 2003, 805), s Korn/Strahl (KÖSDI 5/2003, 13 714, 13 719) und s Dötsch/Pung (DB 2003, 1970). Die Abschaffung der Mehrmütterorgan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfügung.

Rn 5 § 719 I hindert nicht die Verfügung über den Gesellschaftsanteil im Ganzen. Darunter fallen sowohl die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 860, 861) als auch seine Teilübertragung (Frankf NJW-RR 96, 1123 [OLG Frankfurt am Main 15.04.1996 - 20 W 516/94]). Möglich ist auch die gleichzeitige Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf mehrere Erwerber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Der abdingbare § 737 ermöglicht bei einer GbR mit Fortsetzungsklausel anstelle der Kündigung aus wichtigem Grund den Ausschluss eines Gesellschafters, wenn der wichtige Grund in seiner Person liegt (Brandbg NZG 22, 309 zum Zerwürfnis unter Gesellschaftern). Damit können die Folgen des wichtigen Grundes allein dem störenden Gesellschafter auferlegt werden. Dies ist – unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 735 tritt an die Stelle der Überschussverteilung nach § 734, wenn sich aus der Schlussabrechnung ein Fehlbetrag anstelle eines Überschusses ergibt, also das Aktivvermögen nicht zur Berichtigung der Schulden und Rückerstattung der Einlagen genügt. Während § 707 eine Nachschusspflicht oder Pflicht zum Verlustausgleich bei der werbenden GbR ausschließt, begründet § 735 d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ordentliche Kündigung.

Rn 9 Die ordentliche (mangels vertraglicher Abrede fristlos zulässige) Kündigung ist nach § 723 I 1 jederzeit möglich, wenn die GbR unbefristet eingegangen ist. Der unbefristeten GbR steht nach § 724 eine GbR gleich, die auf Lebenszeit eingegangen oder nach Ablauf einer bestimmten Zeit fortgesetzt wurde. Die Befristung der GbR oder ihre Mindestdauer können sich auch konklude...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Durchsetzungssperre für Einzelansprüche.

Rn 6 Nach Auflösung der GbR können Ansprüche der Gesellschafter gegen die GbR oder Mitgesellschafter nicht mehr selbstständig durch Leistungsklage durchgesetzt werden (sog Durchsetzungssperre, BGH NJW 08, 2987 [BGH 07.04.2008 - II ZR 181/04] Rz 30; NJW 98, 376 [BGH 02.10.1997 - II ZR 249/96]). Möglich ist vielmehr nur die Feststellung im Wege der Feststellungsklage (BGH NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalt.

Rn 10 Die Auflassung ist ein dinglicher Vertrag, in dem Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang einig sein müssen. Auf diesen Vertrag sind die §§ 104 ff, 116 ff, 119 ff, 154 ff und die Grundsätze über die Auslegung (BayObLG DNotZ 95, 57 f) und die falsa demonstratio non nocet (BGH RNotZ 08, 374; Bergermann RNotZ 02, 557; vgl Grüneberg/Herrler Rz 14) anwendbar. Wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters.

Rn 12 Der Gesellschafter kann gegen einen Anspruch nicht nur das Nichtbestehen der Verbindlichkeit der GbR einwenden (schon wegen der Akzessorietät seiner Verpflichtung), sondern gem § 129 I HGB analog auch alle rechtsvernichtenden Einreden der GbR erheben. Rechtshindernde oder rechtsvernichtende Gestaltungsrechte der GbR begründen gem § 129 II, III HGB analog persönliche Ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich. Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister. Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 45 EGZPO (zum 1.1.24) – [Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz].

Gesetzestext Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde. Rn 1 Zur Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft genügt ein gegen a...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Für die steuerliche Behandlung nebenberuflicher Musiker, die in Gaststätten oder bei Vereinsveranstaltungen auftreten, gilt nach dem Urteil des BFH vom 10.09.1976, BStBl II 1977, 178: Ein Arbeitsverhältnis zum Veranstalter liegt nicht vor, wenn der Musiker oder die Kapelle, der er angehört, nur gelegentlich – etwa nur für einen Abend oder an ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Erben als "Durchgangsunternehmer", DB 1992, 1312; Wacker/Franz, Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung, BB Beilage 5/1993; Gebel, Die qualifizierte Nachfolgeklausel, BB 1995, 173; Flick, Die Erbausschlagung als Instrument zur nachträglichen Gestaltung einer verunglückten Erbfolge, DStR 2000, 1816; Tiedtke/Wälzholz, Ausschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten.

Rn 10 Die Haftung des Gesellschafters, der etwa durch Gesellschafterbeschluss oder aufgrund eines Eintrittsrechts (§ 727 Rn 10) in die GbR neu eintritt, wird anders als bei der Personenhandelsgesellschaft (§ 130 HGB) im BGB nicht geregelt. Der BGH hat für die GbR die entspr Anwendung des § 130 HGB entschieden (BGH NJW 03, 1803, 1804 [BGH 07.04.2003 - II ZR 56/02]), womit der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urteilskopf.

Rn 6 Hat das Gericht die falsche Form der Entscheidung gewählt, zB Erlass eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands statt tw streitiger Entscheidung, so ist dies kein Fall von § 319 (Rn 3), anders ist es nur, wenn die Überschrift des Urteils die eigentlich gewollte Entscheidungsform nicht zutr wiedergibt. Hat fälschlicherweise das AG als FamG stat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wirksamkeitsgrenzen.

Rn 13 Hat die GbR eine ideelle Zielsetzung, ist der vertragliche Ausschluss der Abfindung oder seine Einschränkung uneingeschränkt zulässig (BGHZ 135, 387, 390 f). Anderes gilt bei einer wirtschaftlich tätigen GbR. Bei dieser können die Abfindung beschränkende oder ausschließende Klauseln wegen sittenwidriger Knebelung nach § 138 oder wegen Gläubigerbenachteiligung nichtig o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzliche Regelung.

Rn 1 Die dispositive Anordnung der Auflösung der GbR wegen Tod eines Gesellschafters in § 727 I folgt aus dem gesetzlichen Leitbild der höchstpersönlichen Gesellschafterstellung und ihrer grds Unübertragbarkeit. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt bei Tod des Unterbeteiligten oder stillen Gesellschafters, der anders als der Tod des Hauptgesellschafters oder Inhabers die (Inn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. MoPeG.

Rn 53 Die Gesetzesreform verfolgt das Ziel, das Recht der GbR an die praktischen Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens anzupassen, ohne die Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR als Rechtsform aufzugeben. Das bestehende System einer Unterscheidung zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften wird beibehalten. In diesem System wird das Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelheiten.

Rn 14 Der nV (verstanden als die Mitglieder in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit) ist Träger des Vereinsvermögens und des durch § 12 geschützten Namensrechts des Vereins. Er ist wechsel- und scheckfähig, erbfähig und fähig, Arbeitgeber zu sein (LAG Hamm NZA-RR 03, 487 [LAG Hamm 12.12.2002 - 1 (11) Sa 1813/01]). Der nV kann Mitglied einer juristischen Person und einer Pe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesellschaftsvertrag, Änderung.

Rn 13 Der Gesellschaftsvertrag begründet die Pflicht wenigstens zweier Vertragspartner, einen gemeinsamen Zweck in einer festgelegten Art und Weise zu fördern. Einmann-Personengesellschaften sind nicht möglich; bei Wegfall eines von zwei Gesellschaftern besteht keine Gesellschaft mehr. Der Vertrag bedarf regelmäßig keiner Form; Ausnahmen ergeben sich bei Berührung allgemeine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 726 BGB – Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes.

Gesetzestext Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters. (zum 1.1.24) Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 12 Aufgrund der Verweisung des § 54 1 in das Recht der GbR ist der nV eine Gesamthandgemeinschaft. Nachdem der BGH die (Außen-)GbR contra legem als rechtsfähig anerkannt hat (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]), sieht man den nV ebenfalls als rechtsfähig an (NK-BGB/Eckardt § 54 Rz 3–5; K. Schmidt NJW 01, 1002 f). Die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 712 I findet in erster Linie auf die Fälle der übertragenen Geschäftsführung der §§ 710, 711 Anwendung, nach inzwischen hM richtigerweise aber auch auf Gesamtgeschäftsführer iSd § 709 (Frankf BeckRS 2013, 01954 Rz 51; MüKo/Schäfer § 712 Rz 6; BRHP/Schöne § 712 Rz 7; MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 66; zweifelnd Erman/Westermann § 712 Rz 2), weil die Entziehung der Gesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erscheinungsformen.

Rn 39 Wegen der Dispositivität der meisten Regelungen der §§ 705 ff sind die Erscheinungsformen der GbR vielfältig. Dazu trägt weiter bei, dass der Abschluss des Gesellschaftsvertrages auch konkludent möglich ist und es den Gesellschaftern vielfach nicht bewusst sein wird, eine GbR zu gründen. Auch die Tatsache, dass die GbR nicht dauerhaft angelegt sein muss, sondern sich i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 719 ergänzt in I das schon in § 718 angesprochene Gesamthandsprinzip, während II eher nur eine Klarstellung ist, weil es schon an der für die Aufrechnung notwendigen Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Ausgangspunkt der Bestimmung ist der Grundsatz, dass das Gesamthandsvermögen sachenrechtlich den Gesellschaftern als Personengruppe zusteht (§ 718 Rn 1), jeder Gesel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigungserklärung und -wirkung.

Rn 5 Die Kündigungserklärung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht jedes Gesellschafters (nicht etwa der Gesellschaft) zur Beendigung des besonderen Dauerschuldverhältnisses der GbR. Ist für diesen Fall nicht die Fortführung der GbR vereinbart, hat sie ihre Auflösung zur Folge. Mangels abw Bestimmung hat die Erklärung allen Gesellschaftern zuzugehen, wobei auch die Weiterleit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 707d BGB – Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Materielle Legitimation, Kernbereich.

Rn 18 Ob eine nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im GbR-Vertrag vorgesehene Mehrheitsentscheidung wirksam ist, ist gem BGH im zweiten Schritt durch eine inhaltliche Kontrolle anhand der Frage zu überprüfen, ob in schlechthin unverzichtbare Gesellschafterrechte oder treupflichtwidrig in beachtenswerte Belange der Minderheit eingegriffen wurde (BGH DStR 14, 2403 Rz 17 ff; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Anwendungsbereich.

Rn 54 Organe sind der Vorstand des rechtsfähigen Vereins (§ 26 II), der Stiftung (§ 86 aF, ab 1.7.23 § 84 II), der Genossenschaft (§ 24 I GenG) und der AG (§ 78 AktG) sowie der Geschäftsführer der GmbH (§ 35 GmbHG). Zu den Organen der juristischen Personen des Öffentlichen Rechts s Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 27 ff. Um Organschaft handelt es sich auch bei der Vertretu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbindlichkeiten.

Rn 3 Korrespondierend zu § 718 ist es anerkannt, dass die GbR auch eigene Verbindlichkeiten haben kann. Diese können rechtsgeschäftlich, durch Gesellschaftsvertrag oder durch Gesetz begründet werden. Die Begründung rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeiten setzt die ordnungsgemäße Vertretung der GbR voraus (§ 714 Rn 1 f). Verbindlichkeiten aus Gesellschaftsvertrag sind die Sozi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. § 732 S 1.

Rn 1 In dem dispositiven § 732 1 geht es um die Rückgabe von Gegenständen, die ein Gesellschafter der GbR nur zum Gebrauch überlassen, also nicht in das Gesamthandsvermögen übertragen hat, und die nicht durch bestimmungsgemäße Verwendung oder Zufall untergegangen sind. Die Rückgabe geschieht außerhalb der Auseinandersetzung und zeitlich vorverlagert (BGH NJW 81, 2802 [BGH 29...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 736 I weist auf die Möglichkeit vertraglicher Regelungen über die Fortsetzung der Gesellschaft bei Ausscheiden von Gesellschaftern hin und nennt dafür – nicht abschließend – Bsp. Die Zulässigkeit vertraglicher Fortsetzungsklauseln ergibt sich schon aus dem für GbR-Verträge geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 705 Rn 2). Ohne vertragliche Bestimmung der Fortsetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eintragung.

Rn 2 § 899a gilt für die GbR und entsprechend für eine Unter-GbR (Hamm RNotZ 11, 541). Die Gesellschafter der GbR müssen aufgrund § 47 II GBO in das Grundbuch eintragen sein. Die Eintragung darf nicht offensichtlich unrichtig sein, zB weil nur ein Gesellschafter eingetragen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters.

Rn 7 Ein Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR auch nach seinem Ausscheiden, gleichgültig ob nach § 736 oder durch Übertragung seines Anteils (s § 719 Rn 5), akzessorisch fort, wenn der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit der GbR, auch bei Dauerschuldverhältnissen der Abschluss des Vertrags (BGH NJW 00, 208; vgl zu WEG-Ansprüchen BGH WM 20, 1634 Rz 17), bereits...mehr