Rn 1

Der abdingbare § 737 ermöglicht bei einer GbR mit Fortsetzungsklausel anstelle der Kündigung aus wichtigem Grund den Ausschluss eines Gesellschafters, wenn der wichtige Grund in seiner Person liegt (Brandbg NZG 22, 309 zum Zerwürfnis unter Gesellschaftern). Damit können die Folgen des wichtigen Grundes allein dem störenden Gesellschafter auferlegt werden. Dies ist – unter Berücksichtigung des durch die Abwicklung geänderten Gesellschaftszwecks – auch noch im Abwicklungsstadium möglich (Bambg BeckRS 08, 17847, 32; Soergel/Hadding/Kießling § 737 Rz 9; MüKo/Schäfer § 737 Rz 10). Anders als bei der parallelen Regelung des § 140 HGB bedarf der Ausschluss nach § 737 keiner Gestaltungsklage, sondern nur eines grds einstimmigen Beschlusses der anderen Gesellschafter. Auf die Innen-GbR kann § 737 mit der Maßgabe Anwendung finden, dass ein Ausschluss des Außengesellschafters nicht möglich ist (anders bei Innen-GbR mit Gesamthandsvermögen, vgl Erman/Westermann § 737 Rz 2), wohl aber von Innengesellschaftern (MüKo/Schäfer § 737 Rz 5; aA Bambg NZG 98, 897; Grüneberg/Sprau § 737 Rz 1). Gibt es nur einen Innengesellschafter, hat zwar die Kündigung durch den Außengesellschafter die gleiche Wirkung. Bei mehreren Innengesellschaftern besteht aber Bedarf für die Anwendung des § 737, wenn nur einer ausgeschlossen werden soll (Erman/Westermann § 737 Rz 2).

 

Rn 2

Bei einer GbR mit Fortsetzungsklausel und nur zwei Gesellschaftern hat bei einem wichtigen Grund in der Person des einen Gesellschafters der andere in entspr Anwendung von § 737 ein Übernahmerecht (Hamm ZIP 99, 1484). Entspr gilt bei einer GbR mit mehreren Gesellschaftern, wenn ein wichtiger Grund in der Person aller anderen Gesellschafter gegeben ist (Erman/Westermann § 737 Rz 8; MüKo/Schäfer § 737 Rz 6).

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