Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Arbeitsgemeinschaften (ARGE).

Rn 40 ARGE sind eine typische Form der sog Gelegenheitsgesellschaft. Sie existieren insb im Baugewerbe und bestehen aus selbstständigen Unternehmen, die sich für die Dauer eines gemeinsam zu erfüllenden Bauauftrages zusammenschließen. Regelmäßig handelt es sich dabei um eine Außengesellschaft, die unter einem gemeinsamen Namen auftritt. In jüngerer Zeit wurde die Rechtsform ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Streitigkeiten über Rechte/Pflichten zwischen GdW und WEigtümern (§ 43 II Nr 2).

Rn 5 Unter § 43 II Nr 2 fallen alle Klagen eines WEigtümers gg die GdW auf ein Tun in Bezug auf die Verwaltung sowie Haftungsklagen, wenn ein Organ seine Pflichten verletzt hat. § 43 II Nr 2 ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen (Rn. 4). Auf die Anspruchsgrundlage kommt es nicht an (Rn. 4). Wird in der Sache über typische Rechte und Pflichten in einer GdW g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Qualifizierte Nachfolgeklausel.

Rn 8 Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel bestimmt der Gesellschaftsvertrag nur bestimmte Erben als nachfolgeberechtigt. Die bestimmte Person muss tatsächlich (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbe werden (BGH NJW 77, 1339). Ein bloßes Vermächtnis genügt nicht. Die qualifizierte Nachfolgeklausel führt dazu, dass der Anteil nicht nur mit der auf ihn entfallenden Quote,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Belastbare Rechte.

Rn 4 Das zu belastende Recht muss fungibel sein, § 1069 II (s § 1069 Rn 3). Rn 5 Das Recht muss begriffsnotwendig nutzbar sein. Hierher gehören Aktien, Gesellschaftsanteile (Werner ZErb 15, 38) einschließlich eines Kommanditanteils (Oldbg NJW-RR 15, 814; München ZIP 16, 1675, nicht im Handelsregister eintragungsfähig), seit 18.8.09 nicht GbR-Anteile (BGH NZG 11, 228; davor: B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Mieter oder Pächter.

Rn 4 Verbindet ein Mieter oder Pächter die Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verbindung nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit vorübergehend hergestellt worden ist (BGHZ 10, 171, 175; 92, 70; 131, 368 = NJW 96, 916; NJOZ 17, 1517; für eine Klarstellung im Mietvertrag Lebek NZM 98, 747). Dies gilt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen und Reform.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das MoPeG v 10.8.21 (BGBl I Nr 53, BGBl I 2021, 3436) neu gefasst. Entspr der schon bislang geltenden Rechtslage wollte der Gesetzgeber damit nun ausdrücklich für nicht eingetragene Vereine mit ideellem Zweck die §§ 24–53 für anwendbar erklären (RegE MoPeG, BTDrs 19/27635, 123f). Es wird durch die Bezeichnung ›Vereine ohne Rechtspersönlichkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 739 BGB – Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung.

Gesetzestext (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erklärender.

Rn 4 Der Erklärende muss Vermieter oder die Erklärung muss dem Vermieter nach §§ 164 ff (Rn 5) zurechenbar sein (KG MDR 98, 529; LG Berlin GE 99, 777). Die Angabe weiterer Erklärender, die nicht Vermieter sind, soll ein Erhöhungsverlangen unwirksam machen (LG Berlin ZMR 99, 822; zw). Ist eine jur. Person Vermieter, muss die Erklärung von einem vertretungsberechtigten Organ a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwachsung bei Auscheiden.

Rn 1 Nach I führt das Ausscheiden des Gesellschafters zum Anwachsen seines Anteils am Gesellschaftsvermögen bei den übrigen Gesellschaftern. Das entspricht der Vorläuferreglung in § 738 I 1 aF. Soll das erfolgte Ausscheiden rückgängig gemacht werden, bleibt nur – als neuer Akt – die Wiederaufnahme des ausgeschiedenen Gesellschafters unter Einräumung seiner alten Rechtsstellu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ansprüche aus Drittverhältnissen.

Rn 31 Drittverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter, die nicht aus der mitgliedschaftlichen Stellung des Gesellschafters resultieren. Zu den Drittverhältnissen gehören auch Ansprüche aus einem separat abgeschlossenen Beherrschungsvertrag des Gesellschafters mit der GbR (BGH NJW 79, 231, 232 [BVerwG 14.07.1978 - BVerwG 7 C ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 585a entspricht §§ 578 I, 550 1 (Textform gem BEG IV; vgl auch zum Bestimmtheitserfordernis Brandbg v 12.2.15, 5 U [Lw] 45/14), wobei die Mindestlaufzeit bei der Pacht auf zwei Jahre ggü der Miete erhöht ist. Eine Bezugnahme (vgl BGH GuT 11, 86) auf den ›zur Zeit bestehenden Pachtvertrag‹, nicht aber auf eine bestimmte Urkunde, ist ungenügend (Naumbg OLGR 07, 362). Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage, sondern rechnet dem Verein das Handeln seiner Organe haftungsrechtlich zu. Damit begründet § 31 die Haftung für Eigenhandeln im Unterschied zu § 278, der die Haftung für fremdes Verschulden vorsieht. Nach § 831 haftet der Verein für eigenes vermutetes Verschulden mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, die § 31 nicht ken...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Mitgliedsfähigkeit.

Rn 1 Die Mitgliedschaft ist der Inbegriff aller mitgliedschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten als komplexe Dauerrechtsstellung in Bezug auf eine Vereinigung. Im Verein mitgliedsfähig sind juristische Personen, Personengesellschaften (OHG, KG, PartG, EWIV, GbR) sowie VoRp. Minderjährige sind mitgliedsfähig, bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft aber der Zustimmung ihre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).

Rn 9a Im Jahre 2021 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die normativen Konsequenzen aus der Entscheidung ›Weißes Ross‹ zu ziehen. Er hat mit dem MoPeG v 10.8.21 (BGBl I, 3436) das Personengesellschaftsrecht vollkommen neu geordnet. Der Gesetzgeber hat die GbR ausdrücklich als rechtsfähige Gesellschaft organisiert (§ 705 II). Er hat alle Vermögensbestandteile, die für oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 722 BGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter.

Gesetzestext (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. Rn 1 Der neue I nimmt die Regelung auf, die vor dem MoPeG in § 736 ZPO aF (BTDrs 19/27635...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschließungsgrund.

Rn 2 § 727 legt in 1 fest, dass es eines wichtigen Grundes bedarf und konkretisiert das in 2 durch Regelbeispiele. Das stimmt wortgleich überein mit §§ 725, II, 731, kann aber zu abweichenden Beurteilungen führen, weil es jew auf die Sicht unterschiedlicher Adressaten ankommt (Servatius § 727 Rz 11). Der wichtige Grund muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem der Ausschlie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gläubiger.

Rn 2 Als Gläubiger muss der Inhaber der gesicherten Forderung eingetragen werden, mit dem die Einigung (§ 873) über die Hypothekenbestellung erfolgt ist. Auch bei einer Zwangshypothek muss der Gläubiger anhand des Titels identifizierbar sein (München NJW 17, 2420 [OLG München 03.05.2017 - 34 Wx 153/17]); es ist derjenige einzutragen, der im Vollstreckungstitel als Vollstreck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 715 gilt für die rechtsfähige GbR, aber auch für nicht rechtsfähige (§ 740 II). Handelsrechtliche Parallelnorm ist § 116 HGB. Die Vorschriften in § 715 sind dispositiv (§ 708). Zentralbegriff in § 715 ist die Geschäftsführung. Davon erfasst ist jede für die Gesellschaft unter dem Gesellschaftszweck ausgeübte Tätigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art (BTDrs 19/27635...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gemeinschaftliche Gläubigerschaft.

Rn 8 Die Forderung steht mehreren gemeinsam zu in der Weise, dass der Gläubiger nur Leistung an alle verlangen kann u der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten kann. Die gemeinschaftliche Gläubigerschaft, auch Mitgläubigerschaft genannt, ist der praktisch wichtigste Fall der Gläubigermehrheit; geregelt für den Fall der unteilbaren Leistung in § 432. In diesen Zusamm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Der Sicherheitenpool.

Rn 31 Mehrere Verkäufer können sich ebenso wie Kreditgeber durch eine eigenständige Poolvereinbarung in der Weise zusammenschließen, dass die beteiligten Gläubiger (in der Form einer GbR) ihre jeweiligen Forderungen und Sicherungsrechte in den Pool einbringen und damit übertragen. Sie können damit Beweisschwierigkeiten ausschalten und durch gemeinsames Vorgehen kostengünstig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschaftsrecht.

Rn 16 Die Bereichsausnahme beruht auf der Erwägung, dass Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht auf dem Austausch von Leistungen, sondern auf die Begründung von mitgliedschaftsrechtlichen und/oder organisationsrechtlichen Strukturen zielen, für deren Kontrolle die §§ 305 ff nicht passen (BGH NJW 95, 192). Deshalb gilt die Bereichsausnahme für alle Gesellschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anfängliche oder nachträgliche Unrichtigkeit.

Rn 4 Die Unrichtigkeit kann anfänglich sein, weil zB die dingliche Einigung nicht wirksam ist (RGZ 69, 266f), eine zur Wirksamkeit erforderliche Zustimmungserklärung fehlt (BGH NJW 85, 1025 [BGH 07.12.1984 - V ZR 189/83]; RGZ 129, 152) oder ein Recht oder das Beteiligungsverhältnis daran (§ 47 GBO) falsch eingetragen ist (RGZ 54, 87). Das Grundbuch wird nachträglich unrichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesellschaftsanteil.

Rn 5 Der Gesellschafter kann über seinen verpfändeten Anteil verfügen u den Gesellschaftsvertrag ohne Zustimmung des Pfandgläubigers kündigen (MüKo/Damrau Rz 8; str). Das Pfandrecht setzt sich am Auseinandersetzungsguthaben fort (§ 1287 1; RGZ 95, 231, 232; 142, 373, 378 f; BGHZ 104, 351, 353; Stuttg NZG 04, 766; ZIP 02, 1885; s.a. BGH NJW 97, 2110, 2111). Die Verpfändung ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Familien und Haushaltsprivileg (§ 577 Ia 2 Var 1).

Rn 19 § 577 Ia 1 ist gem § 577 Ia 2 Var 1 nicht anzuwenden, wenn die (= sämtliche) Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie (bejahend für Cousin: LG Berlin NZM 24, 37, zumindest bis zum Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.24) oder demselben Haushalt angehören (BGH, ZMR 21, 29 für geschiedene Eheleute). § 577 Ia 2 Var 1 drängt für diese das Schutzinteresse des Mieters zurüc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Rn 16 In zahlreichen Normen wird auf das Auftragsrecht oder einzelne Vorschriften daraus verwiesen (§§ 675; 681, 994), ferner: Vorstand eines Vereins (§ 27 III), Geschäftsführer einer GbR (§§ 712 II, 713 – beachte nF zum 1.1.24 § 716), Vormund, Betreuer oder Pfleger (§§ 1877, 1808, 1813) sowie Testamentsvollstrecker (§ 2218 I). Verweisungen finden sich auch in Gesetzen außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Eigentumsarten.

Rn 8 Eigentum iSd Vorschrift ist das Alleineigentum, das Miteigentum nach Bruchteilen, das Gesamthandseigentum, das Wohnungs- und Teileigentum sowie das Bergwerkseigentum. Beim Alleineigentum ist eine einzige natürliche oder juristische Person Inhaber des Eigentumsrechts. Beim Miteigentum (§ 1008) steht das Eigentum an einer ungeteilten Sache mehreren natürlichen oder jurist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 21 Nach der Rspr des BGH sind einem Bankangestellten, der einen disparischen Scheck mit einem Scheckbetrag von mindestens 5.000 DM hereinnimmt, die in den Kontounterlagen verfügbaren Informationen über den Arbeitgeber des Einreichers zuzurechnen (BGHZ 135, 202, 208). Bei der Entgegennahme der Zahlung des Drittschuldners einer gepfändeten Forderung durch die Bank ist diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz: Herausgabe ›in Natur‹.

Rn 3 Die sich aus §§ 812, 816, 817 1 ergebende Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners betrifft primär das durch die Vermögensverschiebung Erlangte, in erster Linie also den Zuwendungsgegenstand selbst. Wie die Herausgabe zu bewerkstelligen ist, hängt von der Art des Zuwendungsgegenstandes ab. Danach erfolgt die Rückgabe rechtsgrundlos erlangten Eigentums durch (rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Ergänzende Beispiele.

Rn 41 Werden Agenturen für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt, liegt regelmäßig eine Geschäftsbesorgung vor. Die Anlageberatung ist nur iRd fremden Vermögensbetreuung als Geschäftsbesorgung anzusehen (BGH NJW 02, 1868 [BGH 04.04.2002 - III ZR 237/01]). Wer sie betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach dem KWG. Es handelt sich um eine eigenständige Wertpapierdienstleistung (§ 2 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eingetragene Gesellschaft.

Rn 3 Die eingetragene GbR darf, muss aber nicht einen Vertragssitz festlegen (Noack BB 21, 643, 644 f; Koch/Harnos PersGesR Rz 16). Ohne Vertragssitzvereinbarung ist bei Registeranmeldung der Verwaltungssitz auch als Vertragssitz anzugeben (BeckOGK/Lieberknecht Rz 24). Vertragssitz muss stets in Deutschland sein (›Inland‹). EU-ausländische Geschäftsanschrift ist zulässig (§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesetzliche Haftungsprivilegierung.

Rn 25 Bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen kommt es auf den Zweck der jeweiligen Regelung an. Ist ein Arbeitsunfall durch einen von §§ 104, 105, 106 SGB VII (früher §§ 636 f RVO) begünstigten Arbeitgeber oder Arbeitskollegen u einen außenstehenden Zweitschädiger verursacht, so beschränkt sich der Anspruch des Geschädigten auf den Verantwortungsanteil des Zweitschädigers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung der Hypothek.

Rn 5 Die Hypothek entsteht durch (formlose) Einigung und Eintragung (§ 873; Ausn: Wertpapierhypothek, § 1188). Bei fehlender oder unwirksamer Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger entsteht eine Eigentümergrundschuld (aA Ddorf ZIP 15, 1650 und die hM: kein Grundpfandrecht). Aus der Einigung ergibt sich auch, ob bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags der Anspruch des Darle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB I

Ideelle Bruchteile § 741 BGB 1, 5 Ideeller Erbteil § 2060 BGB 1 Identitätsirrtum § 119 BGB 25 Immaterialgüterrecht § 826 BGB 47 Täterschaftsbegriff § 830 BGB 3 Immaterialgüterrechte Vor §§ 823 ff BGB 26; § 823 BGB 21, 65, 80, 241; § 826 BGB 25 Lizenzanalogie § 823 BGB 21 Immaterialgüterrechtsverletzung; Anknüpfung Art 8 ROM II 3, 5; Art 13 ROM II 1 Immaterieller Schaden § 280 BGB 59...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vertragsgegenstand.

Rn 1 Der Vertrag muss eine Verpflichtung zur Änderung des Eigentums (auch von Miteigentumsanteilen) an einem Grundstück enthalten, also zur Übertragung oder zum Erwerb von Eigentum an einem Grundstück verpflichten. Einem Grundstück stehen gleich das Wohnungseigentum (§ 4 III WEG) und das Erbbaurecht (§ 11 ErbbauRG dazu Nürnbg MittBayNot 21, 234), auch das Sondereigentum an G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückgewähr von Leistungen.

Rn 52 Während des Zusammenlebens erbrachte gemeinschaftsbezogene Leistungen oder Zuwendungen können wegen des Verrechnungsverbotes regelmäßig nicht ersetzt verlangt werden (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 248), in keinem Fall für Tätigkeiten, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben, zB im Haushalt. Das gilt auch für Pflegeleistungen (Frankf FamRZ 82, 265), die Übernahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht.

Rn 59 Bei der organschaftlichen Vertretung ist neben gesetzlichen Bestimmungen (§§ 26 II 1, 124 HGB; 35 I GmbHG; 78 I AktG; 26 GenG) der Gesellschaftsvertrag bzw die Satzung maßgeblich für den Umfang der Vertretungsmacht (MüKo/Schubert Rz 186). Während beim Verein (§ 26 II 2) und bei der GbR (§ 720 I nF ab 1.1.24) die Vertretungsmacht mit Außenwirkung beschränkt werden kann,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sachlich: Veräußerung (§ 12 I, III 2).

Rn 4 Veräußerung iSd § 12 ist rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums (KG NZM 16, 731; Nürnbg ZMR 16, 55). Ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtliche Erfordernisse.

Rn 7 Die Anforderungen an die Bewirkung der versprochenen Leistung richten sich nach materiellem Recht. Rn 8 Bei Forderungen ist zwischen Begründung und Übertragung zu unterscheiden. Die Schenkung einer bestehenden Forderung wird durch Abtretungserklärung geheilt (BGH NJW 65, 1913: Bausparvertrag); bei einer Wechselforderung bedarf es zusätzlich noch der Besitzübergabe. Die Q...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick: Normzweck, Bedeutung, Abdingbarkeit.

Rn 1 Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so ordnet § 774 I 1 einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) an (vgl Mot II 673: subrogatio, cessio ficta). Die Forderung des Gläubigers gg den Hauptschuldner geht auf den Bürgen über, dessen Regressanspruch aufschiebend bedingt bereits mit der Bürgschaftsübernahme entsteht (BGH NJW-RR 08, 1007, 1008 [BGH 13.03.2008 - IX Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesamthandsgemeinschaft.

Rn 5 Der Nachlass steht den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu. Die Miterben haben zunächst nur eine Gesamtberechtigung am Nachlass, dies gilt selbst dann, wenn der Nachlass nur aus einem Gegenstand besteht (BGH NJW 01, 2396 [BGH 24.01.2001 - IV ZB 24/00]). Rn 6 Mangels Rechtsfähigkeit (Rn 1) ist die Erbengemeinschaft weder grundbuch- noch sonst registerfähig (Dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mehrheitserfordernis (II).

Rn 3 Die Entscheidung über die Fortsetzung ist eine Grundlagenentscheidung. Der erforderliche Gesellschafterbeschluss kann schlüssig gefasst worden sein (was bei der eGbR nichts an der doppelten Registerpflicht ändert, §§ 733, 734 III). Der wirksame Fortsetzungsbeschluss beendet die Liquidation. Für die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht gilt dann nicht mehr § 73...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Lotterie- und Ausspielvertrag.

Rn 5 Für Lotterie wie Ausspielung ist charakteristisch, dass der Veranstalter Verträge mit einer Mehrheit von Spielern abschließt, in denen er verspricht, gg Einsatz (meistens Geld) nach Maßgabe eines Spielplans an die spielplangemäß ermittelten Gewinner zu leisten, wobei dem Zufall bei der Ermittlung des oder der Gewinner(s) eine wesentliche Rolle zukommt (RGZ 77, 341, 344;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Selbstorganschaft.

Rn 2 Richtigerweise hat der Gesetzgeber am Prinzip der Selbstorganschaft festgehalten. Die Regeln zur Geschäftsführung sind davon geprägt. Die Selbstorganschaft gilt – abgesehen von § 736 IV 1 – also unverändert auch nach dem MoPeG (MüKo/Schäfer § 715 Rz 13; Servatius § 715 Rz 9; Grüneberg/Retzlaff § 715 Rz 3; aA BeckOK-BGB/Schöne § 715 Rz 8 ff) und besagt im Gegensatz zu de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen.

Rn 7 Für die Fälle des I Nr 3–5 ist zu unterscheiden zw der Verjährung des Stammrechts (Rn 5) und der aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt (zur Berufsunfähigkeitsversicherung Nürnbg NJW 24, 1883 [OLG Nürnberg 08.04.2024 - 8 U 119/24] Rz 15; zum alten Recht beachte BGH 10.1.12 – VI ZR 96/11). Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unentgeltlichkeit.

Rn 12 Die Zuwendung muss objektiv unentgeltlich, also weder zur Erfüllung einer Leistungspflicht erfolgt noch von einer Gegenleistung abhängig sein. Die Gegenleistung kann auch darin bestehen, dass mit der Erreichung des Zwecks vorangegangener Leistungen des Empfängers ein Bereicherungsausgleich nach § 812 I 2 2. Alt vermieden wird (BGH NJW 12, 605 [BGH 18.10.2011 - X ZR 45/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 312 ff BGB

Rn 1 Der durch das SchRModG eingefügte Untertitel 2 enthielt zunächst va das alte G über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften v 16.1.86 (HWiG) in den §§ 312, 312a aF und das FernabsatzG v 27.6.00 in den §§ 312b bis 312d aF. Beide Vorschriftengruppen wie auch § 312i aF dienten der Umsetzung der HausTWRL und der FernabsRL. Durch das VerbrKrRL-UG wurden d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einzelfälle.

Rn 12 Anwartschaftsrecht kann ein relevanter Vermögenswert sein (BGH FamRZ 96, 792). Für die Bewertung ist der Wert des Kaufgegenstandes um den Betrag zu mindern, der aufgebracht werden muss, um das Recht zum Vollrecht erstarken zu lassen. Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück ist dann zustimmungspflichtig, wenn der verbleibende Anteil wirtschaftlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Tatsachenkenntnis.

Rn 13 Gemeint ist die Kenntnis jener Tatsachen, aus denen der Anspruch herzuleiten ist (BGH NZI 23, 872 [BGH 27.07.2023 - IX ZR 138/21] Rz 16). Sie ist vorhanden, wenn der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gg eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abschluss des Kaufvertrags.

Rn 19 (1) Der Kaufvertrag muss nach Begründung des Vorkaufsrechts geschlossen worden sein; nachträgliche Genehmigung (für gesetzliches Vorkaufsrecht BGHZ 32, 383, 385 ff; Rostock OLGR 98, 410 f; für dingliches Vorkaufsrecht BGH LM § 1098 Nr 4) oder Änderung (BGH LM § 305 Nr 10) eines vorher geschlossenen Vertrags reicht nicht. Nur so ist dem Verpflichteten möglich, im Drittk...mehr