Rn 1

Die §§ 723740 befassen sich mit der Auflösung (§§ 723729) und der Auseinandersetzung (§§ 730–735) der GbR sowie mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters bei Fortführung der GbR (§§ 736–740).

 

Rn 2

Für die Auflösung bestimmen §§ 723729 verschiedene gesetzliche Gründe, die dispositiv und nicht abschließend sind. So kann zB für den Fall der Kündigung die Fortsetzung der GbR unter den übrigen Gesellschaftern vereinbart werden (vgl § 736 I). Und neben den gesetzlich geregelten sind weitere Auflösungsgründe zB die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim letzten verbliebenen Gesellschafter (§ 719 Rn 5), der Ablauf der Zeit, für die die GbR eingegangen ist (s § 131 I Nr 1 HGB), der Auflösungsbeschluss der Gesellschafter (s § 131 I Nr 2 HGB) oder der Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung. MWz 1.1.24 durch das MoPeG regelt § 729 nF eine Reihe von Auflösungsgründen, teils nach dem Vorbild des HGB, soweit diese Gründe bisher nicht für die GbR normiert waren.

 

Rn 3

Auflösungsfolge ist außer im Fall der Anwachsung, die sofort zur Vollbeendigung führt, idR zunächst nur eine Zweckänderung der GbR: Anstelle der mit der GbR verfolgten Ziele tritt der Zweck ihrer Abwicklung. Die Geschäftsführung geht auf die Liquidatoren über (§ 730 II 2) und Nachschusspflichten werden gem § 735 fällig. Zur Liquidation bei der Innen-GbR ieS (ohne Gesellschaftsvermögen) vgl § 730 Rn 2.

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