Rn 14

Der nV (verstanden als die Mitglieder in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit) ist Träger des Vereinsvermögens und des durch § 12 geschützten Namensrechts des Vereins. Er ist wechsel- und scheckfähig, erbfähig und fähig, Arbeitgeber zu sein (LAG Hamm NZA-RR 03, 487 [LAG Hamm 12.12.2002 - 1 (11) Sa 1813/01]). Der nV kann Mitglied einer juristischen Person und einer Personengesellschaft sowie eines anderen nV sein. Bei Beteiligung an einer Handelspersonengesellschaft, die auch als phG erfolgen kann (vgl Celle NZG 12, 667 – zur GbR), sind neben den Vorstandssämtliche Vereinsmitglieder in das Handelsregister ebenso einzutragen wie jeder Mitgliederwechsel. Dadurch wird die Beteiligung eines nV an einer Handelspersonengesellschaft in sachgerechter Weise erschwert (näher Schöpflin 340–345).

 

Rn 15

Der nV ist als solcher nicht markenrechtsfähig (so für GbR BGH NJW-RR 01, 114 [BGH 24.02.2000 - I ZR 168/97]; anders beim nV BPatG Bechl 10.1.17, 29 W (pat) 21/14), so dass die Marke allen Mitgliedern in ihrer gemeinschaftlichen Verbundenheit zusteht. Daher sind sämtliche Mitglieder in das Markenrechtsregister einzutragen, wodurch größere Vereine Markenunfähig werden. Aufgrund § 54 1 sind §§ 47 II GBO, 15 I lit c GBVfg, wonach bei Eintragung einer GbR auch deren Gesellschafter einzutragen sind, entsprechend anzuwenden. Folglich müssen sämtliche Mitglieder in das Grundbuch eingetragen werden. Ob man den nV somit als grundbuch(un)fähig ansieht, ist letztlich eine terminologische Frage (für Gundbuchfähigkeit der GbR BGHZ 179, 102). Auflassungserklärung durch sämtliche Mitglieder fordert KG ZIP 15, 168, zust Schöpflin npoR 15, 124, ebenso BGH NZG 16, 666, der nV könne nicht allein unter seinem Namen ins GB eingetragen werden. Nur unter ihrem Namen eingetragene nVs sind aus dem Grundbuch zu löschen (KG NZG 17, 464 [OLG Hamburg 27.01.2017 - 3 U 140/15]). Aufgrund der informellen Natur und mangelnden Publizität des nV müssen Bestehen und Vertretung des nV in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Will der nV ein Grundstück erwerben, sind auch die Mittel für die Eintragung in das Vereinsregister vorhanden. Rechtspolitisch ist die Notwendigkeit der Eintragung aller Mitglieder sinnvoll, um bei bedeutenderen Vereinen, die immerhin Immobilien erwerben wollen, auf die Eintragung in das Vereinsregister hinzuwirken (vgl auch BGH NZ, für Eintragungsfähigkeit politischer Parteien allein unter ihrem Namen BGH NZG 16, 666 [BGH 21.01.2016 - V ZB 19/15] Rz 22). Ob der nicht eingetragene Verein nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.24 angesichts der Neufassung des § 47 II GBO, wonach nur ins Gesellschaftsregister eingetragene GbR in das Grundbuch eingetragen werden sollen, grundbuchfähig ist, ist umstritten (näher Enneking/Wöffen NZG 23, 308 mwN).

 

Rn 16

Der nV ist in öffentlich-rechtlichen und arbeitsgerichtlichen sowie im FamFG-Verfahren partei- bzw beteiligtenfähig (§§ 61 Nr 2 VwGO, 70 Nr 2 SGG, 11 Nr 2 VwVfG, 10 ArbGG, 8 Nr 2 FamFG) und nach § 50 II ZPO im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Das Fehlen der aktiven Parteifähigkeit war vormals ein rechtspolitisch wünschenswerter Anlass zur Eintragung. Politischen Parteien gewährt § 3 ParteienG die Parteifähigkeit. Nach § 735 ZPO kann die Zwangsvollstreckung gegen den nV betrieben werden. Aufgrund der allgemeinen Parteifähigkeit nach § 50 II ZPO vermag der nV die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt zu betreiben. Mit Inkrafttreten der Neufassung des § 54 am 1.1.24 können §§ 50 II, 735 ZPO gestrichen werden, weil der nicht eingetragene Idealverein als rechtsfähig angesehen wird und damit auch in der Zwangsvollstreckung ohne Weiteres aktiv und passiv parteifähig ist. Die Insolvenzfähigkeit normiert § 11 I 2 InsO.

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