Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. |
natürliche und juristische Personen, |
2. |
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, |
3. |
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, |
4. |
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen. |
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