Rn 2

Zum Gesellschaftsvermögen iSd § 718 zählen alle Vermögensgegenstände, die der Gesellschaft als Sondervermögen ihrer Gesellschafter gesamthänderisch zugeordnet sind. § 718 I nennt ausdrücklich Beiträge der Gesellschafter (§§ 705f), aber schon der Sozialanspruch der GbR auf Beitragsleistung fällt in ihr Gesamthandsvermögen und kann aufgrund eines Titels gegen die GbR gepfändet und überwiesen werden (MüKo/Schäfer § 718 Rz 16). Zu den für die Gesellschaft erworbenen Gegenständen zählen alle Sachen, Rechte und sonstigen Vermögensgegenstände, die rechtsgeschäftlich (im Namen der GbR oder durch Geschäft für den, den es angeht) oder originär (§§ 946 ff) von der GbR erworben werden. Bei Erwerb eines Geschäftsführers im eigenen Namen hat die GbR einen Übertragungsanspruch gegen ihn gem §§ 713, 667. § 718 II erstreckt das Gesellschaftsvermögen auf Surrogate für Vermögensgegenstände der GbR. Im der ersten Alternative handelt es sich um den Erwerb aufgrund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts, zB Sach- und Rechtsfrüchte (§ 99), in der zweiten um den Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Vermögensgegenstands der Gesamthand.

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