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Die Bruchteilsgemeinschaft ist von der Gesamthand erstens dadurch abzugrenzen, dass es hier an einem übergeordneten Zweck, welcher über das – allerdings ebenfalls gleichlaufende – Interesse der Teilrechtsinhaber an dem Gegenstand hinausgeht, fehlt. Bei der Gemeinschaft erschöpfen sich die gleichlaufenden Interessen der Teilhaber in dem gemeinsamen Gegenstand als solchem (BGH WM 84, 873). Es besteht dagegen kein strikter Gegensatz zwischen Gesellschaft und Gemeinschaft. So ist zum einen bereits das ›Halten und Verwalten‹ eines Vermögenswertes ausreichender Gesellschaftszweck einer GbR (BGH NJW-RR 91, 422 [BGH 15.10.1990 - II ZR 25/90]). Zum anderen kann die Bruchteilsgemeinschaft mit der Gesellschaft kombiniert werden. So können sich die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft daneben zu einer Innen-GbR zusammenschließen, mit der sie einen auf das Bruchteilseigentum bezogenen gemeinsamen Zweck verfolgen. Wesentliches Abgrenzungskriterium ist zweitens die unterschiedliche Rechtszuordnung von Vermögensgegenständen. Während bei der GbR, in die ein Gegenstand zu Eigentum und nicht nur zur Nutzung eingebracht wurde, dieser Gegenstand Eigentum der GbR selbst ist, gibt es kein Eigentum der Bruchteilsgemeinschaft. Vielmehr entfaltet sich die Bruchteilsgemeinschaft gerade in der mehrheitlichen Rechtszuständigkeit der Berechtigten an dem Gegenstand. Es besteht ein Bruchteilseigentum des einzelnen Berechtigten an dem betreffenden Gegenstand. Die Bruchteilsgemeinschaft ist im Gegensatz zu den Personengesellschaften einschl der Außen-GbR kein organisierter Verband und nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Es fehlt ihr daher mangels Sondervermögens an der Parteifähigkeit im prozessualen Sinne (§ 50 II ZPO) sowie an der Möglichkeit, selbst am Rechtsverkehr teilzunehmen (zum Ganzen MüKo/Schmidt § 741 Rz 3 ff). Auch fehlt ihr die Insolvenzfähigkeit (§ 11 InsO).

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