Rn 7

Ein Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR auch nach seinem Ausscheiden, gleichgültig ob nach § 736 oder durch Übertragung seines Anteils (s § 719 Rn 5), akzessorisch fort, wenn der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit der GbR, auch bei Dauerschuldverhältnissen der Abschluss des Vertrags (BGH NJW 00, 208; vgl zu WEG-Ansprüchen BGH WM 20, 1634 Rz 17), bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens vorlag.

 

Rn 8

§ 736 II sieht für die Begrenzung der Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters die entspr Geltung der handelsrechtlichen Vorschriften vor, und zwar auch für das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters bei Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter (BGH NJW 00, 208 [BGH 27.09.1999 - II ZR 356/98]). Davon ist unmittelbar nur § 160 HGB erfasst. Mit Rücksicht auf Wortlaut und systematische Stellung des § 736 II findet dagegen die Sonderverjährungsvorschrift des § 159 HGB für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nur entspr Anwendung (Seibert DB 94, 461, 464; Erman/Westermann § 736 Rz 9; MüKo/Schäfer § 736 Rz 28 f), wobei für den Fristbeginn der Sonderverjährung bei der GbR dasselbe wie bei dem Haftungsausschluss nach § 160 HGB gilt (s Rn 9; MüKo/Schäfer § 736 Rz 30).

 

Rn 9

§ 160 HGB begründet einen Haftungsausschluss für alle Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger aus der akzessorischen Haftung gegen den Ausgeschiedenen nach Ablauf der Fünfjahresfrist, es sei denn, die Ansprüche sind vor Fristablauf fällig und gem § 197 I Nr 3 bis 5 festgestellt oder gerichtlich oder behördlich geltend gemacht worden oder aber gem § 160 II HGB schriftlich anerkannt. Der Haftungsausschluss ist vAw zu berücksichtigen. Für die Hemmung gelten die in § 160 I HGB genannten BGB-Vorschriften zur Verjährung entspr. Die Fünfjahresfrist beginnt bei der GbR, die anders als die Personenhandelsgesellschaft nicht an die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen kann, nach allgemeiner Ansicht mit Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden (BGH NZG 07, 941; Seibert DB 94, 461, 464; Erman/Westermann § 736 Rz 8; MüKo/Schäfer § 736 Rz 27). Daher ist ein Rundschreiben an die Gläubiger zweckmäßig, das über das Ausscheiden informiert.

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