Leitsatz

Die Nachhaftung eines aus einer OHG, KG oder GbR ausgeschiedenen Gesellschafters für die bei seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten ist auf 5 Jahre begrenzt (§ 160 HGB, § 736 BGB). Zu solchen Verbindlichkeiten gehören die bei Ausscheiden bestehenden Dauerschuldverhältnisse. Die Rechtsgrundlage der daraus erwachsenden einzelnen Schuldverpflichtungen ist bereits in dem Vertrag selber angelegt, mögen sie auch erst später fällig werden. Die Haftung endet auch nicht vorzeitig, falls das Dauerschuldverhältnis vor Ablauf der 5 Jahre kündbar ist. An der vor In-Kraft-Treten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes als Korrektiv entwickelten so genannten Kündigungstherorie hält der BGH bei der Auslegung des § 160 Abs. 1 n. F. HGB nicht mehr fest, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift das Problem der Nachhaftung umfassend geregelt hat und dabei auch die Dauerschuldverhältnisse einbezogen wissen wollte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.09.1999, II ZR 356/98

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