Rn 39

Wegen der Dispositivität der meisten Regelungen der §§ 705 ff sind die Erscheinungsformen der GbR vielfältig. Dazu trägt weiter bei, dass der Abschluss des Gesellschaftsvertrages auch konkludent möglich ist und es den Gesellschaftern vielfach nicht bewusst sein wird, eine GbR zu gründen. Auch die Tatsache, dass die GbR nicht dauerhaft angelegt sein muss, sondern sich in der einmaligen Zweckerreichungen erschöpfen kann (vgl nur den Überblick bei MüKo/Schäfer Vor § 705 Rz 91 ff), führt zur Vielfalt ihrer Erscheinungsformen. Die nachfolgende Übersicht kann daher nur eine Auflistung der typischen Erscheinungsformen mit besonderer praktischer Bedeutung sein.

I. Arbeitsgemeinschaften (ARGE).

 

Rn 40

ARGE sind eine typische Form der sog Gelegenheitsgesellschaft. Sie existieren insb im Baugewerbe und bestehen aus selbstständigen Unternehmen, welche sich für die Dauer eines gemeinsam zu erfüllenden Bauauftrages zusammenschließen. Regelmäßig handelt es sich dabei um eine Außengesellschaft, welche unter einem gemeinsamen Namen auftritt. In jüngster Zeit wird die Rechtsform der ARGE als GbR teilweise angezweifelt, und zwar unter Hinweis auf den Umfang des Bauvorhabens und den nach der Handelsrechtsreform veränderten Gewerbebegriff (Frankf NJOZ 05, 2583; Dresd DB 03, 713; LG Bonn ZIP 03, 2160). Ein Gewerbe und damit eine OHG wären jedoch nur dann anzunehmen, wenn es sich bei der ARGE um eine ›planmäßig anbietende Tätigkeit‹ handeln würde. Dies kann angesichts des Charakters als einmaliger Zusammenschluss zur Bewältigung eines Großvorhabens jedoch regelmäßig nicht angenommen werden (so auch MüKoHGB/Schmidt § 1 Rz 28). Als vermittelnde Auffassung wird an dieser Stelle auch eine entspr Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften auf die ARGE vertreten (Staud/Habermeier Vor § 705 Rz 73).

II. Bauherrengemeinschaften.

 

Rn 41

Bauherrengemeinschaften sind regelmäßig bloße Innengesellschaften mit dem Zweck der Errichtung eines Bauwerkes und der Schaffung von Wohnungseigentum der einzelnen Mitglieder. Die vertragliche Konstruktion umfasst meist einen Treuhänder, welcher im Außenverhältnis nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Gesellschafter vertritt. Die Gesellschafter haften aus diesem Grund lediglich anteilig entspr der Größe ihres Anteils am Wohnungseigentum (BGHZ 75, 26, 30). Während intern eine GbR vorliegt, besteht nach außen idR eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich des zu Miteigentum erworbenen Grundstückes (BGH NJW 92, 1881 [BGH 27.02.1992 - IX ZR 57/91]). Die Innengesellschaft kann dabei mittels jeweils mit dem Treuhänder abgeschlossener Verträge der Bauherren begründet werden, ohne dass es einer darüber hinausgehenden Verbindung der Mitglieder untereinander bedarf (BGH NJW-RR 88, 220). Nach Zweckerreichung tritt an die Stelle der GbR eine WEG. Handelt es sich bei der Bauherrengemeinschaft ausnahmsweise um eine Außen-GbR, so haften die Gesellschafter nach stRspr dennoch für die Herstellungskosten nur anteilig (zuletzt BGH NJW 02, 1642 [BGH 21.01.2002 - II ZR 2/00]). Diese Rspr ist in der Konsequenz eine Einschränkung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden (s.a. Dauner-Lieb/Heidel § 705 Rz 42 ff; rechtfertigend K. Schmidt GesR § 60 III 1).

III. Ehegatten-GbR.

1. Ehegatten-GbR.

 

Rn 42

Die Begründung einer GbR zwischen Ehegatten folgt den allgemeinen Grundsätzen. Regelmäßig wird es sich um konkludent geschlossene Innengesellschaften handeln; eine Außengesellschaft ist jedoch ebenso möglich (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Die GbR unterliegt dabei grds keinen Einschränkungen durch das eheliche Güterrecht (BRHP/Schöne § 705 Rz 172). Entscheidend für den (konkludenten) Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist der Wille der Ehegatten. Dieser muss darauf gerichtet sein, einen über den typischen Rahmen der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweck zu verfolgen, dessen Ertrag beiden Eheleuten gemeinschaftlich zugutekommen soll (BGH NJW 06, 1268 [BGH 28.09.2005 - XII ZR 189/02]; NJW 99, 2962, 2966). Der Wille muss in Kenntnis dieses Umstandes gefasst sein; dagegen ist das Bewusstsein, eine GbR zu gründen, nach den allgemeinen Grundsätzen nicht erforderlich. Nicht ausreichend für die Annahme einer Ehegatten-GbR ist es daher, wenn die Beiträge der Partner lediglich der Verwirklichung der Basis der ehelichen Gemeinschaft dienen, wie zB bei der Errichtung des Familienheimes (BGH NJW 99, 2962, 2964). Hier verbietet der familienrechtliche Typenzwang eine Ersetzung des Instituts der Ehe durch gesellschaftsrechtliche Lösungen. Die GbR ist ebenso von der bloßen Mehrung des Vermögens eines Ehegatten insb durch unbenannte Zuwendungen abzugrenzen (hierzu BGH aaO). Bei Beendigung der ehelichen Gemeinschaft entstehen im Falle der Annahme einer GbR neben erb- und familienrechtlichen Ansprüchen gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche.

2. Verlobten-GbR.

 

Rn 43

Bei Mitarbeit eines Verlobten liegt eine GbR regelmäßig nicht vor (BGH BB 58, 5). IÜ stehen Verlobte sonstigen Dritten gleich und sind frei in der Gründung einer GbR. Bei Lösung der Verlobung kommen insb Bereicherungsansprüche sowie Ansprüch...

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