Die Betriebsaufspaltung setzt steuerlich eine sachliche und persönliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen voraus. Eine sachliche und personelle Verflechtung ist gegeben, wenn

  • eine Einzelperson oder Personengruppe (das Besitzunternehmen) einem gewerblich tätigen Unternehmen (Betriebsunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und
  • die das Besitzunternehmen beherrschende Person oder Personengruppe auch das Betriebsunternehmen beherrscht (personelle Verflechtung).

Die Besitz- und Betriebsunternehmen können in unterschiedlichen Rechtsformen in Erscheinung treten. Neben den natürlichen Personen, Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG[1] usw.), Kapitalgesellschaften, Bruchteils-[2] und Erbengemeinschaften[3] können auch Wohnungseigentümergemeinschaften i. S. d. § 10 WEG[4], eheliche Gütergemeinschaften[5] und sogar ein eingetragener gemeinnütziger Verein[6] und eine eingetragene Genossenschaft[7] Inhaber eines Besitzunternehmens sein.

Die allgemeinen Grundsätze zur Betriebsaufspaltung gelten mit Ausübung der Option gem. § 1 Abs. 1a KStG auch im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Optionsgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1a KStG[8].

[2] BFH, Urteil v. 15.12.1988, IV R 36/84, BStBl 1989 II S. 363; BFH, Urteil v. 29.8.2001, VIII R 34/00, BFH/ NV 2002 S. 185; BFH, Urteil v. 18.8.2005, IV R 59/04, BStBl 2005 II S. 830. In den zuletzt genannten Urteilen unterstellt der BFH, dass das Grundstück zwar weiterhin Bruchteilseigentum bleibt, aber durch das gezielte gemeinschaftliche Handeln der Grundstücks-Miteigentümer konkludent eine GbR entstanden ist, die das Bruchteilseigentum verwaltet, das Besitzunternehmen folglich eine GbR ist.
[8] Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder, DStR-Beih. 2021 S. 3 Tz. 6.2.2.4; Schmidt/Wacker, EStG, 41. Aufl. 2022, § 15 Rn. 803a; BMF, Schreiben v. 10.11.2021, BStBl 2021 I S. 2212 Rn. 84.

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