Die Betriebsaufspaltung setzt steuerlich eine sachliche und persönliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen voraus. Eine sachliche und personelle Verflechtung ist gegeben, wenn
- eine Einzelperson oder Personengruppe (das Besitzunternehmen) einem gewerblich tätigen Unternehmen (Betriebsunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und
- die das Besitzunternehmen beherrschende Person oder Personengruppe auch das Betriebsunternehmen beherrscht (personelle Verflechtung).
Die Besitz- und Betriebsunternehmen können in unterschiedlichen Rechtsformen in Erscheinung treten. Neben den natürlichen Personen, Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG[1] usw.), Kapitalgesellschaften, Bruchteils-[2] und Erbengemeinschaften[3] können auch Wohnungseigentümergemeinschaften i. S. d. § 10 WEG[4], eheliche Gütergemeinschaften[5] und sogar ein eingetragener gemeinnütziger Verein[6] und eine eingetragene Genossenschaft[7] Inhaber eines Besitzunternehmens sein.
Die allgemeinen Grundsätze zur Betriebsaufspaltung gelten mit Ausübung der Option gem. § 1 Abs. 1a KStG auch im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Optionsgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1a KStG[8].
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