Das Verrechnungskonto enthält – ähnlich wie bei der GmbH – einerseits eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft (OHG[1], KG[2] oder BGB-Gesellschaft[3]) und andererseits eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter.

Es wird auch als Fremdkapitalkonto/Darlehenskonto oder Privatkonto bezeichnet. Auf dem Verrechnungskonto werden entnahmefähige Gewinnteile, Entnahmen und Einlagen verbucht.[4]

Der BFH hat entschieden, dass bei zeitgleicher Einbringung von Mitunternehmeranteilen an 2 personenidentischen Personengesellschaften in eine GmbH (Sacheinlage) das negative Kapitalkonto der einen GbR nicht mit dem positiven Kapitalkonto der anderen GbR saldiert werden kann. Bei einer Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile durch mehrere Gesellschafter ist für jeden Anteil und jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Buchwertansatz vorliegen.[5]

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