Ist eine sachliche Verflechtung gegeben, meist aufgrund der Überlassung von Grundbesitz, bedarf es für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung noch der sog. personellen Verflechtung. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.[1] Für die Durchsetzung eines solchen Willens ist i. d. R. erforderlich, dass eine Einzelperson oder eine "durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe" in beiden Unternehmen die Mehrheit der Anteile und damit die Mehrheit der Stimmen besitzt.[2]

Eine personelle Verflechtung liegt folglich vor, wenn ein Besitzeinzelunternehmer ein Grundstück an eine GmbH verpachtet, deren Alleingesellschafter er ist.[3]

Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch dann gegeben, wenn der Besitzeinzelunternehmer an der Betriebs-GmbH nur mittelbar über eine weitere von ihm beherrschte GmbH beteiligt ist. In vergleichbarer Weise ist eine personelle Verflechtung zu bejahen, wenn die Gesellschafter einer Besitz-GbR an der Betriebs-KG nur mittelbar über eine GmbH beteiligt sind.[4] Die Möglichkeit der Beherrschung eines Unternehmens ist prinzipiell bei einer Beteiligung von mehr als 50 % gegeben. Daher ist eine Betriebsaufspaltung zu bejahen, wenn A und B (geschlossene Personengruppe) zusammen sowohl mehr als 50 % der Anteile an der Besitzgesellschaft als auch der Betriebs-GmbH halten.

Keine Betriebsaufspaltung liegt dagegen vor, wenn A und B zu je 50 % an der Betriebs-GmbH beteiligt sind, das Besitzunternehmen dem A aber allein, also zu 100 %, gehört. In diesem Fall beherrscht A zwar das "Besitzunternehmen", aber nicht das "Betriebsunternehmen".

Ebenso ist eine personelle Verflechtung zu verneinen, wenn A als Mehrheitsgesellschafter mit über 99 % zwar neben B mit einer Beteiligung unterhalb von 1 % als Gesellschafter an der Besitz-KG beteiligt, an der Betriebs-GmbH jedoch nur B beteiligt ist.[5] Auch in diesem Fall beherrscht A nur das Besitzunternehmen, nicht aber die Betriebs-GmbH.

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