Kommentar

Wird eine Limited nach dem 31.12.2020 im britischen Handelsregister (Companies House) gelöscht, hat dies auch Folgen für die Besteuerung der Gesellschaft in Deutschland. Welche das sind, hat die Finanzverwaltung nun dargelegt.

Zivilrechtliche Behandlung

Betroffen sind alle nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegründeten Unternehmen, insbesondere in der Rechtsform einer "private company limited by shares" (Limited), die ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Diese Gesellschaften können sich mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU (sog. Brexit) nach Ablauf der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 nicht mehr auf die Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berufen. Damit entfällt auch die auf die Niederlassungsfreiheit gestützte Anerkennung der Gesellschaft.

Eine Limited ist dadurch zu einer Drittstaatengesellschaft geworden mit der Folge, dass sich das anwendbare Gesellschaftsstatut nach der sog. Sitztheorie bestimmt. Liegt der Sitz in Deutschland, ist ab 1.1.2021 ausschließlich das deutsche Gesellschaftsrecht maßgebend, das jedoch die Gesellschaftsform Limited nicht kennt. Folglich ist eine Limited nach der Rechtsform zu qualifizieren, deren Voraussetzung sie tatsächlich erfüllt. In der Praxis wird dies zumeist eine GbR oder OHG sein. Hat die Limited nur einen Gesellschafter, ist sie eine natürliche oder juristische Person.

Ist die Limited danach als GbR oder OHG zu werten, bleibt diese zivilrechtliche Identität auch nach dem 31.12.2020 so bestehen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft weiterhin im Companies House registriert ist oder gelöscht wurde. Ist nur eine Person an der Limited beteiligt, tritt dieser Alleingesellschafter mit Ablauf des 31.12.2020 zivilrechtlich an die Stelle der Limited. Es findet eine Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleingesellschafter statt.

Steuerliche Rechtsfolgen bis zu der Löschung

Eine Limited ist ertragsteuerlich solange als Kapitalgesellschaft zu behandeln, wie diese im Companies House nicht gelöscht ist; dies folgt aus dem Rechtstypenvergleich. Damit unterliegen sämtliche Einkünfte der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Wenn der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland liegt, ist die Limited mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch ist die Limited unter den Voraussetzungen des § 2 UStG bis zu ihrer Löschung im Companies House als Unternehmerin anzusehen.

Zu den steuerverfahrensrechtlichen Folgen – insbesondere zu der Bekanntgabe von Steuerbescheiden – hat die Finanzverwaltung bereits zuvor Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 30.12.2020).

Steuerliche Rechtsfolgen ab der Löschung

  1. im Vereinigten Königreich

    Nach britischem Gesellschaftsrecht endet mit der Registerlöschung die dortige zivilrechtliche Existenz der Limited. Ggf. noch vorhandenes Vermögen fällt an die britische Krone; Verbindlichkeiten der Limited erlöschen, sofern diese nicht dinglich besichert sind.

    Besonderheit "Restoration": Die Gesellschafter oder Gläubigern können innerhalb von 6 Jahren ab Auflösung der Gesellschaft eine "restoration by court order" beantragen. Mit dieser Wiederherstellung wird die Limited so behandelt, als wäre die Auflösung und Löschung nie erfolgt.

    Rechtlich anders ist eine (Neu-)Eintragung einer Gesellschaft unter derselben Firma zu werten. Diese führt nicht dazu, dass die gelöschte Limited wieder auflebt. Es liegt vielmehr eine eigenständige Gesellschaft vor, was sich auch an einer eigenen Companies House Registration Number (CRN) ablesen lässt.

  2. in Deutschland

    Nach der Registerlöschung besteht die Limited als ausländische Kapitalgesellschaft nicht mehr. Dies hat zivilrechtlich keinen Einfluss auf die in Deutschland fortbestehende GbR oder OHG bzw. das Einzelunternehmen.

    Deshalb kommt es auch zu keiner (zivilrechtlichen) Abwicklung. Nur körperschaftsteuerlich besteht kein Steuersubjekt mehr, ohne dass jedoch eine sonst übliche Liquidationsbesteuerung erfolgt (§ 11 KStG, § 16 GewStDV). Vielmehr führt die Löschung der Limited im Companies House zu einer Schlussbesteuerung unter Aufdeckung der stillen Reserven und zu einer Auskehrung des Eigenkapitals der Limited unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer.

    Auf Ebene des/der Gesellschafter führt die Löschung der Limited zu den Steuerfolgen einer Auflösung nach § 17 Abs. 4 EStG sowie § 20 Abs. 1 Nummer 2 EStG - Vollausschüttung mit Teileinkünfteverfahren bzw. Abgeltungsteuer. Im zweiten Schritt erfolgt eine Einlage in die GbR, OHG bzw. das Einzelunternehmen mit dem Teilwert.

    Umsatzsteuerlich gelten auch nach der Löschung die allgemeinen Grundsätze zur Unternehmereigenschaft. Die Löschung im Companies House und der Rechtsformwechsel begründen keinen Leistungsaustausch.

Besonderheit "Restoration"

Wie im britischen Recht wird die Limited im Fall einer Wiederherstellung so behandelt, als wäre die Löschung nie erfolgt. Verfahrensrechtlich ist dies als rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 ...

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