Prof. Dr. Michael Worzalla
Rz. 17
Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über; das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, in denen die Hauptleistungspflichten ruhen, z. B. während der Elternzeit und bei Altersteilzeitverhältnissen in der Freistellungsphase. Neuer Inhaber ist derjenige, der die betreffende Einheit unter Wahrung ihrer Identität weiterführt oder wieder aufnimmt bzw. wer nach außen für den Betrieb verantwortlich ist. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs gekündigte Arbeitsverhältnisse, bei denen die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, gehen in gekündigtem Zustand auf den Betriebserwerber über. Auch faktische oder anfechtbare Arbeitsverhältnisse gehen auf den Erwerber über. Für Ruhestandsverhältnisse gilt § 613a BGB nicht, sodass ein Erwerber Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern, die bereits vor dem Betriebsübergang ausgeschieden sind, nicht erfüllen muss. Geht ein rechtlich bestehendes Arbeitsverhältnis über, so tritt der neue Inhaber natürlich auch in Rechte und Pflichten aus Versorgungszusagen und ggf. hierauf bezogene Absprachen ein. Unentschieden ist bisher, ob ein vereinbartes Wettbewerbsverbot aus einem vor dem Betriebsübergang beendeten Arbeitsverhältnis auch gegenüber dem Erwerber wirkt.
Rz. 18
In erweiternder Auslegung des § 613a BGB hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis auch dann auf einen Betriebserwerber übergehen, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betriebsübergang befristet war und der Erwerber es nahtlos durch Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses fortsetzt.
Rz. 19
Nur der Betriebserwerber ist befugt, das Arbeitsverhä...