Rn 1

§ 859 eröffnet die Zwangsvollstreckung in Gesamthandsanteile, die nach den allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen wäre. Ein Gesamthänder kann über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen nicht verfügen, § 719 I BGB für die GbR – beachte nF zum 1.1.24. Entspr gilt für den Erbanteil, § 2033 II BGB. Nach § 851 I wäre deswegen eine Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil nicht zulässig. Demgegenüber ermöglicht § 859 selbst dann die Vollstreckung zugunsten der Gläubiger des Gesellschafters, wenn der Gesellschaftsvertrag die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils nicht vorsieht (Wieczorek/Schütze/Lüke § 858 Rz 2).

 

Rn 2

Nach Abs 1 S 1 ist der Anteil eines Gesellschafters an einer GbR pfändbar. Der Anteil des Gesellschafters an den einzelnen zur Gesellschaft gehörenden Gegenständen ist dagegen nicht pfändbar. Diese Grundsätze gelten gem den §§ 105 III, 161 II HGB entspr für die Personenhandelsgesellschaften der OHG und KG sowie für gleichgestellte Gesellschaften, wie die EWIV oder die Partnerschaftsgesellschaft. Abs 2 erstreckt die Vorschriften auf den Miterbenanteil und den Anteil des Miterben an einzelnen Nachlassgegenständen.

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