Rn 1

Die Vorschrift enthält rudimentäre Regelungen zu Grundsätzen der Geschäftsführung sowie zur Beschlussfassung der Gesellschaft und steht am Beginn der §§ 709715, welche Geschäftsführung und Vertretung regeln. §§ 709713 bestimmen das gesetzliche Modell zur Geschäftsführung, die §§ 714, 715 anschließend die Vertretung der Gesellschaft. Durch die neuere Rspr zur Teilrechtsfähigkeit der GbR sind zumindest die Formulierungen einiger Normen überholt. So spricht zB § 714 von der Vertretung der Mitgesellschafter statt der Gesellschaft. Die Vorschriften sind dispositiv und gelten vorbehaltlich abw gesellschaftsvertraglicher Regelung. § 709 ist Ausdruck des gesetzlichen Modells der GbR mit einer überschaubaren Zahl von einander persönlich bekannten Gesellschaftern. Aufgrund dieser personalistischen Struktur soll in Fragen der Geschäftsführung Einstimmigkeit herrschen. Geschäftsführung betrifft die Tätigkeit für die Gesellschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Geschäftsführungsbefugnis das ›rechtliche Dürfen‹ hierzu. Die Vertretungsmacht bezeichnet dagegen das ›rechtliche Können‹.

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