Rn 3

§ 737 setzt zunächst voraus, dass eine Fortsetzungsklausel für den Fall der Kündigung vereinbart ist, die das Bestandsinteresse der Gesellschafter zum Ausdruck bringt.

 

Rn 4

Der wichtige Grund liegt vor, wenn in der Person des auszuschließenden Gesellschafters Umstände bestehen, die den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung der GbR mit ihm als Mitgesellschafter unzumutbar machen. Ein Verschulden des betroffenen Gesellschafters ist zwar nicht Voraussetzung, wird aber häufig vorliegen. Bei pflichtwidrigem Verhalten aller Gesellschafter ist der Ausschluss eines von ihnen nur möglich, wenn sein Verschulden das der anderen überwiegt (BGH WM 03, 1084). An den wichtigen Grund sind dieselben Anforderungen wie bei § 723 zu stellen (s § 723 Rn 11) und auch hier gilt, dass der Ausschluss nur ultima ratio ist (BGH NZG 03, 625, 626 [BGH 31.03.2003 - II ZR 8/01]).

 

Rn 5

Der Gesellschaftsvertrag kann den Ausschluss auch ohne wichtigen Grund zulassen, doch setzt dies mit Blick auf § 138 voraus, dass wenigstens ein sachlicher Grund vorliegt, der den Ausschluss rechtfertigt (BGH NJW-RR 96, 234, 235; Naumbg NZG 00, 541) oder aber die Erfüllung einer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Voraussetzung (BGH NJW 04, 2013 [BGH 08.03.2004 - II ZR 165/02]: befristete Probezeit nach Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine Freiberufler-GbR). Andernfalls ist die Ausschlussklausel nach § 138 nichtig (BGH NJW 85, 2421, 2422), uU auch nur teilnichtig (BGH NJW 89, 834). Möglich ist schließlich auch, das automatische Ausscheiden bei Vorliegen bestimmter Gründe zu vereinbaren (BGH ZIP 03, 843, 844 f).

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