Rn 4

Die Pflichten des § 666 bestehen anders als die Auskunftspflichten der §§ 716 und 721 nicht ggü einzelnen Gesellschaftern, sondern ggü der GbR, können aber im Wege der actio pro socio (§ 705 Rn 28) von einzelnen Gesellschaftern eingeklagt werden. Die Auskunftspflicht des § 666 Alt 1 verpflichtet den Geschäftsführer unaufgefordert zur Information der Gesellschafter über die Geschäfte, § 666 Alt 2 zusätzlich auf Verlangen über den Stand der Geschäfte. § 666 Alt 3 begründet schließlich eine Rechenschaftspflicht bei Beendigung des Auftrags, hier der Geschäftsführung. Die Rechenschaftspflicht setzt bei längerfristig angelegter GbR Buchführung (§ 712 II) und geordnete Aufzeichnungen voraus. Bedeutung hat die Rechenschaftspflicht wegen § 721 primär bei vorzeitigem Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Gesellschaft oder Beendigung seiner Geschäftsführungsbefugnis. Zum Inhalt der Rechenschaftspflicht s § 259 Rn 3. Jedenfalls bei Gesellschaften mit erheblichem Vermögen kann sie wg § 138 nicht abbedungen werden (BGH WM 65, 709, 710).

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