Rn 3

Die GbR grenzt sich von anderen Dauerschuldverhältnissen über die konstitutiven Merkmale des gemeinsamen Zwecks sowie der darauf gerichteten Förderpflicht der Gesellschafter ab. Bei Vorliegen dieser Wesensmerkmale ist regelmäßig von einer GbR auszugehen. Anderes gilt, wenn diese Merkmale durch andere Elemente vertraglicher Beziehungen überlagert und in den Hintergrund gedrängt werden. Ausgehend von diesem Grundverständnis ergeben sich Abgrenzungsfragen zu verschiedenen Rechtsverhältnissen und -instituten. Diese Abgrenzung wird in der Praxis durch Fehlen eindeutiger vertraglicher Regelungen erschwert. Zudem erfassen die formgebenden Merkmale des gemeinsamen Zweckes und der Förderpflicht bereits aufgrund ihrer begrifflichen Weite eine Vielzahl von denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten. Aufgrund dieser auch tatsächlich existierenden zahlreichen Variationen treten an den Begriffsrändern immer wieder Unschärfen bei der Abgrenzung auf.

I. Gemeinschaft.

 

Rn 4

Von der Gemeinschaft (§§ 741 ff) ist die GbR durch die auf schuldrechtlicher Vereinbarung beruhende Förderung eines – über die bloße gemeinschaftliche Berechtigung an einem gemeinsamen Gegenstand hinausgehenden – überindividuellen Zweckes abzugrenzen. Im Gegensatz zur GbR ist die Gemeinschaft eine im Hinblick auf den gemeinsamen Gegenstand per Gesetz verbundene Vereinigung, welche sich auf das gemeinsame Haben und Halten beschränkt. Dies hindert nicht das gleichzeitige Bestehen sowohl einer GbR als auch einer Gemeinschaft zwischen denselben Personen bzw das Vorliegen von Mischformen, so zB das Halten eines gemeinschaftlichen Gegenstandes als Bruchteilsvermögen anstatt eines Gesamthandsvermögens (Ddorf NZG 01, 746).

II. Andere Personengesellschaften.

 

Rn 5

Die GbR ist wegen der subsidiären Anwendbarkeit ihrer Vorschriften (§§ 105 III, 161 II HGB) sowie der gesetzlich angeordneten identitätswahrenden Umwandlung in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft bei Vorliegen der dafür bestimmten Voraussetzungen das Grundmodell der Personengesellschaften. Durch die Rspr zur Gleichstellung von (Außen-)GbR und OHG in haftungsrechtlicher Hinsicht (BGHZ 146, 341; NJW 02, 1207) wurde die GbR weiter an die Personenhandelsgesellschaft angenähert und damit ihr Charakter als Grundform der Personengesellschaft noch verstärkt. Eine Abgrenzung zwischen den Gesellschaftsformen ist aufgrund der handelsrechtlichen Sondervorschriften zu Vertretung, Geschäftsführung und Haftung zB des Kommanditisten dennoch von praktischer Bedeutung.

1. Abgrenzung.

 

Rn 6

Die Abgrenzung erfolgt nach dem Gesellschaftszweck. Eine Personenhandelsgesellschaft liegt in den folgenden Konstellationen vor: 1) Der Zweck der Gesellschaft ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet (§§ 105 I, 123 II HGB). Gem § 1 II HGB ist Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn er erfordert nicht nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. 2) Die Gesellschaft betreibt ein Gewerbe und ist zugleich im Handelsregister eingetragen (§§ 2, 3 II HGB). 3) Die Gesellschaft betreibt ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen und ist im Handelsregister eingetragen. 4) Andere Gesellschaften mit nicht-gewerblichem Betrieb nach § 1 II HGB oder Gesellschaften, welche eigenes Vermögen verwalten, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind, vgl § 105 II HGB (BGH NJW 02, 368 [BGH 23.10.2001 - XI ZR 63/01]).

2. Handelsgesellschaft.

 

Rn 7

Eine Änderung des Gesellschaftszweckes hin zum Betrieb eines Handelsgewerbes führt zur Umwandlung der GbR unter Wahrung ihrer Identität in eine OHG. Dies hat die Konsequenz, dass insb gewerblich tätige Gesellschaften vielfach auch ohne Eintragung in das Handelsregister eine OHG sein können. Gleiches gilt für die OHG/KG in der anderen Richtung bei Wegfall des handelsgewerblichen Zweckes und Nichteintragung ins Handelsregister, und zwar unabhängig vom Willen der Gesellschafter. Ebenso entsteht beim Irrtum der Gesellschafter einer vermeintlichen OHG/KG über den Umfang des Gewerbes eine GbR (BGHZ 10, 91, 97). Im Falle der Beibehaltung eines nichtgewerblichen Betriebes entsteht nur bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eine Personenhandelsgesellschaft, vgl § 105 II HGB. Solange die Voraussetzungen des § 1 II HGB unerfüllt bleiben, kann jederzeit die Löschung der Registereintragung beantragt werden (§§ 105 II 2 iVm 2 II 3 HGB). Der Weg zurück zur GbR bleibt damit offen, solange das Größenmerkmal des § 1 II HGB nicht überschritten wird.

3. Partnerschaftsgesellschaft, EWIV.

 

Rn 8

Die Partnerschaftsgesellschaft ist die auf Träger freier Berufe zugeschnittene Gesellschaftsform, welche diesen ein ihren Bedürfnissen angepasstes Modell zur Verfügung stellen soll. Sie ist geregelt im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und entsteht durch Eintragung in das Partnerschaftsregister bzw durch identitätswahrende Umwandlung einer GbR (BayObLG NJW 98, 1158), deren Regeln sie subsidiär folgt (§ 1 IV PartGG). Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) steht als Personengesellschaft für transnationale Unternehmenskooperationen zur Verfügung. Zweck der EWIV ist eine verb...

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