Rn 13

Hat der Gesellschafter geleistet, kann er von der GbR gem §§ 713 iVm 670 Regress beanspruchen. Entgegen der hM vor Etablierung der Akzessorietätstheorie geht die Forderung des Gläubigers kraft cessio legis auf den leistenden Gesellschafter über (Habersack AcP 198 (98), 152, 159 ff; MüKo/Schäfer § 714 Rz 54) und damit auch akzessorische Sicherheiten und Vorzugsrechte gem §§ 401, 412 (MüKo/Schäfer § 714 Rz 54). Wegen § 707 ist dagegen auch bei Ersatzansprüchen wegen Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern (zum Ausgleich bei Sozialansprüchen s schon § 705 Rn 29) ein Ausgleich gegen Mitgesellschafter idR nicht möglich, es sei denn, die GbR selbst hat keine verfügbaren Mittel zum Ausgleich. Dann kann der leistende Gesellschafter von den Mitgesellschaftern gem § 426 nach dem Maßstab der jeweiligen Verlustbeteiligung anteilig Ausgleich verlangen (BGH NJW 2011, 1730; ZIP 02, 394, 396; NJW 80, 339, 340). Bei Verlusten wegen schuldhaften Verhaltens eines Gesellschafters kommt ein Innenausgleich nach dem Gedanken des § 254 gem der Verantwortung der Gesellschafter in Betracht (BGH WM 08, 1873). Bei Ausfall eines Gesellschafters ist sein Anteil auf die zahlungsfähigen Mitgesellschafter quotal umzulegen (BGH NJW 62, 1863). Der Ausgleichsanspruch entsteht bereits mit Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses, also nicht erst mit der eigenen Leistung, (BGH ZIP 07, 2313 f).

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