Rn 4

Eigentumsübertragung ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums von einem Rechtsträger auf einen anderen. Ein Unterfall des Rechtsträgerwechsels ist die Änderung der Eigentumsform, auch wenn die beteiligten Personen jeweils dieselben sind (zB Wechsel zwischen Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum; RGZ 105, 251). Bleibt der Rechtsträger gleich und ändert sich nur dessen Rechtsform (zB Umwandlung einer GbR in OHG oder KG bzw einer OHG in KG; vgl Erman/Lorenz Rz 12) oder wird eine Vorgesellschaft (VorGmbH, VorAG, VorVerein) im Handelsregister bzw Vereinsregister eingetragen (BGHZ 91, 148) gilt § 925 nicht. Unterschiedliche Rechtsträger sind jedoch die Vorgründungsgesellschaft und die spätere VorGesellschaft bzw Gesellschaft (zur GmbH BGH NJW 84, 2164 [BGH 07.05.1984 - II ZR 276/83]). Insofern erfolgt ein Rechtsübergang nicht automatisch, sondern nur nach §§ 873, 925. Keine Identität des Rechtsträgers liegt bei der Übertragung von Miteigentum auf eine Gesamthand (RGZ 65, 233) oder der Auseinandersetzung einer Gesamthand (zB Erbengemeinschaft, GbR; s Erman/Lorenz Rz 15) vor, auch wenn jeweils dieselben Personen beteiligt sind. Dasselbe gilt für die Übertragung von einer Gesamthand auf eine andere personengleiche Gesamthand (RGZ 136, 406 f).

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