Rn 1

§ 736 stellt eine Nahtstelle zwischen Personengesellschaftsrecht und Prozessrecht dar. Wenn sich die Strukturen des Personengesellschaftsrechts ändern, betrifft das zwangsläufig auch die Norm des § 736. Obgleich die Norm seit 1898 (damals § 670b CPO) unverändert ist, hat sie seit 20 Jahren durch die Rspr eine dramatische Umdeutung contra legem hinnehmen müssen.

 

Rn 2

Ausgangspunkt der Norm ist der Grundsatz des § 750 I 1, dass eine ZV nur gegen denjenigen möglich ist, der im Titel oder in der beigefügten Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner genannt wird. § 736 enthält deshalb eine Regelung, gg wen ein Titel erforderlich ist, wenn Vollstreckungsschuldner eine Gesamthand ist, wenn also eine Rechtszuständigkeit mehrerer vorliegt. Der Gesetzgeber hat die GbR als nicht rechts- und parteifähige Gesamthand ausgestaltet. Da die GbR also bis zum Jahre 2001 nicht klagen und nicht verklagt werden konnte, musste § 736 die Konsequenz aus der Rechtszuständigkeit der Gesamthänder ziehen und vorschreiben, dass eine ZV nur aus einem Vollstreckungstitel möglich ist, der sich gegen alle Gesellschafter richtet. Ein Titel gegen die Gesellschaft war prozessrechtlich nicht möglich und vollstreckungsrechtlich nicht ausreichend. Der Wortlaut der §§ 735, 736 ist insofern eindeutig (§ 735: ›Es genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil‹ – § 736: ›Es ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich‹). Die Rspr hat diese Zusammenhänge im Jahr 2001 gesellschaftsrechtlich abgeändert.

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