Rn 11

Von sonstigen Austauschverträgen unterscheidet sich die GbR sowohl durch ihren Charakter als Dauerschuldverhältnis als auch durch den über das bloße ›do ut des‹ hinausgehenden überindividuellen Vertragszweck. Teilweise wird angenommen, die jeweils gleichartigen Vertragsbeziehungen eines zentralen Unternehmens zu mehreren untergeordneten Unternehmen (sog Sternverträge) würden das Vorliegen einer GbR zwischen den nachrangigen Einzelunternehmen begründen, wenn sie auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet seien (MüKo/Schäfer § 705 Rz 21). Die Rspr lehnt dies unter Hinweis auf den fehlenden Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Unternehmen ab und nimmt lediglich eine Mehrzahl zweiseitiger Vertragsverhältnisse an (BGH EWiR 4/85).

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