Rn 17

Dass der nV mit dem Vereinsvermögen haftet, folgt bis zu deren Außerkrafttreten ab dem 1.1.24 schon aus §§ 50 II, 735 ZPO. Aufgrund der Verweisung des § 54 1 auf das Recht der GbR müsste man aufgrund der Rspr des BGH, nach der die Gesellschafter der GbR nach außen akzessorisch haften (BGH NJW 01, 1056, 1061 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]), eigentlich eine unbeschränkte persönliche Außenhaftung der Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen annehmen. Zu Recht verneint der BGH aber mit der ganz hM weiterhin die Mitgliederhaftung beim nichtrechtsfähigen Idealverein (BGH NJW-RR 03, 1265, dazu Reuter NZG 04, 878 [BFH 03.03.2004 - X R 12/02]; dem BGH folgend Brandbg OLGR 04, 407), was sich va mit der Interessenlage der Vereinsmitglieder sowie damit begründen lässt, dass § 54 2 den Gläubigern zum Ausgleich eine natürliche Person als Schuldner an die Hand gibt (eingehend Schöpflin 416 ff, besonders 431–445 zust Bergmann ZGR 05, 654, 674 f). Dieser institutionelle Haftungsausschluss gilt für rechtsgeschäftliche und gesetzliche Verbindlichkeiten. Mit Inkrafttreten der Verweisung des § 54 I 1 auf das Vereinsrecht am 1.1.24 ist klargestellt, dass die Mitglieder nicht haften. Bei Delikten findet § 31 Anwendung.

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