Rn 3

Der ebenfalls dispositive § 732 2 legt dem überlassenden Gesellschafter das Risiko für den zufälligen Untergang oder die Verschlechterung des Gegenstands auf, wozu auch der bestimmungsgemäße Verbrauch oder übliche Abnutzung zählen. Das Risiko der fehlenden Nutzungsmöglichkeit liegt dagegen bei der GbR (Soergel/Hadding/Kießling § 732 Rz 5). Ist der Untergang oder die Verschlechterung durch einen Angestellten oder Geschäftsführer (§ 708) der GbR verschuldet, so haftet diese nach § 278 auf Schadensersatz.

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