Rn 10

Auf die OHG sind nach § 105 II HGB die Vorschriften über die GbR anzuwenden, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Deswegen gelten die Erläuterungen zur GbR (Rn 3 ff) grds auch für die OHG. Im Pfändungsbeschluss wird die OHG bereits mit ihrer Firma hinreichend bestimmt bezeichnet. Zuzustellen ist der Pfändungsbeschluss an die geschäftsführenden Gesellschafter (Zö/Herget § 859 Rz 7). Der Titel darf nicht nur vorläufig vollstreckbar sein und der gepfändete Gesellschaftsanteil muss dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen sein.

 

Rn 11

Das Kündigungsrecht aus § 135 HGB ist ggü § 725 I BGB beschränkt. Es besteht erst, wenn innerhalb der letzten sechs Monate irgendein – nicht notwendig der vollstreckende – Gläubiger des Gesellschafters erfolglos eine Zwangsvollstreckung in dessen bewegliches Vermögen versucht hat. Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs ggü allen Gesellschaftern einschl des Schuldners zu erklären. Ist die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist kürzer, kann sich auch der Gläubiger auf die kürzere Frist berufen (Stöber/Rellermeyer Rz E.155). Als Folge der Kündigung scheidet nach § 131 III Nr 4 HGB der Gesellschafter aus der OHG aus.

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