Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Fristbeginn und Dauer

Rz. 5 Die Frist beginnt – nur so macht die Norm mit Blick auf den an anderer Stelle ebenfalls praxisorientierten Verfahrensablauf Sinn – mit Ablauf des Jahres, in dem die dokumentierte Übernahme durch die neue Verwahrstelle erfolgt ist. Die Frist von sieben Jahren resultiert aus dem volumenmäßig größten Teil bei der Verwahrung von Unterlagen durch die neue Verwahrstelle, näml... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Rechtsfolgen von Verstößen gegen Abs. 2a

Rz. 257 Die in Abs. 2a geregelte Hinwirkungspflicht zählt zu den Amtspflichten des Notars (siehe Rdn 1, 202). Zwar berührt eine Verletzung dieser Pflicht nicht die Wirksamkeit der Beurkundung (allg. siehe Rdn 16).[786] Ein Verstoß kann jedoch dienstrechtliche Folgen bis hin zur Amtsenthebung nach sich ziehen. Abs. 2a S. 2 Nr. 2 ist im Zuge der Novellierung sogar in den Katal... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 18 Zeitpunkt der Eintragungen

Gesetzestext 1Eintragungen in das Urkundenverzeichnis sind zeitnah, spätestens 14 Tage nach der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung vorzunehmen. 2Sofern technische Probleme dies verhindern, sind die Eintragungen unverzüglich nach Behebung der technischen Probleme vorzunehmen. Rz. 1 S. 1 greift im Hinblick auf die Frist zur Eintragung der Amtshandlungen in das Urkunde... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Abstammung / 2.3 Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaft kann durch den Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 oder § 1593 BGB besteht, den Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, die Mutter und das Kind selbst[1] angefochten werden. Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn das Kind d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XIII. Grundstücksverkehrsgenehmigung (GrdstVG)

Rz. 25 Den Vorschriften des GrdstVG [65] unterliegen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann (Begriffsbestimmungen in § 1 GrdstVG). Maßgeblich ist die objektive Eignung zur land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, eine entsprechende tatsächliche Nutzung ist nicht erfor... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Weitere Aufbewahrungsdauer

Rz. 8 Im Zweifel laufen für derartige Dokumente die Verwahrungsfristen dann erneut an. Ähnlich wie bei den Bestimmungen zur Nebenakte dürfte es allerdings zulässig sein, hier eine kürzere Frist als eine nochmalige 30-jährige Frist zu bestimmen. Praktisch wird eine Einsicht in die Sondersammlung in diesen Fällen eher unwahrscheinlich sein. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 33 Vergleiche die Kommentierung bei Rdn 18 allerdings mit der Frist von sieben Jahren. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 36 Dokumente in der Generalakte sind 30 Jahre zu verwahren, Abs. 1 Nr. 9. Die Frist für die Dokumente der Generalakte beginnt gemäß Abs. 2 Nr. 5 beginnt nunmehr einheitlich mit dem Kalenderjahr, das auf das Erlöschen des Amtes oder die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 12 Die Frist für Eintragungen in das Urkundenverzeichnis beginnt mit dem Kalenderjahr, dass auf die Eintragung folgt (Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1) und beträgt dann 100 Jahre. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 22 Zitat Nach Nr. 4 beträgt die Aufbewahrungsfrist für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre. Dies entspricht ebenfalls der bisherigen Frist. Für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Erbverträge existiert keine der Urschrift gleichgestellte elektronische Fassung, so dass eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nicht in Betracht kommt. [9] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 30 Abs. 2 Nr. 4 stellt für die zur Nebenakte genommenen Dokumente bezüglich des Fristbeginns auf das dem Abschluss des Amtsgeschäfts folgenden Kalenderjahr ab. Mit Abschluss des Amtsgeschäfts ist die letzte inhaltliche Bearbeitung im Rahmen des Vollzugs gemeint.[12] Die Frist beträgt dann sieben Jahre, wobei die Bestimmung des § 52 NotAktVV mit der entsprechenden Verläng... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Kommentierung

Rz. 19 Die Frist für Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste wird nach Abs. 1 Nr. 5 – parallel zu der Neuregelung für die Neubestände in § 50 Abs. 1 Nr. 8 NotAktVV – von fünf auf sieben Jahre verlängert. Zudem wird dort jetzt – ebenfalls parallel zu den sonstigen Neuregelungen – klarstellend auf die einzelnen in den Sammelbänden verwahrten Dokumente und nicht mehr auf de... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXII. Sanierungsgebiete

Rz. 49 Um städtebauliche Missstände durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben, können die Gemeinden durch Satzung förmliche Sanierungsgebiete festlegen. Grundstücke, die in diesen förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 142 Abs. 1 BauGB) belegen sind, unterliegen Verfügungs- und Teilungsbeschränkungen nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 BauGB. Im grundbuchlichen Vollzug löst dieses... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Sonderproblem: Einbeziehung eines Finanzierungsgläubigers

Rz. 69 Kaufpreise werden vielfach bankfinanziert. Die Banken verlangen regelmäßig die Eintragung eines Grundpfandrechts. Aus Bankensicht stellt die Verwahrung des Kaufpreises auf Anderkonto in solchen Fällen kein Problem dar: Die Überweisung durch die Bank an den Notar erfolgt dann nicht auflagenfrei, sondern "zu treuen Händen". Sieht der Kaufvertrag allerdings eine auflagen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Rechtsschutz

Rz. 19 Verweigert der Notar die Auszahlung nach § 61 BeurkG, so können die Beteiligten nach § 15 Abs. 2 BNotO vorgehen. Obwohl das Gesetz es nicht ausdrücklich erwähnt, sollte der Notar die Beteiligten auf ihre rechtlichen Möglichkeiten ausdrücklich hinweisen. Insbesondere kann er die Beteiligten darauf verweisen, die Angelegenheit von den ordentlichen Gerichten klären zu la... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Hinterlegung nach §§ 372 ff. BGB

Rz. 33 Bestehen Zweifel, an wen auszuzahlen ist, kommt als letztes Mittel eine Hinterlegung beim Amtsgericht nach §§ 372 ff. BGB in Betracht. Eine Hinterlegung nach § 372 S. 2 BGB erfordert, dass sich der Notar in einer von ihm nicht zu vertretenden Unwissenheit über die Person des Empfangsberechtigten befindet. Eine Hinterlegung kommt aber auch in Betracht, wenn die Auszahl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Befristungen von Treuhandaufträgen

Rz. 119 In der Praxis von besonderer Bedeutung sind Befristungen (vgl. dazu auch § 60 BeurkG Rdn 67 ff.). Die Verwahrungsvereinbarungen selbst enthalten dazu vielfach keine Aussagen. Kreditinstitute befristen ihre Treuhandaufträge jedoch regelmäßig. Ist die gesetzte Frist so knapp bemessen, dass eine Abwicklung bereits mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht möglich ersc... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Zugang der Kostenrechnung

Rz. 50 Die Kostenrechnung, die aus dem Notaranderkonto beglichen wird, muss erteilt und dem Kostenschuldner vor der Entnahme zugegangen sein. Diese Regelung soll Klarheit schaffen und Manipulationsmöglichkeiten ausschließen. Dem rechtswidrig zulasten von Anderkonten und zugunsten von eigenen Konten verfügenden Notar wird so die Möglichkeit genommen, nachträglich Forderungen ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Aufbewahrungsfrist, Datenlöschung

Rz. 7 Die nach Abs. 2 S. 1 zu beachtende Aufbewahrungsfrist für die Aufbewahrung von Daten im UVZ beträgt regelmäßig 100 Jahre, vgl. die Kommentierung bei § 50 Abs. 1 Nr. 1 NotAktVV. Dies gilt auch für lokal gespeicherte Sicherungen. Für nachträgliche Änderungen beginnt diese Frist nicht neu zu laufen. Sie ist streng jahrgangsbezogen. Nach Ablauf der Frist hat die datenschutz... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Aufbewahrungsfrist

Rz. 5 Die Aufbewahrungsfrist beträgt hier grundsätzlich – wie für andere Nebenakten auch – sieben Jahre. Diese Frist kann gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 verlängert werden. Für eine Verlängerung wird in der Regel aber kein Bedarf bestehen, da bei Sammelakten – auch wegen des geringen Umfangs der darin enthaltenen Vorgänge (Wesensvoraussetzung einer Sammelakte) die Frist zu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 19 Zitat Nach Nr. 3 wird die Aufbewahrungsfrist für Dokumente, die in der Urkundensammlung in Papierform verwahrt werden, von bislang 100 Jahren auf 30 Jahre verkürzt. Die Möglichkeit der Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für die in Papierform verwahrten Dokumente war einer der tragenden Gründe für die Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs, in dem diese Dokumente ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Aussetzung von Amts wegen, Abwicklungsstörungen

Rz. 35 Das Gebot, eine Amtstätigkeit zu verweigern, wenn sie mit den Amtspflichten des Notars nicht im Einklang steht (§§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO), kann den Notar zu einer Aussetzung des Urkundenvollzugs verpflichten.[136] Gelangt der Notar nachträglich zu der sicheren Erkenntnis, dass er die Urkundstätigkeit schon nicht hätte durchführen dürfen, muss er den Vollzug verwei... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Letztwillige Verfügungen

Rz. 10 Für die Urschriften von Verfügungen von Todes wegen ist die Verwahrung in papiergebundene Form weiterhin dauerhaft vorgesehen, in diesen Fällen gibt es keine elektronische Fassung der Urschrift. Testamente sind danach in die amtliche Verwahrung bei den Nachlassgerichten zu geben. Erbverträge können in der Verwahrung des Notars verbleiben oder auch in die Verwahrung de... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VIII. Unzureichende Vorbereitung des Urkundsgeschäfts, Wartefristen

Rz. 32 Zu den Amtspflichten des Notars gehört auch die ausreichende Vorbereitung des Urkundsgeschäfts. Der Notar darf sich von den Beteiligten nicht zu Amtshandlungen drängen lassen, wenn er das Gefühl hat, dass sie noch sorgfältigerer Vorbereitung bedürften. Überlastung oder Ermüdung entschuldigen Fehler des Notars regelmäßig nicht.[72] Unter solchen Umständen ist der Notar... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 6. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§ 17 BeurkG)

Rz. 45 Nach herrschender Meinung gilt die Pflicht zur Beratung und Belehrung gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG auch im Rahmen der Beurkundung einer Versteigerung.[62] Hiergegen kann insbesondere nicht angeführt werden, dass die Belehrung bei einer Versteigerung zu spät komme, weil die Willenserklärungen zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits abgegeben seien. Gegen dieses Argument ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Behandlung von Erbverträgen nach 30-jähriger Verwahrung (S. 1)

Rz. 3 Wenn sich ein Erbvertrag längere Zeit in notarieller Verwahrung befindet, ist die Wahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass die Eröffnung – aus welchen Gründen auch immer – zu Unrecht unterblieben ist. Der Gesetzgeber sieht daher in § 351 FamFG vor, dass der Notar unter bestimmten Voraussetzungen Ermittlungen anzustellen hat, ob der Erblasser, dessen Erbver... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

1Erhält oder erstellt der Notar in Papierform ein Dokument, für das die Frist zur Aufbewahrung in der Urkundensammlung bereits abgelaufen ist, so ist dieses Dokument in elektronischer Form in die elektronische Urkundensammlung einzustellen und dort zu verwahren. 2Das in Papierform vorliegende Dokument darf nach der Einstellung in die elektronische Urkundensammlung vernichte... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Der Treuhandauftrag ist zeitlich ausdrücklich befristet

Rz. 68 Vielfach heißt es in Anschreiben von Banken: "An diesen Treuhandauftrag halten wir uns bis zum … gebunden." Ein solcher Treuhandauftrag ist zunächst dahingehend zu verstehen, dass der Widerruf während des Befristungszeitraums ausgeschlossen ist, soweit schutzwürdige Interessen Dritter berührt sind. Insoweit ist der Verzicht beachtlich. Soweit Drittinteressen nicht berü... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / X. Fremdenverkehrsgebiete

Rz. 20 § 22 Abs. 1 S. 1 BauGB räumt Gemeinden, deren Gebiet überwiegend durch Fremdenverkehr geprägt ist, die Befugnis ein, zur Sicherung der vorhandenen oder vorgesehenen Zweckbestimmung in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum sowie von Wohnungserbbaurechten und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrechten ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. In der Urkundensammlung verwahrte Dokumente 30 Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 18 Hinsichtlich der Dokumente, die in der Urkundensammlung, der Erbvertragssammlung, der elektronischen Urkundensammlung, der Sondersammlung und der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrt werden, beginnt gemäß Abs. 2 Nr. 3 die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren nach Abs. 1 Nr. 3 mit dem Kalenderjahr, das auf die Beurkundung oder die sonstige... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. In der Erbvertragssammlung verwahrte Dokumente 100 Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 21 Vergleiche die Kommentierung Rdn 18. b) Amtliche Begründung Rz. 22 Zitat Nach Nr. 4 beträgt die Aufbewahrungsfrist für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre. Dies entspricht ebenfalls der bisherigen Frist. Für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Erbverträge existiert keine der Urschrift gleichgestellte elektronische Fassun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. In der elektronischen Urkundensammlung verwahrte Dokumente 100 Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 24 Vergleiche die Kommentierung Rdn 18. b) Amtliche Begründung Rz. 25 Zitat Nach Nr. 5 beträgt die Aufbewahrungsfrist für die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre. Dies entspricht der bisherigen Aufbewahrungsfrist für die Urkundensammlung und ist die Rechtfertigung dafür, dass die Aufbewahrungsfrist für die in der Urkunden... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 6. In der Sondersammlung verwahrte Dokumente 100 Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 27 Vergleiche die Kommentierung bei Rdn 18. b) Amtliche Begründung Rz. 28 Zitat Dokumente, die statt in der elektronischen Urkundensammlung in der Sondersammlung verwahrt werden, weil ihre Übertragung in die elektronische Form nicht möglich oder zumutbar ist, sind nach Nr. 6 ebenfalls für 100 Jahre zu verwahren. Da die Existenz einer elektronischen Fassun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 7. In der Nebenakte verwahrte Dokumente sieben Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 30 Abs. 2 Nr. 4 stellt für die zur Nebenakte genommenen Dokumente bezüglich des Fristbeginns auf das dem Abschluss des Amtsgeschäfts folgenden Kalenderjahr ab. Mit Abschluss des Amtsgeschäfts ist die letzte inhaltliche Bearbeitung im Rahmen des Vollzugs gemeint.[12] Die Frist beträgt dann sieben Jahre, wobei die Bestimmung des § 52 NotAktVV mit der ent... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Kommentierung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 9. In der Generalakte verwahrte Dokumente 30 Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 36 Dokumente in der Generalakte sind 30 Jahre zu verwahren, Abs. 1 Nr. 9. Die Frist für die Dokumente der Generalakte beginnt gemäß Abs. 2 Nr. 5 beginnt nunmehr einheitlich mit dem Kalenderjahr, das auf das Erlöschen des Amtes oder die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt. b) Amtliche Begründung Rz. 37 Zitat Nach Nr. 9 verble... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 12 Die Frist für Eintragungen in das Urkundenverzeichnis beginnt mit dem Kalenderjahr, dass auf die Eintragung folgt (Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1) und beträgt dann 100 Jahre. b) Amtliche Begründung Rz. 13 Zitat "Nach Nr. 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre. Dies entspricht der bisherigen A... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis 30 Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 15 Für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis stellt Nr. 2 auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts folgt, ab, Abs. 2 Nr. 2. Dies ist sachgerecht, weil die im Verwahrungsverzeichnis erfassten Daten in jedem Fall benötigt werden, so lange das Verwahrungsgeschäft noch nicht abgeschlossen ist. Daher soll die zur Lö... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen ist gleich in mehrerlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen war die Dauer der Aufbewahrung der Papierakten seinerzeit der Hauptauslöser für die Initiative zur Umstellung auf eine elektronische Verwahrung der notariellen Urkunden.[1] Zum anderen ist die Begrenzung der Fristen – wie auch schon in der DONot a.F. – Ausdruck der Bedeutung d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Das Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO (Abs. 5)

Rz. 50 Nach § 15 Abs. 2 BNotO findet gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geric... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Änderungen

Rz. 9 Nachträgliche Änderungen an im UVZ vorgenommen Eintragungen sind – ähnlich wie bei der Urkundenrolle in der Papierwelt – nicht zu vermeiden bzw. aufgrund von zeitlicher Abfolge im Büroablauf praktisch vorprogrammiert (z.B. Zugang von Genehmigungen zu Urkunden nach Ablauf der Frist von 14 Tagen für die Registrierung im UVZ; zu nachträglichen Änderungen und deren Bestäti... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Probleme bei der Anwendung der FamFG-Vorschriften

Rz. 13 Durch Art. 26 FGG-Reformgesetz wurde § 54 BeurkG an die Vorschriften über die Beschwerde nach dem FamFG angepasst. Hinter dieser "Anpassung der Gesetzesbezeichnung"[48] verbirgt sich der Verweis auf die Neuregelung des Beschwerdeverfahrens. Lediglich die spezielle Zuständigkeitsregelung des Abs. 2 S. 2 ist unberührt geblieben. Eine vergleichbare Anpassung des § 15 Abs... mehr