Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Gesetzliche Bestimmtheit als Auslegungsfähigkeit der Tatbestandsmerkmale

Rz. 28 [Autor/Stand] An die Merkmale des § 370 AO sind folglich dieselben Anforderungen zu stellen wie sie auch sonst für Straftatbestände mit normativen Merkmalen gelten. Nach st. Rspr. des BVerfG werden dem Bestimmtheitsgebot dabei zwei Aufgaben zugewiesen, die in Bezug auf § 370 AO als erfüllt angesehen werden[2]. Zum einen soll der Einzelne bereits aus dem Gesetz vorhers... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Verhältnis des § 42 AO zu speziellen Missbrauchstatbeständen

Rz. 1240 [Autor/Stand] Mit § 42 Abs. 2 AO 2002 [2] hatte der Gesetzgeber die Parallelität zu allen speziellen Missbrauchsvorschriften klargestellt.[3] Diese Klausel, die nach Auffassung des BFH leerlief,[4] wurde im JStG 2008 durch § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO nachgebessert.[5] Satz 2 legt fest, dass dann, wenn der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Strafrecht als ultima ratio des Rechts

Rz. 30 [Autor/Stand] Nicht nur formal durch den Bestimmtheitsgrundsatz (s. Rz. 25 ff.), sondern auch materiell ist das Strafrecht verfassungsrechtlich gebunden. Nach allgemeiner Meinung darf der Gesetzgeber erst dann zum Mittel der Strafe greifen und ein Verhalten mit dieser Sanktion bedrohen, wenn andere gesetzliche Reaktionsmöglichkeiten zum Schutz eines Rechtsguts weniger... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.6.3 Vorlagefrist (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 107 Nach § 90 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AO ist die Dokumentation für gewöhnliche Geschäftsvorfälle nach Abs. 3 Satz 2 innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anordnung einer Außenordnung oder nach Anforderung durch die Finanzbehörde zu erfüllen. Die mit Wirkung zum 1.1.2025 vorgenommene Halbierung und Vereinheitlichung der Vorlagefrist folgt dem Ziel einer beschleunigten Auß... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.7 Inkrafttreten

Rz. 109 § 90 Abs. 3 AO in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen[1] und die GAufzV in der Fassung v. 20.7.2017[2] sind nach Maßgabe des Art. 97 § 22 Abs. 1 S. 4 EGAO erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Unter Anrechnung der Steue... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.2.3 Angemessenheitsdokumentation (Abs. 3 S. 2 Nr. 3 n. F.)

Rz. 82 § 90 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AO erstreckt die Dokumentationspflicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine dem Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden (Angemessenheitsdokumentation). Hierbei sind allerdings nur die tatsächlich verwirklichten Geschäftsbeziehungen, nicht je... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.6 Aufzeichnungserleichterungen (§ 6 GAufZV)

Rz. 94 § 6 Abs. 1 GAufzV enthält eine Sonderregelung für Stpfl. mit Überschusseinkünften sowie für Unternehmen, die nur in bestimmten Grenzen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Ausland unterhalten. In diesen Fällen gelten die Aufzeichnungspflichten als erfüllt, wenn der Stpfl. auf Anforderung der Finanzbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. Rz. 99) du... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.1 Anlass/Zweck der Vorschrift

Rz. 67 § 90 Abs. 3 AO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen[1] neu gefasst, um den Empfehlungen der G20/OECD im finalen Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 hinsichtlich des dreistufigen Verrechnungspreisdokumentationsansatzes zu entsprechen.[2] Damit wurde die Dokumenta... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.1 Umfang der Mitwirkungspflicht

Rz. 12 § 90 Abs. 1 S. 1 AO beschreibt nur einen allgemeinen Grundsatz, der durch eine Reihe spezieller, auf die jeweilige Verfahrenslage abgestimmter Bestimmungen konkretisiert wird. Eine eigenständige Rechtsgrundlage beinhaltet die Vorschrift wegen ihrer unzureichenden Bestimmtheit nicht. Der Einsatz von Zwangsmitteln[1] setzt regelmäßig einen Verwaltungsakt voraus, der auf... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.2.1 Transaktionsmatrix (Abs. 3 S. 2 Nr. 1 n. F.)

Rz. 81b Mit Wirkung zum 1.1.2025 und damit unter Umkehr der mit dem Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] als zu weitgehend empfundenen Dokumenations- und Vorlagepflichten enthält das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz[2] nunmehr die Änderung, dass im Falle einer Außenprüfung anstelle der Verrechnungspreis- und der Angemessenheitsdokumentation eine Transakt... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.6.2 Vorlagepflicht nach dem 31.12.2024 (Abs. 4 neu)

Rz. 105 Der Grundsatz, dass die Verrechnungspreisdokumentation nur auf Anforderung und in der Regel nur anlässlich einer Außenprüfung angefordert wird[1] wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 durch das Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022[2] geändert. Die Modalitäten für die Vorlagepflicht nach Abs. 3 wurden neu gegliedert und an das Ziel des Gesetzgeb... mehr

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Abnahme von Wohnungseigentum / 3.6.1 Rechtslage für Verträge vor dem 1.1.2018

Wurde der Werkvertrag vor dem 1.1.2018 geschlossen, was in seinen praktischen Auswirkungen derzeit wohl nur noch im Ausnahmefall von Praxisrelevanz sein dürfte, ist § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. mit folgendem Wortlaut maßgeblich: "Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl e... mehr

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Abnahme von Wohnungseigentum / 3.6.2 Rechtslage für Verträge ab dem 1.1.2018

Die Regelung des § 640 Abs. 2 BGB hat in ihrer seit 1.1.2018 geltenden Fassung zunächst folgenden Wortlaut: "Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der ... mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.2.7 Duldungspflicht von Drittnutzern

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 regelt § 15 WEG eine Duldungspflicht von Drittnutzern von Wohnungseigentum im Fall der Erhaltung und baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. In hier maßgeblicher Hinsicht hat nach § 15 Nr. 1 WEG derjenige, "der Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und... mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.2.5 Beschlussfassung herbeiführen

Liegt keine Notmaßnahme vor und handelt es sich auch nicht nur um eine unbedeutende Maßnahme, hat der Verwalter Beschlüsse über die erforderlichen Maßnahmen der Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung fassen zu lassen. Grundsätzlich genügt eine einfachmehrheitliche Beschlussfassung. In aller Regel wird hier eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WE... mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.4.3 ESRS G1-6 – Zahlungspraktiken

Rz. 69 Die Angabepflicht ESRS G1-6 umfasst – sofern wesentlich – die Bereitstellung von Informationen betreffend die Zahlungspraktiken, insbes. hinsichtlich Zahlungsverzug an KMU, des Unternehmens (ESRS G1.31). Die Angabepflicht des ESRS G1-6 spezifiziert somit teilw. die geforderten Informationen des durch die CSRD [1] neu hinzugefügten Art. 29b Abs. 2 Buchst. c) (v) 2013/34... mehr

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Abnahme von Wohnungseigentum / 3.7 Zustandsfeststellung

Speziell für das Bauvertragsrecht sieht die Bestimmung des § 650g BGB die sog. "Zustandsfeststellung" vor. Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Achtung Nur Bauverträge ab 1.1.2018! Die Regelung gilt allein für das Bauvertragsrecht. Das Bauvertra... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Abstimmungen

Rz. 7 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, mit Stimmenmehrheit beschließen, dass sie an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilnehmen. An der Beschlussfassung können sich alle Arbeitnehmer, inklusive Leiharbeitnehmer, beteiligen; nicht nur die Wahlberechtigten.[1] Damit wird es den Arbeitne... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.1.2 Notmaßnahmen

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die erforderliche Vertretungsmacht, für die Gemeinschaft entsprechend erforderliche Maßnahmen durchführen zu können und in diesem Zusammenhang auch entsprechende Rechtsges... mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.3.3 ESRS G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

Rz. 26 Nach ESRS G1.12 hat ein Unternehmen Informationen über das Management seiner Beziehungen zu seinen Lieferanten und die Auswirkungen auf seine Lieferkette vorzulegen, sofern diese Informationen zuvor bei der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich eingestuft wurden. Diese Informationen sollen nach ESRS G1.12 externen Berichtsadressaten helfen, ein Verständnis hinsichtlic... mehr

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Abnahme von Wohnungseigentum / 1.2.1 Grundsätze

Zur Abnahme sind also in erster Linie die Wohnungseigentümer als Vertragspartner des Bauträgers berufen. Sie können die Abnahme persönlich erklären oder sich auch vertreten lassen. Wichtig Abnahmeerklärung eines Wohnungseigentümers: Bindung nur zwischen ihm und Bauträger Die von einem Wohnungseigentümer erklärte Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Hinblick auf seinen Miteige... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 2.2.6 Betriebliche Altersversorgung, unverfallbare Anwartschaften

Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, behalten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls ihre Rechte aus dieser Altersversorgung. Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt für ab dem 1.1.2018 erteilte arbeitgeberseitige V... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Abnahme von Wohnungseigentum / 3.2 Förmliche Abnahme

Bereits zu Beweiszwecken regeln Bau- bzw. Bauträgerverträge in Anlehnung an § 12 Nr. 4 VOB/B in aller Regel die sog. "förmliche Abnahme". Bauträger und Erwerber vereinbaren einen Termin zur gemeinsamen Abnahme. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll vermerkt, in dem etwaige vorhandene Mängel gelistet werden. Das Protokoll wird von Bauträger und Erwerber unte... mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Anschaffungsnahe Aufwendungen / 4 Anschaffungsnaher Aufwand im Steuerrecht

Anschaffungsnaher Aufwand sind Aufwendungen, die nach der Anschaffung eines Gebäudes für die Instandsetzung und Modernisierung aufgewendet werden. In der Regel stellt man hierbei auf einen Zeitraum für die Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ab, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Entscheidend für die Bestimmung des 3-Ja... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 62a Haftung... / 2.3 Anwendung von § 34a Abs. 2 (Abs. 3)

Rz. 13 Nach Abs. 3 gilt § 34a Abs. 2 entsprechend. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 verjährt der Ersatzanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 SGB X festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Unanfechtbar ist der Erstattungsbescheid, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Soweit g... mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 12 Die Entwicklung des Arbeitsförderungsrechts ab 2022

Rz. 105a Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) wurde § 421d Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert. Für das Kalenderjahr 2022 wurden die Regelungen zur Leistungsfortzahlung durch das InfektionsschutzÄndG noch ein... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 63 Bußgeldv... / 2.2.1 § 63 Abs. 1 Nr. 1

Rz. 6 Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Im Gegensatz zu § 62 Nr. 2, der nur an die nicht, nicht richtige oder nicht vollständige Erteilung der Auskunft eine Schadenersatzpflicht knüpft, wird auch die nicht rechtzeitig erteilte Auskunft als ordnungswidriges Verhalten mit Geldb... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2.7 Abgabe einer ersten ZM

Rz. 23 Zu Kontrollzwecken muss der Lieferer den Tatbestand des Beförderns oder Versendens in einer ersten ZM[1] an das BZSt übermitteln. § 18a UStG wurde zum 1.1.2020 entsprechend ergänzt. Damit gilt eine Beförderung oder Versendung i. S. d. § 6b Abs. 1 UStG als innergemeinschaftliche Warenlieferung i. S. v. § 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG. Die für diese Zwecke zu übermittelnde ZM mu... mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Anschaffungskosten, Besonde... / 5 Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen: So entscheiden Sie richtig

Bereits mit der Absicht, ein unbebautes oder bebautes Grundstück zu erwerben, muss der Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung treffen. Ist der Unternehmer verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, kann er bereits über die geltend gemachte Vorsteuer aus dem Erwerb des Grundstücks gegenüber dem Finanzamt seine Zuordnu... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 63 Bußgeldv... / 2.2.2 § 63 Abs. 1 Nr. 2

Rz. 8 Ordnungswidrig handelt, wer entgegen der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bestehenden Pflicht zur Erteilung einer Einkommensbescheinigung mit dem dort festgelegten Inhalt die Art der Erwerbstätigkeit oder die Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder die Höhe der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder ... mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 6 Weitere wesentliche Entwicklungen des SGB III nach den Hartz-Gesetzen ab der 16. Legislaturperiode

Rz. 24 Das 5. SGB III-ÄndG ist unmittelbar nach Bildung der Großen Koalition im Herbst 2005 erneut ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden und im Wesentlichen am 31.12.2005 in Kraft getreten. In der Hauptsache diente das Gesetz dem Ziel, auslaufende arbeitsmarktpolitische Instrumente zu verlängern, um Zeit für eine Evaluation zu gewinnen. Die Bundesagentur für Arbeit h... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.4 Anforderungen an den korrekten Ablauf

Rz. 30 Neben den in 3.3.2., Rz. 27 und 3.3.3., Rz. 28, Rz. 29 aufgeführten Voraussetzungen, die Lieferer und Erwerber zu erfüllen haben verlangt § 6b Abs. 3 UStG, dass die Lieferung an den Erwerber binnen 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstands erfolgen muss. Dabei sind keine Kalendermonate, sondern in einem Nichtschaltjahr 365 Tage gemeint. ... mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 10 Die Entwicklung des Arbeitslosenversicherungsrechts ab 2013

Rz. 58 Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) sind für die Zeit ab 1.1.2013 im Wesentlichen redaktionelle Unrichtigkeiten beseitigt worden, die im Zuge der sog. Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmark... mehr

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BR-Mitbestimmung: Grundsätze / 1.2 Ausübung des Mitbestimmungsrechts

Im BetrVG ist nicht geregelt, in welcher Form der Betriebsrat seine Zustimmung in den mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten zum Ausdruck bringen muss. Grundsätzlich stehen 2 Instrumente zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts zur Verfügung: die schriftformgebundene Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 2 BetrVG) und die richterrechtlich anerkannte formlose Regelungsabrede... mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Grunderwerbsteuer in an Deutschland angrenzenden Staaten

Rz. 11 In allen an Deutschland angrenzenden Staaten – mit Ausnahme von Dänemark, Tschechien und Polen – wird eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer bzw. Abgabe erhoben. Häufig sind diese Abgaben als "Registersteuer" ausgestaltet. Die Steuersätze liegen zwischen 1 % in einzelnen Kantonen der Schweiz und 12,5 % in Belgien. Näheres zur landeseigenen Bezeichnu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Unterschreiten der Zwei-Wochen-Frist

Rz. 89 Sollte der Notarprüfer feststellen, dass die Zwei-Wochen-Frist unterschritten wurde, muss er prüfen, ob es hierfür ausnahmsweise einen nachvollziehbaren Grund gab. Mit Blick auf den Schutzzweck der Vorschrift ist hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe für die Verkürzung der Frist müssen daher vom Verbraucher ausgehen, siehe § 17 BeurkG Rdn 247. Ein Ausnahmefa... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Dokumentationspflicht bei Unterschreiten der Zwei-Wochen-Frist

Rz. 90 Wird die Zwei-Wochen-Frist unterschritten, soll der Notar die Gründe hierfür in der Niederschrift angeben. Es muss dementsprechend bei diesen Verbraucherverträgen geprüft werden, ob der Notar diese Dokumentationspflicht beachtet hat. Der Vermerk gehört nach dem eindeutigen Wortlaut und nicht – wie bisweilen festzustellen – in die Nebenakten, weil dem Verbraucher nur i... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Unterschreitung der Frist

Rz. 246 Eine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist zulässig, wenn der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz in ausreichendem Maße anderweitig gewährleistet ist. Es muss dann nicht "zusätzlich (kumulativ)"[742] ein sachlicher Grund vorliegen, wie der BGH dies zunächst noch ausdrücklich gefordert hatte.[743] Diese Zusammenführung beider Aspekte zu einer einstufigen Prüfu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Fristen im Einzelnen – Dauer und Beginn, amtl. Begründung, Kommentierung

1. Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre a) Dauer und Beginn Rz. 12 Die Frist für Eintragungen in das Urkundenverzeichnis beginnt mit dem Kalenderjahr, dass auf die Eintragung folgt (Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1) und beträgt dann 100 Jahre. b) Amtliche Begründung Rz. 13 Zitat "Nach Nr. 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Eintragungen im Urkundenverzeic... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Fristen

I. Vorbemerkung 1. Sinn der Fristen Rz. 5 Wie oben unter Rdn 1 ausgeführt, haben die Fristen unterschiedliche Wirkungsweisen im Ordnungsgefüge des Notariats. Sie stellen zum einen sicher, dass die Verfügbarkeit[3] der entsprechenden Unterlagen bzw. Dateien für eine bestimmte Zeit gewährleistet ist, sie verpflichten den Notar andererseits auch, nach Ablauf der Fristen die entsp... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Fristen im Einzelnen – Dauer und Beginn, amtl. Begründung, Kommentierung

1. Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis und Namensverzeichnis zur Urkundenrolle 100 Jahre a) Dauer und Beginn Rz. 5 Für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Verzeichnisse des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 100 Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 1 mit dem Kalenderjahr beginnt, in dem die jeweiligen Verzeichnisse geführt (und in der Regel) abgeschlossen wurden. b) Amtl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Fristen für vor dem 1.1.1950 entstandene Unterlagen

I. Anwendungsbereich 1. Vor dem 1.1.1950 erstellte Unterlagen Rz. 25 Weitere Sonderbestimmungen gelten für alle Unterlagen aus der Zeit bis einschließlich 31.12.1949. Während die Begründung nur von Urkunden spricht, fasst der Wortlaut der Verordnung den Begriff weiter und spricht insgesamt von Unterlagen, sodass damit auch eventuell noch nicht verrichtete Nebenakten etc. erfas... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Fristen für Verfügungen von Todes wegen in Nebenakten

I. Sonderregelungen bei Verwahrung in der Nebenakte Rz. 23 Regelmäßig werden auf Wunsch der Beteiligten – welche auch nach Jahr und Tag beim Notar einen schnellen Zugriff auf ihre ursprünglichen Verfügungen ohne den gefährlichen Weg der Rückgabe derselben aus der amtlichen Verwahrung erwarten – beglaubigte Abschriften von Verfügungen von Todes wegen in Nebenakten verwahrt. Abs... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sinn der Fristen

Rz. 5 Wie oben unter Rdn 1 ausgeführt, haben die Fristen unterschiedliche Wirkungsweisen im Ordnungsgefüge des Notariats. Sie stellen zum einen sicher, dass die Verfügbarkeit[3] der entsprechenden Unterlagen bzw. Dateien für eine bestimmte Zeit gewährleistet ist, sie verpflichten den Notar andererseits auch, nach Ablauf der Fristen die entsprechenden Dokumente unter Beachtun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Bedenkfrist (S. 2 Nr. 2 S. 2)

Rz. 218 Große praktische Bedeutung kommt der Bedenkfrist in Abs. 2a S. 2 Nr. 2 S. 2 zu.[661] Diese Frist steht nicht zur Disposition der Parteien (siehe allg. Rdn 1).[662] Der Gesetzeswortlaut wurde durch das Ges. zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren[663] mit Wirkung seit 1.10.2013 neu gefasst. Aufgrund der Änderung ist sprachlich nicht m... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Inhaltliche Änderungen des Entwurfs

Rz. 233 Bisweilen ergeben sich bis zur Beurkundung inhaltliche Änderungen gegenüber dem Entwurf, den der Verbraucher zur Verfügung gestellt bekommen hat.[717] In solchen Fällen ist zu klären, ob der Notar den Beteiligten vor der Beurkundung den geänderten Entwurf zur Verfügung stellen muss. Er kann sich nicht auf einen Passus in der Angebotsurkunde verlassen, der Verbraucher... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Rechtzeitigkeit der Kostenerhebung und des Kosteneinzugs

Rz. 204 Zu der Prüfung des Kosteneinzugs gehört auch die Prüfung, ob Kosten binnen angemessener Frist vom Notar eingezogen werden.[218] Auch in den Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer[219] sowie dem folgend in denen der Ländernotarkammern[220] ist in Nr. VI Nr. 3.1 angeordnet, dass der Notar die Gebühren in angemessener Frist einzufordern und sie bei Nichtzahlung i... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Fristsetzung

Rz. 37 Ist eine Verständigung nicht möglich oder scheitert sie, kann (nicht muss) der Notar dem Widerrufenden eine angemessene Frist setzen. Dies hat deutlich zu geschehen.[89] Innerhalb dieser Frist muss der Widerrufende dem Notar nachweisen, dass ein gerichtliches Verfahren zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Anweisung rechtshängig ist. Der Gesetzgeber hat sich insowe... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Grundregeln

Rz. 220 Der Notar hat dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Dies soll "im Regelfall" zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen (näher zur Zwei-Wochen-Frist siehe Rdn 242 ff.). Der Notar schuldet demnach im Regelfall einen von ihm herbeizuführenden Erfolg,[669] nämlich die Gelegenheit des Verbrauch... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Normzweck; Grundregeln

Rz. 242 Bei der Zwei-Wochen-Frist handelt es sich um eine Bedenkfrist ("cooling-off-Periode"[729]). Sie dient dem Übereilungs- und Überlegungsschutz für Verbraucher.[730] Dem Verbraucher soll damit die Möglichkeit geboten werden, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung vertraut zu machen und ggf. ergänzenden Rat einzuholen. Dies betrifft insbesondere solche Fragen, für deren... mehr