Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Ausnahmsweise Beachtlichkeit (Abs. 3 S. 1)

Rz. 25 Nach Abs. 3 S. 1 sind für den Notar nur die Widerrufsgründe beachtlich, bei denen der Bestand des Rechtsgeschäfts in Frage gestellt wird. Der Widerrufende muss sich schon darauf stützen, dass das der Verwahrung zugrunde liegende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei. Behauptete Vollzugsstörungen berechtigen dagegen nicht zum Widerruf. Schuldr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Gemeindliche Vorkaufsrechte nach dem BauGB

Rz. 9 Die §§ 24, 25 BauGB bilden die Rechtsgrundlage für das allgemeine und besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde.[20] Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert, insb. auch bzgl. des preislimitierten Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 3 BauGB.[21] Selbst wenn nach diesen Vorschriften ein Vorkaufsrecht begründet ist, steht die Ausübung al... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 55 Abs. 1 BeurkG, § 1 Nr. 1 NotAktVV hat der Notar ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen zu führen, das sog. Urkundenverzeichnis. Das Urkundenverzeichnis ist mit Wirkung vom 1.1.2022 [1] als einheitliches Verzeichnis an die Stelle der bislang in Papierform geführten Urkundenrolle, des dazu gehörenden Namensverzeichnisses un... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken nach dem RSiedlG

Rz. 19 Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten gemeinnütziger Siedlungsunternehmen oder einer anderen durch die Siedlungsbehörde bezeichneten Stelle betrifft landwirtschaftliche Grundstücke oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, ab einer Mindestgröße von 2 ha (§ 4 Abs. 1 S. 1 RSiedlG [35]); die Landesregierungen können durch Rec... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Kommentierung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Kommentierung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vorbemerkung

1. Sinn der Fristen Rz. 5 Wie oben unter Rdn 1 ausgeführt, haben die Fristen unterschiedliche Wirkungsweisen im Ordnungsgefüge des Notariats. Sie stellen zum einen sicher, dass die Verfügbarkeit[3] der entsprechenden Unterlagen bzw. Dateien für eine bestimmte Zeit gewährleistet ist, sie verpflichten den Notar andererseits auch, nach Ablauf der Fristen die entsprechenden Dokum... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Ausgenommene Daten/Dokumente

Rz. 6 Folgende Sonderbestimmungen nehmen a priori die dort genannten Unterlagen vom Regelungskreis des § 50 NotAktVV aus: a) Sonderbestimmung: Unterlagen, die vor dem 1.1.1950 entstanden sind Rz. 7 Für diese papiergebundenen Unterlagen gilt § 51 Abs. 4 NotAktVV. b) Sonderbestimmung: Unterlagen, die zwischen dem 1.1.1950 und dem 31.12.2021 erstellt wurden Rz. 8 Für diese papierge... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. In Sammelbänden für Wechsel- und Scheckproteste verwahrte Dokumente sieben Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 17 Für die in Abs. 1 Nr. 5 genannten Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 4 mit dem Kalenderjahr beginnt, welches auf die Amtshandlung folgt. b) Amtliche Begründung Rz. 18 Zitat "Anders als in § 5 Abs. 4 S. 2 DONot, der lediglich den Fristbeginn in general... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Sonderbestimmung: Unterlagen, die zwischen dem 1.1.1950 und dem 31.12.2021 erstellt wurden

Rz. 8 Für diese papiergebundenen Unterlagen gelten § 51 Abs. 1 und 2 NotAktVV. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 6. In der Generalakte verwahrten Dokumente 30 Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 20 Für die in Abs. 1 Nr. 6 genannten Generalakten des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 5 mit dem Kalenderjahr beginnt, das auf das Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt. b) Amtliche Begründung Rz. 21 Zitat "Anders als in § 5 Abs. 4 ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Kommentierung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Kommentierung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis und Namensverzeichnis zur Urkundenrolle 100 Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 5 Für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Verzeichnisse des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 100 Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 1 mit dem Kalenderjahr beginnt, in dem die jeweiligen Verzeichnisse geführt (und in der Regel) abgeschlossen wurden. b) Amtliche Begründung Rz. 6 Zitat "Anders als in § 5 Abs. 4 S. 2 DONot, der lediglich den Fristbeg... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verwahrungsbuch, das Massenbuch, das Namensverzeichnis zum Massenbuch und die Anderkontenliste 30 Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 8 Für die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Bücher und Verzeichnisse des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 1 mit dem Kalenderjahr beginnt, in dem die jeweiligen Verzeichnisse geführt (und in der Regel) abgeschlossen wurden. b) Amtliche Begründung Rz. 9 Zitat "Anders als in § 5 Abs. 4 S. 2 DONot, der lediglich de... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. In Urkundensammlung verwahrte Dokumente aus der Zeit 1.1.1950 bis 30.6.2022 einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge 100 Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 11 Für die in Abs. 1 Nr. 3 genannte Urkundensammlung sowie die Sammlung der Erbverträge des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 100 Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 2 mit dem Kalenderjahr beginnt, das auf die Beurkundung folgt. b) Amtliche Begründung Rz. 12 Zitat "Anders als in § 5 Abs. 4 S. 2 DONot, der lediglich den Fristbeginn in generalk... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. In Nebenakten verwahrten Dokumente sieben Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 14 Für die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Nebenakten des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 3 mit dem Kalenderjahr beginnt, welches auf den Abschluss des Amtsgeschäftes folgt, zu dem die Nebenakte angelegt wurde.[5] b) Amtliche Begründung Rz. 15 Zitat „Anders als in § 5 Abs. 4 S. 2 DONot, der lediglich den... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Kommentierung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Sonderbestimmung: Unterlagen, die vor dem 1.1.1950 entstanden sind

Rz. 7 Für diese papiergebundenen Unterlagen gilt § 51 Abs. 4 NotAktVV. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Nebenakten

Rz. 9 Für diese gelten – gleichviel ob papiergebunden oder elektronisch – die Bestimmungen des § 52 NotAktVV. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Amtliche Begründung

Rz. 24 Zitat Die Regelung bezieht sich inhaltlich auf solche beglaubigten Abschriften, die auf Wunsch der Beteiligten im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 3 DONot von der Notarin oder dem Notar zurückbehalten wurden. Während solche Abschriften nach dem derzeit geltenden (je nach Land 2000 oder 2001 in Kraft getretenen) § 20 Abs. 1 S. 4 DONot in der Urkundensammlung zu verwahren sind, ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Für Unterlagen, die vom 1. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 2021 erstellt wurden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Amtliche Begründung

Rz. 26 Zitat Die Regelungen in [§ 51 Abs. 4] S. 1 und 2 orientieren sich an § 5 Abs. 4 S. 3 DONot. Die dauernde Aufbewahrung der vor dem Jahr 1950 entstandenen Urkunden hat den Hintergrund, dass durch Kriegsereignisse bedingt diese Urkunden an anderen Verwahrstellen teilweise nicht mehr vorhanden sind. Im Falle einer nachträglichen Übertragung in die elektronische Form müssen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 5 Für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Verzeichnisse des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 100 Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 1 mit dem Kalenderjahr beginnt, in dem die jeweiligen Verzeichnisse geführt (und in der Regel) abgeschlossen wurden. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 8 Für die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Bücher und Verzeichnisse des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 1 mit dem Kalenderjahr beginnt, in dem die jeweiligen Verzeichnisse geführt (und in der Regel) abgeschlossen wurden. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 11 Für die in Abs. 1 Nr. 3 genannte Urkundensammlung sowie die Sammlung der Erbverträge des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 100 Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 2 mit dem Kalenderjahr beginnt, das auf die Beurkundung folgt. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 15 Zitat „Anders als in § 5 Abs. 4 S. 2 DONot, der lediglich den Fristbeginn in generalklauselartiger Form bestimmt, legt Abs. 2 diesen nun konkret fest. Dies dient der "Rechtsklarheit. Nennenswerte inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden." [6] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Bezug zu anderen Normen

Rz. 4 Mit Blick auf unterschiedliche Aktenbestände (papiergebundenen oder elektronisch) innerhalb eines Notariats, bedingt durch die stichtagsbezogene Einführung der elektronischen Registerführung (zum 1.1.2022, aber auch der elektronischen Urkundensammlung zum 1.7.2022) gelten auch unterschiedliche Fristen bzw. Normen bezüglich der Aufbewahrung von Altbeständen, vgl. § 51 N... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 18 Zitat "Anders als in § 5 Abs. 4 S. 2 DONot, der lediglich den Fristbeginn in generalklauselartiger Form bestimmt, legt Abs. 2 diesen nun konkret fest. Dies dient der Rechtsklarheit. Nennenswerte inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden." [7] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Verwahrung der Urschrift

Rz. 4 Die Verwahrung der Urschrift einer notariellen Urkunde durch den Notar dient der Sicherung der Urkundenexistenz.[8] Sie kann nicht allein mit der Annahme, die Urschrift einer Niederschrift stehe im Eigentum des Staates, begründet werden.[9] Die Urschrift nimmt nicht am Rechtsverkehr teil. Sie wird deshalb vertreten durch die Ausfertigung (§ 47 BeurkG). Die Urkundenverw... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Zeitpunkt des Exportes

Rz. 5 Wie auch bisher die Urkundenrolle, wird auch das Urkundenverzeichnis jahrgangsweise für jeden Notar geführt. Das Jahrgangsprinzip ermöglicht eine sachgerechte und schnelle Zuordnung der Daten. Der Export ist "zeitnah" nach Abschluss des Kalenderjahres vorzunehmen. Auch über das Jahresende hinweg gelten die Grundsätze für die Eintragung in das UVZ.[7] So muss spätestens... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Sonderregelungen bei Verwahrung in der Nebenakte

Rz. 23 Regelmäßig werden auf Wunsch der Beteiligten – welche auch nach Jahr und Tag beim Notar einen schnellen Zugriff auf ihre ursprünglichen Verfügungen ohne den gefährlichen Weg der Rückgabe derselben aus der amtlichen Verwahrung erwarten – beglaubigte Abschriften von Verfügungen von Todes wegen in Nebenakten verwahrt. Abs. 3 knüpft an § 5 Abs. 4 S. 2 DONot a.F. an und ent... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Dauer und Beginn

Rz. 39 Gemäß § 48 S. 1 NotAktVV dürfen Hilfsmittel so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Damit gelten die vorstehenden Ausführungen für die entsprechenden Aufbewahrungs- bzw. Vernichtungspflichten entsprechend. Der Gesetzgeber hat in § 48 S. 2 NotAktVV auch für diese Hilfsmittel mit Blick auf die Ämterkontinuität den wichtigen Ansatz der Übergabe derart... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Vor dem 1.1.1950 erstellte Unterlagen

Rz. 25 Weitere Sonderbestimmungen gelten für alle Unterlagen aus der Zeit bis einschließlich 31.12.1949. Während die Begründung nur von Urkunden spricht, fasst der Wortlaut der Verordnung den Begriff weiter und spricht insgesamt von Unterlagen, sodass damit auch eventuell noch nicht verrichtete Nebenakten etc. erfasst sein könnten. Die Sonderregelung resultiert daraus, dass ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 6 Zitat "Anders als in § 5 Abs. 4 S. 2 DONot, der lediglich den Fristbeginn in generalklauselartiger Form bestimmt, legt Abs. 2 diesen nun konkret fest. Dies dient der Rechtsklarheit. Nennenswerte inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden." [2] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 9 Zitat "Anders als in § 5 Abs. 4 S. 2 DONot, der lediglich den Fristbeginn in generalklauselartiger Form bestimmt, legt Abs. 2 diesen nun konkret fest. Dies dient der Rechtsklarheit. Nennenswerte inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden." [3] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 12 Zitat "Anders als in § 5 Abs. 4 S. 2 DONot, der lediglich den Fristbeginn in generalklauselartiger Form bestimmt, legt Abs. 2 diesen nun konkret fest. Dies dient der Rechtsklarheit. Nennenswerte inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden." [4] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 14 Für die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Nebenakten des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 3 mit dem Kalenderjahr beginnt, welches auf den Abschluss des Amtsgeschäftes folgt, zu dem die Nebenakte angelegt wurde.[5] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Zeitpunkt der Signatur

Rz. 7 Die Datei ist zeitnah zu exportieren und damit auch zeitnah zu signieren. Dies gibt dem Notar einen gewissen Spielraum, der Rücksicht auf die büroorganisatorischen Abläufe um den Jahreswechsel nimmt. So finden in der Regel noch Kontrollen über die korrekte Erfassung der letzten Registrierungsvorgänge des abgelaufenen Jahres etc. statt, die sich natürlich auch noch bis ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 17 Für die in Abs. 1 Nr. 5 genannten Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 4 mit dem Kalenderjahr beginnt, welches auf die Amtshandlung folgt. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 21 Zitat "Anders als in § 5 Abs. 4 S. 2 DONot, der lediglich den Fristbeginn in generalklauselartiger Form bestimmt, legt Abs. 2 diesen nun konkret fest. Dies dient der Rechtsklarheit. Nennenswerte inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden." [8] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 20 Für die in Abs. 1 Nr. 6 genannten Generalakten des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 5 mit dem Kalenderjahr beginnt, das auf das Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt. mehr

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Einleitung / II. Elektronischer Rechtsverkehr

Rz. 45 Im Mittelpunkt notarieller Tätigkeit steht die Urkunde – traditionell ein Schriftstück. "Notar entstand mit Papierform", meint Püls.[109] Hat der Notar noch eine Zukunft, wenn das Papier immer stärker durch die elektronische Form ersetzt wird bzw. der Füllfederhalter dem Mausklick weicht? Zunächst ist zu bemerken, dass das Papier zwar Medium, nicht aber Kern notariell... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / f) Steuerliche Folgen

Rz. 63 Über steuerliche Fragen muss der Notar nach zutr. st. Rspr.[230] grds. nicht aufklären (siehe auch § 19 BeurkG Rdn 1; Ausnahmen siehe Rdn 65 ff.). Steuerliche Folgen gehören nämlich nicht zum Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern ergeben sich kraft Gesetzes daraus.[231] Zudem ist es nicht Schutzzweck der Prüfungs- und Belehrungspflicht des § 17 BeurkG, den Beteiligten b... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2 Formalien und Frist

Rz. 2 Die Vorschrift regelt abschließend die verfahrensrechtlichen Regelungen für den materiellen Anspruch, indem Form und Frist im Rahmen des Antragserfordernisses sowie zuständige Finanzbehörde formuliert werden. Die Mobilitätsprämie wird nur auf Antrag gewährt; eine Festsetzung von Amts wegen erfolgt also nicht, und zwar auch dann nicht, wenn dem FA aufgrund der Erkenntni... mehr

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Teil C: Vollzug / 55 Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Frist [Rdn 582]

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Teil C: Vollzug / 33 Strafvollzug, Erwachsene, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Frist [Rdn 336]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 25 StrEG-Entschädigung, Fristen [Rdn 516]

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Teil E: Register / 10 Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Fristen [Rdn 138]

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