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Rentenantrag / 2 Aufforderung zum Rentenantrag vom Leistungsträger

Mario Scharf
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Im Allgemeinen bleibt es dem Versicherten überlassen, wann er die Rente beantragt. Bezieher von Krankengeld und Bürgergeld können jedoch vom zuständigen Leistungsträger aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist die Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen.

2.1 Bezieher von Krankengeld

Krankengeldbezieher, die die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente erfüllen, können von der Krankenkasse aufgefordert werden, innerhalb von 10 Wochen einen Rentenantrag zu stellen.[1] Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, fällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist weg. Wird die Antragstellung nachgeholt, lebt der Krankengeldanspruch mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

[1] § 51 Abs. 2 SGB V.

2.2 Bezieher von Bürgergeld

Bezieher von Bürgergeld sind verpflichtet, einen Rentenantrag zu stellen, um dadurch diesen Bezug zu beenden oder zu mindern. So besteht u. a. die Verpflichtung einen Rentenantrag zu stellen, wenn Anspruch auf eine Altersrente ohne Rentenabschläge besteht. Kommen Sie der Aufforderung des Leistungsträgers nicht nach, kann dieser auch gegen den Willen des Betroffen den Rentenantrag stellen.[1]

Vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2026 sind Bezieher von Bürgergeld nicht verpflichtet, eine Altersrente mit Rentenabschlägen in Anspruch zu nehmen. Ab 2027 besteht grundsätzlich wieder die Pflicht zur Antragstellung auf eine vorzeitige Altersrente, es sei denn, eine Antragstellung ist unbillig.[2]

[1] § 5 Abs. 3 SGB II und § 12a SGB II.
[2] S. Unbilligkeitsverordnung.

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