Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Frist zur Aufbewahrung der zur Aktenführung verwendeten Hilfsmittel sowie die Übergabe elektronischer Hilfsmittel. Zum Begriff der Hilfsmittel siehe § 40 NotAktVV Rdn 8 ff. Bis zur Einfügung des § 35 Abs. 2 S. 3 BNotO und zum Inkrafttreten der NotAktVV enthielten weder das Gesetz noch die DONot a.F. eine Regelung zur Aufbewahrungsfrist von Hilf... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

1Ist die Zuständigkeit für die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen auf eine andere Stelle übergegangen, so darf diese die Akten und Verzeichnisse mindestens bis zum Ende des siebten Kalenderjahres aufbewahren, das auf die Übernahme der Verwahrzuständigkeit für diese Akten und Verzeichnisse folgt. 2Satz 1 gilt nicht mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXVIII. Versorgungsrecht

Rz. 67 Ist einem Versorgungsberechtigten eine Kapitalabfindung zum Erwerb eines Grundstücks, Wohnungseigentums, Erbbaurechts oder Wohnungserbbaurechts gewährt worden, so kann das Versorgungsamt anordnen, dass die Weiterveräußerung und Belastung innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Eintragung eines entsprechenden Vermerks im Grundbuch nur mit Genehmigung der zust... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Einleitung / V. Grenzen des Verfahrens

Rz. 34 Das notarielle Beurkundungsverfahren ist auf das Erreichen bestimmter Verfahrensziele ausgerichtet, die in § 17 Abs. 1 BeurkG als Amtspflichten des Notars aufgeführt sind. Jenseits dieser Ziele hat es verfahrensrechtlich sein Bewenden.[78] Die Grenzen des Beurkundungsverfahrens sind vielen Rechtsuchenden unbekannt. Diese Wissenslücke haben sich in der Vergangenheit bi... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Höchstfrist

Rz. 10 Die vorgesehene Mindestfrist für die Aufbewahrung, die für den Regelfall gleichzeitig auch eine Höchstaufbewahrungsdauer festlegt, beträgt sieben Jahre. Aufgrund und infolge des ausgeübten Ermessens ist eine Verlängerung dieser Frist auf bis zu 30 Jahren möglich. Für den Fristbeginn vergleiche oben § 51 NotAktVV Rdn 4 ff. mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Bezug zu anderen Normen

Rz. 3 Bezüglich der Exportfunktion entspricht die Norm § 19 NotAktVV, weswegen die dortigen Ausführungen heranzuziehen sind. Durch die Ausführung der entsprechenden Exportfunktion wird der Notar ohne weiteres in die Lage versetzt, die von § 9 DONot geforderte Übersicht über die Verwahrungsgeschäfte in der dort vorgeschriebenen Frist dem Präsidenten des Landgerichtes zu übers... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Überblick

Rz. 194 Nr. 1 hat in erster Linie klarstellende Bedeutung, insb. soweit inhaltliche Unterschiede zwischen den Richtlinien der Landesnotarkammern bestehen. Nr. 2 gibt im ersten Halbsatz nahezu wortlautgleich die von den Landesnotarkammern übernommene Ziffer II 1 S. 3 der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer wieder. Praktisch sehr bedeutsam ist Nr. 2 Hs. 2, der für di... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten gegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt. (2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hinaus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt. (3) 1Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Die Bedenkfrist des § 17 Abs. 2a) S. 2 BeurkG

Rz. 88 Bei einem Verbrauchervertrag nach § 311b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt werden. Die Regelung bezweckt einen Überlegungs- und Übereilungsschutz des Verbrauchers. Dem Verbraucher soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich mit dem Gegenstan... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. 2Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. (2) 1Besteh... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXI. Landpachtverträge

Rz. 48 Gemäß § 2 Abs. 1 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) [126] ist der Verpächter verpflichtet und der Pächter berechtigt, den Abschluss eines Landpachtvertrages der Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat gem. § 2 Abs. 2 LPachtVG binnen eines Monats zu erfolgen. Der Notar, der einen Landpachtvertrag beurkundet hat, ist aufgrund seiner Verschwiegenheitsverpflicht... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Änderungen, Zusätze

Rz. 4 Im Rahmen der Ersterfassung bei Eintragungen in das UVZ werden sämtliche erforderlichen Angaben (vgl. §§ 9 ff. NotAktVV) zunächst gespeichert, um dann spätestens innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen nach Beurkundung durch Eintragung verbindlich gespeichert zu werden. Die Vorbereitung des Speichervorgangs erfolgt regelmäßig in der NSW (Notar Software). Mit ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Tatbestand

Rz. 3 Der Zugriff auf ein System zur Führung elektronischer Akten oder Verzeichnisse muss unmöglich sein. Rz. 4 Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift sich nur auf die Verzeichnisführung bezieht, erfasst sie auch Systeme zur Führung von Akten.[2] Es dürfte sich bei der Einschränkung des Wortlauts um ein redaktionelles Versehen handeln. Der Verordnungsgeber ist jedenfalls von e... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer)

Rz. 133 Nach § 34 ErbStG haben Notare dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) von Bedeutung sein können. Danach sind insbesondere, aber nicht ausschließlich Schenkungen und Schenkungsversprechen anzeigepflichtig. Praktisch ... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1.4 Aufhebungsvertrag während Probezeit

Sieht der Arbeitgeber die Probezeit als nicht bestanden an, will er dem Arbeitnehmer aber eine weitere Bewährungschance einräumen, lässt sich eine faktische Verlängerung der Probezeit dadurch erreichen, dass der Arbeitsvertrag mit einer überschaubaren, längeren Frist einvernehmlich aufgehoben und dem Mitarbeiter für den Fall der Bewährung in der "Nachspielzeit" eine bedingte... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XII. Abs. 3 Nr. 12

Rz. 107 Der Notarprüfer muss sich vergegenwärtigen, dass sich die Rechtslage seit dem 1.1.2022 dahingehend geändert hat, als der Notar nicht mehr verpflichtet ist, zu den von ihm verwahrten Urschriften von Erbverträgen ein gesondertes Erbvertragsverzeichnis zu führen. Vielmehr werden die bisher im Erbvertragsverzeichnis festgehaltenen Informationen in dem ab dann zu führende... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Amtliche Begründung

Rz. 40 Zitat S. 1 verweist für die Aufbewahrungsfrist von Hilfsmitteln im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 2 BNotO auf die für die für die betreffenden Unterlagen geltenden Fristen. In der Regel werden Hilfsmittel zu den Nebenakten verwendet, so dass die für diese geltenden Fristen auch für die Hilfsmittel gelten. Die Regelung ist dennoch allgemein gefasst, da auch Hilfsmittel zur Fü... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 31 Zitat Nr. 7 bestimmt die regelmäßige Aufbewahrungsfrist für Nebenakten auf unverändert sieben Jahre. Ergänzende Sonderbestimmungen für die Aufbewahrungsfrist von Nebenakten finden sich in § 52 (siehe dort). mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 8. In der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrten Dokumente sieben Jahre

a) Dauer und Beginn Rz. 33 Vergleiche die Kommentierung bei Rdn 18 allerdings mit der Frist von sieben Jahren. b) Amtliche Begründung Rz. 34 Zitat Nr. 8 legt die Aufbewahrungsfrist für die in der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrten Dokumente abweichend von der bisherigen Bestimmung des § 5 Abs. 4 DONot nicht mehr auf fünf, sondern auf sieben Jahre fest. Damit b... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Kommentierung

Rz. 27 Die von Abs. 4 erfassten Altbestände sind grundsätzlich dauernd aufzubewahren. Bei einer Überführung in die elektronische Form wird auf § 119 BNotO Bezug genommen. Wird ein derartiger Medientransfer vorgenommen, genügt es, wenn der elektronischen Dokumente dauernd aufbewahrt werden, § 51 Abs. 4 S. 3 NotAktVV. Praktisch wird damit festgelegt, dass stets die Fristen anz... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 27 Vergleiche die Kommentierung bei Rdn 18. mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 37 Zitat Nach Nr. 9 verbleibt es für die in der Generalakte verwahrten Dokumente bei der auch bisher bereits geltenden Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren. [14] mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Allgemeine Berechnung

Rz. 11 Der Fristbeginn ist in Abs. 2 für die jeweilige Art der Unterlage/des Verzeichnisses geregelt. Dabei handelt es sich ausnahmslos um jahrgangsweise laufende Fristen: Einerseits um eine komplizierte Berechnung im Einzelfall entbehrlich zu machen, andererseits um die Umsetzung der Vernichtung einigermaßen handhabbar zu machen. mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 16 Zitat Nach Nr. 2 beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis 30 Jahre. Dies entspricht der bisherigen Aufbewahrungsfrist für das Verwahrungsbuch, an dessen Stelle das Verwahrungsverzeichnis tritt. Die Vorschrift stellt – wie auch Nr. 1 hinsichtlich des Urkundenverzeichnisses – nunmehr auf die darin enthaltenen Eintragungen als Gegensta... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Anwendungsbereich

1. Vor dem 1.1.1950 erstellte Unterlagen Rz. 25 Weitere Sonderbestimmungen gelten für alle Unterlagen aus der Zeit bis einschließlich 31.12.1949. Während die Begründung nur von Urkunden spricht, fasst der Wortlaut der Verordnung den Begriff weiter und spricht insgesamt von Unterlagen, sodass damit auch eventuell noch nicht verrichtete Nebenakten etc. erfasst sein könnten. Die... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 25 Zitat Nach Nr. 5 beträgt die Aufbewahrungsfrist für die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre. Dies entspricht der bisherigen Aufbewahrungsfrist für die Urkundensammlung und ist die Rechtfertigung dafür, dass die Aufbewahrungsfrist für die in der Urkundensammlung verwahrten Dokumente verkürzt werden kann. [10] mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 28 Zitat Dokumente, die statt in der elektronischen Urkundensammlung in der Sondersammlung verwahrt werden, weil ihre Übertragung in die elektronische Form nicht möglich oder zumutbar ist, sind nach Nr. 6 ebenfalls für 100 Jahre zu verwahren. Da die Existenz einer elektronischen Fassung die Rechtfertigung dafür ist, die derzeitigen Aufbewahrungsfristen für die in Papierfo... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Kommentierung

Rz. 38 Der Beginn der Aufbewahrungsfrist der in der Generalakte geführten Dokumente ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf das Erlöschen des Amtes oder die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt. In der ersten Fassung war noch der Beginn Kalenderjahres, in dem Dokumente zur Generalakte genommen werden, vorgesehen. Das hätte eine jährliche Durc... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 15 Für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis stellt Nr. 2 auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts folgt, ab, Abs. 2 Nr. 2. Dies ist sachgerecht, weil die im Verwahrungsverzeichnis erfassten Daten in jedem Fall benötigt werden, so lange das Verwahrungsgeschäft noch nicht abgeschlossen ist. Daher soll die zur Löschung führende Auf... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 18 Hinsichtlich der Dokumente, die in der Urkundensammlung, der Erbvertragssammlung, der elektronischen Urkundensammlung, der Sondersammlung und der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrt werden, beginnt gemäß Abs. 2 Nr. 3 die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren nach Abs. 1 Nr. 3 mit dem Kalenderjahr, das auf die Beurkundung oder die sonstige Amtshandlung folgt. mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Ablauf des Verfahrens nach dem FamFG

Rz. 17 Die Beschwerde ist nach § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Beschwerden nach § 54 BeurkG (oder § 15 Abs. 2 BNotO) müssen also bei dem Notar eingelegt werden, der die Vornahme der Amtshandlung abgelehnt hat. Hierauf hat der Notar hinzuweisen. Einen Problemfall stellte die fälschlich bei dem Beschwerdegericht eingelegte Besch... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 34 Zitat Nr. 8 legt die Aufbewahrungsfrist für die in der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrten Dokumente abweichend von der bisherigen Bestimmung des § 5 Abs. 4 DONot nicht mehr auf fünf, sondern auf sieben Jahre fest. Damit besteht bei der Aufbewahrungsfrist nunmehr ein Gleichlauf zu der Regelaufbewahrungsfrist von Nebenakten. [13] mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 13 Zitat "Nach Nr. 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre. Dies entspricht der bisherigen Aufbewahrungsfrist für die Urkundenrolle, an deren Stelle das Urkundenverzeichnis tritt. Anders als bisher stellt die Vorschrift jedoch nicht mehr allgemein auf die Urkundenrolle beziehungsweise nun das Urkundenverzeichnis als Gegenstan... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Hilfsmittel

1. Dauer und Beginn Rz. 39 Gemäß § 48 S. 1 NotAktVV dürfen Hilfsmittel so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Damit gelten die vorstehenden Ausführungen für die entsprechenden Aufbewahrungs- bzw. Vernichtungspflichten entsprechend. Der Gesetzgeber hat in § 48 S. 2 NotAktVV auch für diese Hilfsmittel mit Blick auf die Ämterkontinuität den wichtigen Ansatz ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Grundsatz der freien Widerruflichkeit

Rz. 60 Versteht man den Treuhandauftrag kaufpreisfinanzierender oder abzulösender Gläubiger als einseitig, so ist ein Widerruf grundsätzlich jederzeit möglich und für den Notar beachtlich.[155] Dies gilt auch für Änderungen des Treuhandauftrags, die ein "Minus" zum Widerruf darstellen. Rz. 61 Widerruflich sind damit – wenigstens im Grundsatz – sogar diejenigen Treuhandaufträg... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Überblick

Rz. 14 Mit einem – im Allgemeinen nicht ablehnbaren (§ 15 Abs. 1 S. 1 BNotO) – Ersuchen um die Beurkundung von Willenserklärungen trifft den Notar die Prüfungs- und Belehrungspflicht nach Abs. 1 als Amtspflicht. Diese Prüfungs- und Belehrungspflicht ist eine unmittelbare Folge des Antrags auf Beurkundung eines Rechtsgeschäftes. Sie besteht unabhängig von etwaigen Beratungsau... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Einleitung / II. Entwicklungen und Reformbestrebungen

Rz. 14 Das Beurkundungsverfahren ist in grundlegenderer Weise vor allem durch das 3. ÄndG und das Ges. zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.7.2002 (BGBl I, 2850, im Folgenden: OLGVertrÄndG) geändert worden. Der Gesetzgeber sah Reformnotwendigkeiten, die einerseits auf bestehende Missstände zurückzuführen waren, anderer... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 7 DONot enthält den Regelungsgehalt des § 24 DONot a.F. und wurde im Zuge der Reform teilweise angepasst. In Abs. 1 wurde die zuständige Notarkammer als weiterer Adressat der Übersicht ergänzt. Die Frist zur Übermittlung der Übersicht wurde vom 15. Februar auf den 31. Januar verkürzt. Abs. 2 wurde an die Umstellung von Urkundenrolle auf Urkundenverzeichnis angepasst ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 19 DONot entspricht – mit einigen inhaltlichen Anpassungen – den § 33 Abs. 1–4 und Abs. 6 DONot a.F. Es existieren erläuternde, abweichende bzw. ergänzende landesrechtliche Vorschriften.[1] Abs. 1 erstreckt den Anwendungsbereich der für Notare geltenden Bestimmungen auf Notariatsverwalter (§§ 56 ff. BNotO [2]) und Notarvertreter (§§ 39 ff. BNotO),[3] mittelbar auch (mod... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Verfahren bei Übergang der Verwahrungszuständigkeit (Abs. 5)

Rz. 14 Abs. 5 betrifft den Fall, dass ein Notar nicht nur vorübergehend für die Verwahrung bereits bestehender Verwahrungsmassen zuständig wird. Erfasst sind daher die Fälle des § 51 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 BNotO, nicht hingegen die des (ohnehin selten einschlägigen) § 45 BNotO.[13] Notariatsverwalter sind gem. § 19 Abs. 1 DONot bzw. über § 58 Abs. 1 BNotO von der Regelu... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Grundlagen

Rz. 197 Aus § 93 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3, 4 und § 18 Abs. 4 DONot ergibt sich, dass die Kostenberechnung und der Kosteneinzug zu prüfen sind. Die Prüfung dient dazu, die in § 17 Abs. 1 BNotO geregelte Verpflichtung des Notars zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu überprüfen.[204] § 17 Abs. 1 BNotO ist damit ausreichend eindeutig zu e... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Vorbemerkung zu §§ 17 ff.

Rz. 1 Der Dritte Titel (§§ 17–21 BeurkG) vereint unter der Überschrift "Prüfungs- und Belehrungspflichten" eine überragend bedeutsame Grundsatznorm (§ 17 BeurkG) und mehrere sie konkretisierende Einzelregelungen (§§ 18–21 BeurkG, siehe noch § 17 BeurkG Rdn 1). § 17 BeurkG wird zu Recht als die zentrale Vorschrift des BeurkG, als die "Magna Charta des deutschen Beurkundungsre... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Eine inhaltliche Überprüfung durch eine übergeordnete Instanz mit konkreter Weisungsbefugnis ist dem Wesen der notariellen Rechtspflegetätigkeit an sich fremd. Der Notar trifft als Organ der vorsorgenden Rechtspflege im Rahmen seiner Beratungs- und Beurkundungstätigkeit "Entscheidungen", die seinem gestalterischen Ermessen überlassen sind. An die Stelle der Korrektur t... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1.2 Vereinbarung eines Überlegungs- und Widerrufsvorbehalts

Ein spezielles gesetzliches Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht für Aufhebungsverträge gibt es nicht. Zwar gelten Arbeitnehmer als "Verbraucher" i. S. v. § 13 BGB und Arbeitgeber als "Unternehmer" i. S. v. § 14 BGB.[1] Eine Aufhebungsvereinbarung, die im Betrieb geschlossen wird, etwa am Arbeitsplatz oder im Personalbüro, ist jedoch nicht außerhalb von Geschäftsräumen i. S. ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 6. Wandlungsfähigkeit der Auslegung des "berechtigten Sicherungsinteresses"

Rz. 46 Zukünftige rechtliche oder faktische Entwicklungen sollten bei der Frage der Zulässigkeit der Verwahrung auf Notaranderkonto und der Auslegung des "berechtigten Sicherungsinteresses" im Blick behalten werden, insbesondere da die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe einem zeitlichen Wandel unterliegen kann. Bei der Auslegung können daher grundsätzlich auch anderweitig... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Aufbewahrungsfrist (S. 1)

Rz. 2 § 5 Abs. 4 DONot a.F. regelte lediglich die Aufbewahrungsfrist und eine Vernichtungspflicht für die Bücher und Verzeichnisse des Notars, jedoch – zumindest nicht ausdrücklich – nicht für die zu ihrer Führung verwendeten Hilfsmittel. In der Literatur war zur früheren Rechtslage umstritten,[1] ob und inwieweit eine Aufbewahrungsfrist und eine Vernichtungspflicht für Hilf... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Vorlagepflicht (Abs. 1)

Rz. 5 Für die Übersicht über die Urkundsgeschäfte gibt es ein amtliches Muster, das der DONot als Muster 1 beigefügt ist. Für die Übersichten bis einschließlich des Kalenderjahres 2021 waren in Bayern und Rheinland-Pfalz aufgrund abweichender landesrechtlicher Vorschriften ein erweitertes Muster 7a zu verwenden,[3] in dem bei den sonstigen Beurkundungen (I Nr. 1 lit. d) getr... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 9 DONot entspricht nach seinem Regelungsgehalt dem § 25 DONot a.F. und wurde im Zuge der Reform teilweise angepasst. In Abs. 1 wurde – gleichlaufend mit § 7 Abs. 1 DONot – die Frist zur Übermittlung der Übersicht angepasst. Das zu verwendende Muster (nun Muster 2 statt Muster 8) wurde wie auch der dazugehörige Abs. 2 an die neuen Begrifflichkeiten der NotAktVV angepa... mehr