Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Serbien / 1.4.2 Tätigkeit in Serbien für einen in Serbien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Serbien für einen in Serbien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Serbien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 6.2.2 Mindestdauer der Tätigkeit im Nicht-DBA-Ausland

Die Auslandstätigkeit muss mindestens 3 Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein DBA besteht. Beginn und Ende dieser Frist müssen nicht im gleichen Kalenderjahr liegen. Für die Berechnung der Frist beginnt die Auslandstätigkeit mit dem Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland, wobei es auf den Zeitpunkt des Grenz...mehr

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Griechenland / 1.4.4 Tätigkeit in Griechenland für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Griechenland für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Griechenland besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Ents...mehr

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§ 7 Verfahrensrecht für die... / IX. Zugang der Berufung

Rz. 151 Die Berufungsfrist ist nur gewahrt, wenn die Berufung während der Frist beim Berufungsgericht eingeht. Je häufiger Sie eine Berufung am letzten Tag der Frist einlegen, umso größer ist der Aufwand, in Erfahrung zu bringen, ob die Berufung fristgerecht eingegangen ist. Rz. 152 Das Gesetz gibt in § 519 ZPO vor, welche Bestandteile eine Berufung haben muss. § 519 Abs. 4 Z...mehr

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Kroatien / 1.4.3 Tätigkeit in Kroatien für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Kroatien für einen weder in Deutschland noch in Kroatien ansässigen Arbeitgeber aus, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Kroatien ansässig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland ode...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / h) Muster: Änderungskündigung mit hilfsweiser ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 548 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.44: Änderungskündigung mit hilfsweiser ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses Herrn/Frau _________________________ (Name, Vorname, Adresse) Betr.: Änderungskündigung; hilfsweise ordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich f...mehr

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Spanien / 1.4.2 Tätigkeit in Spanien für einen in Spanien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Spanien für einen in Spanien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Spanien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von...mehr

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Irland / 1.4.3 Tätigkeit in Irland für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Irland für einen weder in Deutschland noch in Irland ansässigen Arbeitgeber aus, gilt das Gleiche wie bei einer Tätigkeit für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber.[1] Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Irland ansässig ist.[2] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er...mehr

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Polen / 1.4.2 Tätigkeit in Polen für einen in Polen ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Polen für einen in Polen ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Polen besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem o...mehr

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Nachzahlung von freiwillige... / 1.1 Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr

Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr ist noch bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig oder bis zum nächsten Werktag, wenn der 31.3 in einem Jahr auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.[1] Die Frist zur Zahlung der Beiträge wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbroc...mehr

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Tschechien / 1.4.3 Tätigkeit in Tschechien für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Tschechien für einen weder in Deutschland noch in Tschechien ansässigen Arbeitgeber aus, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Tschechien ansässig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschla...mehr

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Italien / 1.4.3 Tätigkeit in Italien für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Italien für einen weder in Deutschland noch in Italien ansässigen Arbeitgeber aus, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Italien ansässig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland oder i...mehr

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Dänemark / 1.4.3 Tätigkeit in Dänemark für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und seine Tätigkeit in Dänemark für einen weder in Deutschland noch in Dänemark ansässigen Arbeitgeber ausübt, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Dänemark ansässig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland oder...mehr

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Malta / 1.4.2 Tätigkeit in Malta für einen in Malta ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Malta für einen in Malta ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Malta besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem o...mehr

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Rumänien / 1.4.4 Tätigkeit in Rumänien für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Rumänien für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Rumänien besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.2 Erste Nachuntersuchung

Gemäß § 33 JArbSchG hat frühestens nach 9 Monaten, spätestens bis zum Ablauf des 12. Beschäftigungsmonats nach Aufnahme der letzten Beschäftigung eine erste Nachuntersuchung zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat sich die entsprechende Bescheinigung entsprechend dem zwingend vorgegebenen Vordruck nach den §§ 5 f. JArbSchUV des Arztes darüber vorlegen zu lassen. Eine eindeutige Fri...mehr

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Ukraine / 1.4.3 Tätigkeit in der Ukraine für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Ukraine für einen weder in Deutschland noch in der Ukraine ansässigen Arbeitgeber aus, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in der Ukraine ansässig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutsc...mehr

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Zypern / 1.4.3 Tätigkeit in Zypern für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Zypern für einen weder in Deutschland noch in Zypern ansässigen Arbeitgeber aus, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Zypern ansässig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland oder in e...mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / VI. Besonderheiten

Rz. 225 Nach §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG gelten für das arbeitsgerichtliche Verfahren die Verfahrensvorschriften der ZPO, sofern das ArbGG keine Sonderregelung enthält. Die nachstehende Tabelle stellt einige Besonderheiten in der Arbeitsgerichtsbarkeit dar:mehr

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Nachzahlung von freiwillige... / 1.2.3 Beitragszahlung nach dem 31.3. eines Kalenderjahres

In Fällen besonderer Härte ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für ein Kalenderjahr auch nach dem 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte dies beantragt, er an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war und der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird.[1] D...mehr

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Schweden / 1.4.4 Tätigkeit in Schweden für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Schweden für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Schweden besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend...mehr

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Serbien / 1.4.3 Tätigkeit in Serbien für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Serbien für einen weder in Deutschland noch in Serbien ansässigen Arbeitgeber aus, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Serbien ansässig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland oder i...mehr

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Belgien / 1.4.4 Tätigkeit in Belgien für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Belgien für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Belgien besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend i...mehr

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Reisekostenerstattung durch... / 4.5.4 Begrenzung der Unterkunftskosten nach 48 Monaten

Nach Ablauf von 48 Monaten einer Reisekostentätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort im Inland gilt eine Obergrenze von 1.000 EUR pro Monat. Die 48-Monatsfrist ist nicht zu prüfen, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an 2 Tagen wöchentlich aufgesucht wird, da eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer mit ei...mehr

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Slowenien / 1.4.2 Tätigkeit in Slowenien für einen in Slowenien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Slowenien für einen in Slowenien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Slowenien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslo...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / e) Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

Rz. 808 Nach § 72b ArbGG ist die sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils möglich, wenn das LAG das Endurteil nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften der Kammermitglieder versehen der Geschäftsstelle übergeben hat. Auf die Beschwerde hin ist das Urteil allein aus diesem Grunde aufzuheben und d...mehr

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Österreich / 1.4.2 Tätigkeit in Österreich für einen in Österreich ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Österreich für einen in Österreich ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeit...mehr

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Bulgarien / 1.4.2 Tätigkeit in Bulgarien für einen in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Bulgarien für einen in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Bulgarien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslo...mehr

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Serbien / 1.4.4 Tätigkeit in Serbien für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Serbien für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Serbien besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend i...mehr

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Kroatien / 1.4.4 Tätigkeit in Kroatien für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Kroatien für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Kroatien besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend...mehr

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Spanien / 1.4.3 Tätigkeit in Spanien für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Spanien für einen weder in Deutschland noch in Spanien ansässigen Arbeitgeber aus, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Spanien ansässig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland oder i...mehr

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Irland / 1.4.4 Tätigkeit in Irland für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Irland für eine dortige Betriebsstätte[1] des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Irland besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslo...mehr

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Frankreich / 1.4.2 Tätigkeit in Frankreich für einen in Frankreich ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt er seine Tätigkeit in Frankreich für einen in Frankreich ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arb...mehr

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zfs 01/2026, Umschreibung e... / 2 Aus den Gründen:

[15] “… Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kl. hat weder Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Verpflichtung der Bekl. zur Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen ("Umschreibung" seiner albanischen Fahrerlaubnis) gemäß § 31 Abs. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geä. durch VO v. 2.10.2024 (BGBl I Nr. 299), noch ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Probearbeitsverhältnis

Rz. 276 Die Muster Rdn 142 ff. können verwendet werden. Sie sind um eine der nachstehend wiedergegebenen Probearbeitsverhältnisklauseln zu ergänzen. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.17: Probearbeitsverhältnis a) Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Ar...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / XII. Verfahrensgebühr Nr. 3308 VV RVG (Antragsteller/Vollstreckungsbescheid)

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Tschechien / 1.4.4 Tätigkeit in Tschechien für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Tschechien für eine dortige Betriebsstätte[1] des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Tschechien besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend ist hier, ob der A...mehr

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Dänemark / 1.4.4 Tätigkeit in Dänemark für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Dänemark für eine dortige Betriebsstätte[1] des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Dänemark besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend ist hier, ob der Arbei...mehr

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Unterbrechung der Beschäfti... / 1.1.2 Beschäftigungsende im auf die Unterbrechung der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat

Wird das Beschäftigungsverhältnis in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat aufgelöst, so sind folgende Meldungen abzugeben: für den Zeitpunkt des letzten Tages der Zahlung von Entgelt eine Unterbrechungsmeldung, die das bis dahin für das betreffende Kalenderjahr noch nicht gemeldete Entgelt erfasst, für den Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung eine A...mehr

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Frankreich / 1.4.4 Tätigkeit in Frankreich für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt er seine Tätigkeit in Frankreich für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entsc...mehr

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Vereinigtes Königreich / 1.4.2 Tätigkeit im Vereinigten Königreich für einen im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich für einen im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Vereinigtes Königreich besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / g) Außerordentliche Kündigung

Rz. 410 Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ni...mehr

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Bulgarien / 1.4.4 Tätigkeit in Bulgarien für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Bulgarien für eine dortige Betriebsstätte[1] des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Bulgarien besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend ist hier, ob der Arb...mehr

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Rumänien / 1.4.3 Tätigkeit in Rumänien für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Rumänien für einen weder in Deutschland noch in Rumänien ansässigen Arbeitgeber aus, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Rumänien ansässig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland ode...mehr

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Praxis-Beispiele: Aufbewahr... / 1 Lohnkonten

Sachverhalt Der Arbeitgeber muss in jedem Jahr für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen. Dazu ist er nach § 41 EStG verpflichtet. Wie lange müssen die Lohnkonten des Jahres 2026 aufbewahrt werden? Ergebnis Die Lohnkonten sowie alle mit der Abrechnung relevanten Belege und Bescheinigungen müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Die 6-jährige-Aufbewahrungsfrist gilt bei Lohnunterla...mehr

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§ 7 Verfahrensrecht für die... / E. Revision

Rz. 195 Die Revision kann auf zwei verschiedenen Wegen eröffnet werden. Entweder nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde (s. das vorherige Kapitel) oder aber bei unmittelbarer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im Anschluss an das Urteil des Berufungsgerichts. Rz. 196 Auch hier gilt, dass Sie im zivilgerichtlichen Verfahren das Revisionsverfahren nic...mehr

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Ukraine / 1.4.2 Tätigkeit in der Ukraine für einen in der Ukraine ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Ukraine für einen in der Ukraine ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Ukraine besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeits...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / e) Widerspruchsrecht

Rz. 669 Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung gem. § 613a Abs. 5 BGB schriftlich widersprechen.[1156] Der Gesetzgeber hat mit dem in § 613a Abs. 6 BGB geregelten Widerspruchsrecht eine Möglichkeit für den Arbeitnehmer eröffnet, zu verhindern, dass er einen neuen, von ihm nicht g...mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / 4. Rechtsbehelf/Rechtsmittel

Rz. 187 Erlässt der Richter den Strafbefehl und wird dieser dem Beschuldigten zugestellt, hat er die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses Einspruch einzulegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Rz. 188 Versäumt der Beschuldigte die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl oder legt er den Einspruch verspätet ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig un...mehr

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Unfallanzeige / 2 Abgabefrist

Für die Unfallanzeige ist eine Frist von 3 Tagen gesetzt, gerechnet ab Kenntnis von dem Unfall oder Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit.[1] Die Frist beginnt frühestens mit dem auf den Unfall folgenden Tag; am Ende liegende Samstage, Sonn- und Feiertage zählen dabei mit. Die Unfallanzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen; bei Erstattung der Anzeige d...mehr