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§ 4 Arbeitsrecht / g) Außerordentliche Kündigung

Dr. Stephan Pauly
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Rz. 410

Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt keine "absoluten" Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Danach bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht.[713] Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos, aber auch mit Auslauffrist erklärt werden.[714] Die fristlose Kündigung wird mit ihrem Zugang wirksam, die mit Auslauffrist ausgesprochene Kündigung zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt. Die gewählte Auslauffrist kann der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechen. Der Kündigende muss bei Ausspruch der Kündigung klarstellen, ob er eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist oder eine ordentliche Kündigung erklären will. Während eine ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen werden kann, ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragspartner unabdingbar.

Die Angabe des Kündigungsgrundes ist nur in Berufsausbildungsverhältnissen[715] Wirksamkeitsvoraussetzung einer außerordentlichen Kündigung. Allerdings hat der Adressat einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 S. 3 BGB ei...

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