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Rentenberechnung: Faktoren / 2.7 Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Vorziehen von Altersrente)

Jörg Heidemann
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Die Altersgrenzen in der Rentenversicherung wurden

  • bei den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beginnend ab 1997,
  • bei den Altersrenten für Frauen und für langjährige Versicherte beginnend ab 2000 und
  • bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend ab 2001

schrittweise bis hin zur Regelaltersgrenze von 65 Jahren angehoben. Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurden diese Altersgrenzen – in der Regel beginnend im Jahr 2012 – erneut angehoben (mit Ausnahme der Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit). Das Alter für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente wird vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben; es liegt derzeit für den Jahrgang 1959 bei 66 Jahren und 2 Monaten. Es ist jedoch möglich, die sog. vorgezogenen Altersrenten schon vor dem "neuen" höheren Lebensalter in Anspruch zu nehmen (vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente). Dies ist mit Renteneinbußen verbunden (niedrigerer Zugangsfaktor), die sich allerdings durch Beitragszahlungen ausgleichen lassen. Wer davon Gebrauch gemacht hat, erhält bei seiner Rente einen Zuschlag an Entgeltpunkten.

Der Zuschlag richtet sich nach der Höhe des eingezahlten Betrags und dem Zahlungszeitpunkt. Er wird unter Zuhilfenahme des Umrechnungsfaktors, der für Entgeltpunkte (Ost bzw. West) im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt, wie folgt berechnet:

 
Eingezahlter Betrag × Umrechnungsfaktor = zusätzliche Entgeltpunkte zur Rente
 
Praxis-Beispiel

Berechnung von zusätzlichen Entgeltpunkten aus Beitragszahlung für vorzeitige Altersrente

Am 4.6.2025 werden 25.000 EUR zum Ausgleich künftiger Rentenminderungen eingezahlt, daraus ergeben sich 25.000 EUR × 0,0001064770 bzw. 0,0001201908 2,6619 zusätzliche Entgeltpunkte.

Zugrunde zu lege...

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