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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.2.1 Antragstellung

Joachim Patt, Marcel Oster
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Tz. 185

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Die Werterhöhung ist antragsgebunden (s § 23 Abs 2 S 1 UmwStG). Das Antragsrecht unterliegt keiner ges Frist und steht nur der übernehmenden Gesellschaft (und nicht dem Einbringenden) zu. Die Antragsgebundenheit der Werterhöhung, die sich für die Übernehmerin stlich nur vorteilhaft auswirken kann, ist gleichwohl sachgerecht. Denkbar sind Sachverhalte, bei denen der finanzielle Aufwand für die Umsetzung der Werterhöhung größer ist als der stliche Nutzen. Dies kann bei zum Bsp nur marginalen nachträglichen Einbringungsgewinnen gegen Ende der Sieben-Jahres-Frist bei einer übernehmenden Gesellschaft, die schon vor der Einbringung über einen operativen Geschäftsbetrieb verfügte, der Fall sein. Die tats Probleme (zB Bestandsaufnahme der noch vorhandenen WG aus der Einbringung, Bestimmung der Nämlichkeit der WG – insbes bei umfangreichem und schwer zu identifizierbarem Warenbestand –, Bewertung dieser WG, ggf Ermittlung eines Geschäftswerts, Änderung einer (oder mehrerer) St-Bil; geänderte St-Erklärungen etc) und rechtliche Probleme (s Tz 129 ff) können eine Wertaufstockung "unrentabel" machen (ebenso s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 99; s Ott, StuB 2022, 583).

Der Antrag kann – auch im Hinblick auf seine Zweckmäßigkeit – uE zurückgenommen werden, wenn die Rechtsfolgen des Antrags keine Folgewirkungen auf die Besteuerung einer anderen Pers als der der Antragstellerin haben (Regelfall; aA s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 23 UmwStG Rn 38).

 

Tz. 186

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Der Antrag ist grds an das für die Besteuerung der Übernehmerin örtlich zuständige FA zu richten. In Fällen der Einbringung eines MU-Anteils ist der Antrag allerdings an das FA zu adressieren, dass für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Pers-Ges des ein...

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