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§ 7 Verfahrensrecht für die Praxis / VIII. Berufung nur zur Fristwahrung

Gundel Baumgärtel, Ivana Bugarin
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Rz. 144

Haben Sie keinen Auftrag zur Berufungseinlegung, sollten Sie nicht tätig werden. Dies ist dem Auftraggeber mitzuteilen.

 

Praxistipp:

Weisen Sie den Auftraggeber vor Ablauf der Frist ruhig ein zweites Mal darauf hin, dass Sie ohne seine Zustimmung (oder besser: ohne seinen Auftrag) nicht tätig werden.

 

Rz. 145

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 7.15: Hinweis an den Auftraggeber – keine Berufung ohne Auftrag

Anrede,

wir haben Sie bereits mit Schreiben vom _________________________ darüber informiert, dass das Urteil nur mit der Berufung angefochten werden kann. Wir haben Sie weiter darüber informiert, dass die gesetzlich vorgegebene Frist einen Monat beträgt und am _________________________ abläuft. Es handelt sich hierbei um eine Notfrist, die nicht verlängerbar ist.

Bitte beachten Sie, dass wir hier ohne Ihren eindeutigen Auftrag keine Berufung einlegen werden.

Das Urteil wird nach Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen und ist dann unanfechtbar. Daraus entstehende Rechtsnachteile sind nur Ihnen zuzurechnen.

Grußformel

 

Rz. 146

Generell ist eine Einlegung der Berufung zur Wahrung der Frist überflüssig und vermeidbar. Sie können dies durch entsprechende Organisation vermeiden. Die Möglichkeiten die Post- und Fristbearbeitung durchzuführen sind in fast jeder Kanzlei anders. So gibt es RAe, die sich Schriftstücke (Urteile, Schriftsätze) aus der Post nehmen, bevor diese durch das Sekretariat bearbeitet und Fristen notiert werden konnten. So kommt es vor, dass aus vielerlei möglichen Gründen der Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig vom Vorliegen des Urteils informiert wird. Es kann auch sein, dass bei diesem nicht nachgefragt wurde, ob ein Berufungsauftrag erteilt wird. So – und aus noch vielen anderen möglichen Gründen – kommt es immer wieder vor...

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