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§ 7 Verfahrensrecht für die Praxis / XI. Berufungsbegründung

Gundel Baumgärtel, Ivana Bugarin
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Rz. 159

Es reicht nicht aus, nur Berufung einzulegen. Die Berufung muss begründet werden. Erstaunlich finde ich, in wie vielen Kanzleien der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist immer wieder für eine "Überraschung" sorgt. Die Berufung kann zunächst gem. § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Tatsachenvortrag kann daher im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt gem. § 520 Abs. 2 ZPO zwei Monate. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu laufen. Auf die Einlegung der Berufung kommt es für die Fristberechnung nicht an. Die Fünfmonatsfrist (bei fehlender Zustellung des Urteils) gilt auch für die Berufungsbegründungsfrist.

 

Rz. 160

Die Berufungsbegründungsfrist ist keine Notfrist. Sie kann daher auf Antrag verlängert werden.

Gem. § 520 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 ZPO kann der Berufungskläger davon ausgehen, dass eine Fristverlängerung um einen Monat regelmäßig gewährt wird.

 

Rz. 161

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 7.20: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

In dem Berufungsverfahren

_________________________/_________________________

– Aktenzeichen -

wird beantragt,

die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat, bis einschließlich _________________________ zu verlängern.

Begründung

Aufgrund nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Arbeitsbelastung des allein für das Verfahren zuständigen Rechtsanwalts ist eine rechtzeitige Fertigung der Berufungsbegründungsschrift nicht möglich. Um eine Verlängerung der Frist wird gebeten. Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist durch die Fristverlängerung nicht zu erwarten.

Rechtsanwalt

...

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