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§ 11 Besondere Verfahren / V. Verfahren

Michael Brunner, Ivana Bugarin
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Rz. 244

Das Verfahren wird durch den Kläger mit Erhebung einer schriftlichen Klage gegen den Beklagten eröffnet. Beim VG kann die Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

 

Rz. 245

Neben einem bestimmten Antrag und dem zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen der Klage auch die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden (§ 82 Abs. 1 VwGO).

 

Rz. 246

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch sog. Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beteiligten jedoch sind vorher zu hören (§ 84 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 1 S. 3 VwGO). In berufungsfähigen Sachen wird damit die Instanz beendet, in nicht berufungsfähigen Angelegenheiten kann jeder Beteiligte die mündliche Verhandlung per Antrag erzwingen.

 

Rz. 247

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten haben dabei aber an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Das Gericht ist jedoch an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO).

 

Rz. 248

Nach Klageerhebung wird das Verfahren schriftlich vorbereitet. Der Vorsitzende oder Berichterstatter soll die vorbereitenden Ermittlungen einleiten, z.B. Auskünfte einholen, die Vorlage von Urkunde anordnen oder ein Sachverständigengutachten einholen. Die Ermittlungen sollen so weit vorangetrieben werden, dass der Rechtsstreit in einer einzigen mündlichen Verhandlung erledigt werden kann (§ 87 VwGO). Im schriftlichen Verfahren sind die ehrenamtlichen Richter zunächst nicht beteiligt.

 

Rz. 249

Nach Abschluss der Ermittlung...

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