Rz. 85

[Autor/Stand] Darin, dass die Verjährung ruht, solange das Verfahren nach § 396 AO ausgesetzt ist, unterscheidet sich die Vorschrift von anderen Aussetzungsregelungen (s. Rdnr. 32 ff.). Zweckmäßig ist diese Ausnahmeregelung deshalb, weil Taten nach § 370 AO häufig erst später (zB anlässlich der Jahre nach dem Tatgeschehen stattfindenden Betriebsprüfung) entdeckt werden und daher bereits ein erheblicher Teil der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (fünf Jahre), die gem. § 78a StGB mit Beendigung der Tat beginnt, abgelaufen ist. Nach § 78c Abs. 1 StGB unterbrechen Ermittlungshandlungen zwar die Verjährung, was dazu führt, dass die Verjährung von Neuem zu laufen beginnt. Die absolute Verjährung tritt nach § 78c Abs. 3 StGB aber nach dem Doppelten der regulären Frist ein. Im Steuerstrafverfahren stellt sich neben der regelmäßig verspäteten Tatentdeckung zudem das Problem, dass das Besteuerungsverfahren, namentlich bei Ausschöpfung der Rechtsmittel, erneut geraume Zeit in Anspruch nehmen kann[2]. Dies hätte zur Folge, dass ein großer Teil der Steuerstrafverfahren, insbes. die bis zum BFH betriebenen, nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens wegen des Ablaufs der absoluten Verjährung nicht weitergeführt werden könnten[3]. Um das Risiko des Eintritts der Verfolgungsverjährung auszuschließen, ordnet § 396 Abs. 3 AO ausdrücklich das Ruhen der Verjährung an. Dies ist gerechtfertigt, um auch die Klärung gerade schwieriger Rechtsfragen zu ermöglichen.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.08.2017
[2] Ebenso Hellmann in HHSp., Rdnr. 80; Maier, DStR 1988, 25; Bilsdorfer, StBp 1990, 285.
[3] Maier, DStR 1988, 25 (26).

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