Rz. 55

Neben der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ist der Testamentsvollstrecker auf Verlangen der Erben zur Rechnungslegung verpflichtet, der er innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen hat. Nach § 2218 Abs. 2 BGB kann der Erbe – unabhängig davon, ob es sich um eine Verwaltungs- oder eine reine Abwicklungsvollstreckung handelt – dies bei einer länger als ein Jahr andauernden Testamentsvollstreckung jährlich verlangen.

Nicht zu verwechseln ist die Rechnungslegung mit der Schlussabrechnung, auf die nach herrschender Meinung kein Anspruch der Erben besteht. Sie dient regelmäßig allein als Grundlage zur Entlastung des Testamentsvollstreckers.

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