Rz. 16

Der Erblasser bzw. die gemeinschaftlich testierenden Eheleute können die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen.

 
Wichtig

Einem Dritten darf nicht die Bestimmung überlassen bleiben, ob überhaupt nach dem Tode Testamentsvollstreckung eintreten soll.

In diesem Fall wäre nämlich eine letztwillige Anordnung mit dem Inhalt nichtig, dass eine bestimmte Person Testamentsvollstrecker sein soll, wenn ein Dritter die Ernennung eines Testamentsvollstreckers verlangen sollte.

Die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten erfolgt dann, wenn der Erblasser über den Personenkreis keine näheren Anordnungen getroffen hat, nach freiem Belieben des Dritten. Auch ein Erbe kann vom Erblasser zu dieser Bestimmung ermächtigt werden, sogar der Alleinerbe. Eine Auswahl des Testamentsvollstreckers durch den Urkundsnotar der letztwilligen Verfügung ist jedoch nach § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam.[1]

Der Dritte kann sich auch selbst zum Testamentsvollstrecker bestimmen, falls er nicht der Alleinerbe ist. Ein Vorerbe ist im Verhältnis zum Erblasser Dritter.

Der Erblasser kann testamentarisch eine Frist zur Bestimmung festsetzen, die durch das Nachlassgericht abgeändert werden kann. Dieses Recht steht nach § 2198 Abs. 2 BGB auch den Beteiligten zu. Mit Ablauf der Frist entfällt das Bestimmungsrecht. Sofern bereits vor Fristablauf eine Ablehnung erfolgt, erlischt das Bestimmungsrecht ebenfalls.

 

Rz. 17

Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers bedarf der öffentlich beglaubigten Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2198 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Ist eine Testamentsvollstreckung nicht angeordnet worden, ist es Sache der Erben, die Durchführung der Auseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Dies scheitert jedoch oft, sodass dann entweder nach Anordnungen des Erblassers oder aber nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln vorgegangen werden muss.

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