Die Organe

Die Organe eines Arbeitgeberverbands sind in der Regel die Mitgliederversammlung und der Vorstand, bei Spitzenverbänden als Dachorganisation mehrerer Einzelverbände noch das Präsidium. Dem Vorstand sind ein oder mehrere Geschäftsführer beigegeben, die im Rahmen der Vollmacht des Vorstands oder kraft Satzung die laufenden Geschäfte führen und den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Pflichten und Rechte

Die Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden ist freiwillig, sie wird durch Beitritt erworben. Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der Beitragszahlung und in der Einhaltung von satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüssen des Verbands sowie – bei tarifbindender Mitgliedschaft – in der Tarifbindung. Die Rechte der Mitglieder bestehen meist in der Beteiligung an grundlegenden Beschlüssen (z. B. Urabstimmung bei Arbeitskämpfen), Teilnahme an arbeitsrechtlicher Rechtsberatung und Unterstützung bei Arbeitskämpfen.

Arten der Mitgliedschaft

Es haben sich mittlerweile 2 grundlegende Formen der Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden entwickelt:

  • Die klassische tarifbindende Mitgliedschaft, bei der der Arbeitgeberverband für seine Mitgliedsunternehmen einen Verbandstarifvertrag aushandelt, an den die Mitgliedsunternehmen gebunden sind und
  • die sog. OT-Mitgliedschaft (= ohne Tarifbindung), bei der die Mitgliedsunternehmen nicht an den Verbandstarifvertrag gebunden sind.

Dass eine solche OT-Mitgliedschaft zulässig ist, hat das BAG bereits im Jahr 2009 festgestellt. Die OT-Mitgliedschaft ist als alternative Mitgliedschaftsform neben der normalen Mitgliedschaft mit Tarifbindung in tariffähigen Arbeitgeberverbänden geschaffen worden, damit Arbeitgeber in den Genuss der bloßen Dienstleistungen der Arbeitgeberverbände kommen, ohne zugleich selbst Tarifvertragspartei werden zu müssen. Unbedingte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft ist nach der Rechtsprechung des BAG, dass OT-Mitglieder aufgrund der Satzung des Verbands ohne Einfluss auf tarifrechtliche Fragen bleiben, die der Verband für die Mitglieder mit Tarifbindung wahrnimmt. Ist das nicht der Fall, würde die OT-Mitgliedschaft die "Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie" stören. Die Tarifpolitik eines Arbeitgeberverbands darf also nicht von Mitgliedern beeinflusst werden, die sich selbst nicht tariflich binden wollen.[1]

Entsprechend ist in der Verbandssatzung vorzusehen, dass nur Vollmitglieder entscheiden dürfen, ob ein Tarifvertrag gekündigt, ob ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen werden und ob man in einen Arbeitskampf mit den Gewerkschaften eintreten sollte. Diese strengen Vorgaben, die das BAG für OT-Mitgliedschaften mit Blick auf die Gestaltung der Arbeitgeberverbandssatzungen macht, greifen in die Koalitionsfreiheit der Arbeitgeber und ihrer Verbände ein.[2] Um nicht verfassungswidrig zu sein, sind hohe Maßstäbe an sie zu stellen. Sie müssen insbesondere verhältnismäßig, d. h. erforderlich und angemessen sein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Rechtsprechung des BAG zu den satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen OT-Mitgliedschaft ausdrücklich gebilligt und die vom BAG aufgestellten Regeln bestätigt.[3]

In der Verbandssatzung muss also eine strikte Trennung der Rechte und Pflichten der Vollmitglieder (mit Tarifbindung) und solcher ohne Tarifbindung vorgenommen werden. Trennt die Satzung nicht deutlich genug zwischen diesen beiden Formen der Mitgliedschaft, sind auch (vermeintliche) OT-Mitglieder an die Verbandstarifverträge gebunden. Erforderlich sind demnach Regelungen in der Satzung, die verhindern, dass OT-Mitglieder Einfluss auf tarifvertragsbezogene Entscheidungen des Verbands nehmen können. OT-Mitglieder dürfen daher nicht in Tarifkommissionen entsandt werden, den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten und nicht in Aufsichtsorganen mitwirken oder die Streikfonds verwalten. Zudem sind OT-Mitglieder von Abstimmungen auszuschließen, in denen die tarifpolitischen Ziele festgelegt oder Ergebnisse von Tarifverhandlungen angenommen werden. OT-Mitgliedern müssen allerdings umgekehrt die allgemeinen Mitwirkungsrechte eines "gewöhnlichen" Vereinsmitglieds zustehen, die keinen originären Bezug zur Tarifpolitik des Verbands haben. Die Beteiligung an der Erörterung tarifpolitischer Fragen mit beratender Stimme ist ebenfalls unbedenklich.[4]

Austritt

Die Austrittsvoraussetzungen ergeben sich grundsätzlich aus der Verbandssatzung des jeweiligen Arbeitgeberverbands sowie aus den abdingbaren Vorschriften des § 39 Abs. 1 BGB. Diese Regelung berechtigt die Verbandsmitglieder grundsätzlich zum fristlosen Austritt aus dem Verband. Allerdings kann die Verbandssatzung nach § 39 Abs. 2 BGB vorsehen, dass der Austritt nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die höchstens 2 Jahre betragen darf, oder zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist. Die meisten Verbandssatzungen sehen eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist vor. Ist diese Kündigungsfrist länger als 6 Monate, so ist sie na...

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